LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - 9 AS 357/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Vermögen; Vermögensumschichtung durch Veräußerung des Vermögensgegenstandes
1. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist im Falle einer Erbschaft, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.
2. Bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen handelt es sich regelmäßig um eine Vermögensumschichtung, da sie den Vermögensbestand des Veräußerers nicht verändert. Eine andere Beurteilung kann sich nur ergeben, wenn für eine Sache oder ein Recht ein Kaufpreis erlangt wird, der über dem Wert des veräußerten Gegenstandes liegt. Durch die Umwandlung des Grundvermögens in Geld bleibt der Kaufpreis daher Vermögen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises (vertragsgemäß) vom Käufer in Raten nach der ersten Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II erhalten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FamRZ 2013, 819, NZS 2013, 196
Normenkette:
BGB § 1922 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Darmstadt 30.04.2010 S 17 AS 793/09
I. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. April 2010 und der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2009 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers zu 1. als Einkommen für die Zeit vom 15. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 zu gewähren.
II. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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