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LSG Hessen, Urteil vom 22.05.2015 - 7 AS 396/13
Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes Missbräuchliches Ablehnungsgesuch Eingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit
1. Ein allein in der Absicht gestelltes Ablehnungsgesuch, Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, vom Verfahren auszuschalten, ist rechtsmissbräuchlich.
2. Kann die Hilfebedürftigkeit nicht durch die Aufnahme einer Beschäftigung beendet werden, muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit annehmen, wenn eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
3. Der Begriff "absehbarer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum.
4. Berücksichtigt man, dass berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten heute eine immer kürzere Halbwertzeit haben und dementsprechend gemäß § 18 Abs. 1 SGB III Arbeitslose, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind, bereits als Langzeitarbeitslose gelten, wird man als "absehbar" eine Zeitspanne von sechs bis maximal acht Monaten halten müssen, wenn es sich um eine Beschäftigung im Bereich der Hochqualifizierten handelt, wo die Bewerbungsverfahren selbst regelmäßig bereits ca. ein halbes Jahr von der Ausschreibung bis zur endgültigen Stellenbesetzung dauern.
5. Im Bereich der Geringqualifizierten, in dem Stellenbesetzungsverfahren erfahrungsgemäß regelmäßig deutlich schneller abgewickelt werden, würde sich die Zeitspanne, die als "absehbar" gelten kann, dementsprechend unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Bewerbungsverfahrens bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit auf drei bis maximal vier Monate verkürzen.
Normenkette:
SGB II § 15
,
SGB II § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB III § 18 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 15.02.2013 S 17 AS 1563/12
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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