LSG Hessen, Beschluss vom 11.08.2005 - 9 AS 14/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, besonderer Härtefall beim Leistungsausschluss für Auszubildende
Es liegt eine Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II vor, wenn eine alleinerziehende Frau mit vier Kindern auf Grund einer
Zusage des Sozialhilfeträgers ein sechssemestriges Studium aufgenommen hat, bereits die Hälfte davon absolviert hat und eine
begründete Aussicht besteht, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG § 26 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Gießen 23.02.2005 S 25 AS 26/05 ER