LSG Hessen, Beschluss vom 11.07.2007 - 9 AS 161/07
Zulässigkeit der Widerspruchseinlegung per E-Mail im sozialgerichtlichen Verfahren
Trotz der Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel und dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge
auszeichnenden sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren müssen für die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung wie
auch der Klage zur Sicherung der Authentizitäts- und Sicherungsfunktion besondere Anforderungen erfüllt sein müssen. Für die
Behörde muss erkennbar sein, dass der Widerspruch von dem Widerspruchsführer herrührt und dieser die Widerspruchsschrift wissentlich
und willentlich in den Verkehr gebracht hat. Diese Sicherung der Authentizität ist durch einfache E-Mails nicht gewährleistet.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: MMR 2008, 99
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 18.04.2007 S 12 AS 84/07 ER