Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Vermögen; Vermögensumschichtung durch
Veräußerung des Vermögensgegenstandes
Tatbestand:
Die Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1947 geborene Kläger zu 1. war Eigentümer der beim Amtsgericht HX., Grundbuch von KI., Blätter x und y bezeichneten Teileigentumsrechte.
Er wurde am 17. März 2000 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger zu 1. beantragte am 15. Mai 2009 für sich
und seine am 1. November 1952 geborene Ehefrau - die Klägerin zu 2. - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II. Dabei legte er u. a. einen notariellen Kaufvertrag vom 7. Oktober 2008 über den Verkauf des Teileigentums an seinen Bruder
C. zu einem Kaufpreis von 24.000,00 Euro vor. Nach § 3 Nr. 2 des Vertrages wurde ein Betrag von 10.000,00 Euro sofort nach
Beurkundung fällig, der Restkaufpreis in Höhe von 14.000,00 Euro war in 28 monatlichen Raten zu je 500,00 Euro zu zahlen,
erstmals am 1. November 2008 (§ 3 Nr. 3 des Vertrages). Im Zeitpunkt der Beantragung der Leistungen nach dem SGB II bestand aus dem Verkauf des Teileigentums noch eine Restforderung des Klägers zu 1. gegen seinen Bruder in Höhe von 10.500,00
Euro.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 15. Mai bis zum 31. Oktober 2009 in Höhe von 221,54 Euro für den Monat Mai 2009, in Höhe von 390,93 Euro
für Juni 2009 sowie in Höhe von 399,71 Euro monatlich ab Juli 2009. Dabei berücksichtigte er ein Einkommen aus dem Hausverkauf
in Höhe von 500,00 Euro monatlich abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 Euro monatlich, mithin 470,00 Euro (anteilig
für Mai 2009 266,33 Euro). Vermögen berücksichtigte der Beklagte nicht, da dem Vermögen in Höhe von 24.451,37 Euro (ohne Berücksichtigung
der Restforderung aus dem Verkauf des Teileigentums) Vermögensfreibeträge in Höhe von 32.990,00 Euro für den Kläger zu 1.
und in Höhe von 9.150,00 Euro für die Klägerin zu 2., insgesamt 42.140,00 Euro gegenüberstanden.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger
zu 1. aus, bei den monatlichen Zahlungen in Höhe von 500,00 Euro handele es sich um eine Darlehensrückzahlung und damit um
eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts angesehen werden dürfe. Die Zahlung
müsse wie eine Entnahme aus eigenen Ersparnissen behandelt werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2009 mit der Begründung zurück, es handele sich bei
den monatlichen Zahlungseingängen in Höhe von 500,00 Euro um Einnahmen und damit um berücksichtigungsfähiges Einkommen. Eine
Zweckbestimmung dieser Einnahmen liege nicht vor. Die Kläger haben am 25. August 2009 bei dem Sozialgericht Dar mstadt Klage
erhoben. Zur Begründung hat der Kläger zu 1. ausgeführt, bei den monatlichen Zahlungen von 500,00 Euro handele es sich um
eine Änderung innerhalb der bestehenden Vermögensstruktur. Während die ihm zustehende Restkaufpreisforderung abnehme, wachse
das Guthaben auf seinem Bankkonto entsprechend an. Ein Geldzufluss von außen finde nicht statt. Hätte ihm sein Bruder das
Geld vor Antragstellung vollständig überwiesen und er hiervon monatlich 500,00 Euro zum Bestreiten seines Lebensunterhalts
ausgegeben, käme der Beklagte nicht auf Idee, diese Ausgabe als Einnahme zu deklarieren. Er hätte dann um 500,00 Euro höhere
Leistungen erbringen müssen. Das gleiche gelte, wenn er seinem Bruder die Zahlungen gestundet hätte. Die monatlichen Zahlungen
wirkten sich also nicht finanziell vorteilhaft für ihn aus. Bei dem Restkaufpreis handele es sich um eine Forderung und damit
um Vermögen.
Der Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten. Die monatlichen Zahlungen stellten keine zweckbestimmten Einnahmen
dar. Zufließende Einnahmen während des laufenden Leistungsbezuges seien als Einkommen und nicht als Vermögen zu behandeln.
Eine über die Versicherungspauschale hinausgehende Bereinigung des Einkommens komme nicht in Betracht. Insbesondere die Berücksichtigung
der Kfz- Versicherung für den Pkw des Klägers zu 1. scheide aus, weil der Versicherungsbeitrag für das Jahr 2009 bereits im
Januar des Jahres und damit vor Antragstellung fällig geworden und auch bezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern auch für Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. April
2010 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 470,00 Euro. Nachdem die Kläger auch gegen diesen Bescheid
mit Schreiben vom 11. November 2009 Widerspruch eingelegt hatten, teilte ihnen der Beklagte mit Schreiben vom 16. November
2009 mit, dass es einer gesonderten Widerspruchserhebung nicht bedürfe. Der Bescheid vom 26. Oktober 2009 sei vielmehr Gegenstand
des bereits anhängigen Klageverfahrens.
Mit Urteil vom 30. April 2010 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2009 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 15. Mai 2009 bis zum 31. Mai
2009 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 21,60 Euro und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 38,12 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht
ausgeführt, mit seiner Klage begehre der Kläger für die Zeit vom 15. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 die Bewilligung von
Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen. Nur diesen Zeitraum regele der hier angefochtene Bewilligungsbescheid des Beklagten
vom 29. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2009 (§
95 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Der Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. April 2010 sei hingegen nicht streitgegenständlich, weil der insoweit ergangene
Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 2009 nicht nach §
96 SGG Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden sei. Denn Bewilligungsbescheide nach dem SGB II über Folgezeiträume würden nicht entsprechend §
96 SGG in ein bereits laufendes Klageverfahren einbezogen.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §
54 Abs.
1 Satz 1 i. V. m. Abs.
4 SGG sei zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen. Allerdings habe der Beklagte dieses Einkommen unzutreffend bereinigt mit der Folge,
dass dem Kläger weitere Leistungen in Höhe von 21,60 Euro (15. Mai bis 31. Mai 2009) bzw. monatlich 38,12 Euro (Juni bis Oktober
2009) zustünden. Soweit diesem Anspruch der Bescheid vom 29. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli
2009 entgegenstehe, sei dieser rechtswidrig und beschwere den Kläger im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG.
Der Beklagte habe dem Kläger für die Zeit vom 15. Mai bis 31. Oktober 2009 zutreffend Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Einkommen (§ 11 SGB II) bewilligt. Die monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers stellten kein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimme, dass als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen seien mit Ausnahme der Leistungen nach
dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder
Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Als Vermögen seien hingegen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nehme das SGB II selbst nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was jemand vor Antragstellung
bereits gehabt habe. Auszugehen sei dabei vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als
maßgeblich bestimmt. Deshalb sei im Falle der Erfüllung einer Forderung bei wertender Betrachtung grundsätzlich allein auf
die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte und nicht auf das Schicksal der Forderung abzustellen. Etwas anderes könne
ausnahmsweise nur in den Fällen gelten, in denen mit bereits erlangten Einkünften angespart worden sei, beispielsweise bei
Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Vom tatsächlichen Zufluss als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen
könne auch nicht etwa deshalb abgewichen werden, weil der Geldzufluss zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, falls
der Leistungsempfänger eine andere Disposition hierüber getroffen hätte. Gemessen an diesen Vorgaben stellten sich die monatlichen
Zahlungen des Bruders des Klägers als Einkommen des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige nicht die Annahme, dass es sich bei diesen Zahlungen um Vermögen im Sinne des
§ 12 SGB II handele. Dem Einwand, die Zahlungen seines Bruders änderten an der Struktur seines Vermögens nichts, weil sich mit jeder
Zahlung die Restkaufpreisforderung verringere, während sich das Guthaben auf seinem Bankkonto entsprechend erhöhe, sei nicht
zu folgen. Dass sich die Restkaufpreisforderung mit jeder Zahlung verringere, sei zwar zutreffend, für die hier strittige
Frage jedoch ohne Bedeutung. Denn für die Abgrenzung zwischen § 11 SGB II und § 12 SGB II sei grundsätzlich nicht auf das Schicksal der Forderung abzustellen. Der Kläger verkenne in diesem Zusammenhang, dass Einnahmen
in der Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt werden. Zivilrechtlich betrachtet stehe jeder Einnahme
eine entsprechende Forderung gegenüber, die nach erfolgter Zahlung wegen Erfüllung erlösche (§
362 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB -). Von diesem Grundsatz könne vorliegend auch nicht abgewichen werden. Für ein bewusstes Ansparen mit bereits erzielten
Einkünften seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die notarielle Kaufvertragsurkunde enthalte nämlich gerade keine Vereinbarung,
wonach der Kläger für die Einräumung der ratenweisen Kaufpreiszahlung eine finanzielle Gegenleistung von seinem Bruder erhalte.
Schon mangels Gegenleistung könne daher von einem bewussten Ansparen keine Rede sein. Ebenso unerheblich sei die Einlassung
des Klägers, dass ihm sein Bruder den gesamten Kaufpreis bereits vor Antragstellung hätte zahlen bzw. er den Kaufpreis hätte
stunden können. Dass es dem Leistungsempfänger grundsätzlich möglich gewesen wäre, eine andere Disposition zu treffen, ändere
nichts daran, dass der tatsächliche Zufluss weiterhin als maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Einkommen und
Vermögen heranzuziehen sei. Ungeachtet dessen wäre es mit Blick auf die in § 2 Abs. 1 Satz SGB II geregelte Selbsthilfeobliegenheit des Klägers fraglich, ob eine Stundung der Kaufpreisforderung zu Gunsten seines Bruders
aus grundsicherungsrechtlicher Sicht überhaupt beachtlich wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den
monatlichen Zahlungen seines Bruders auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nur unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen seines Bruders als Einkommen.
Dieses Einkommen von 500,00 Euro sei allerdings noch nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 SGB II um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro und den Kfz- Haftpflichtversicherungsbeitrag in Höhe von 38,12 Euro
zu bereinigen. Danach sei bei der Leistungsbewilligung lediglich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 244,73 Euro (15.
Mai bis 31. Mai 2009) bzw. von monatlich 431,88 Euro (1. Juni bis 31. Oktober 2009) in Ansatz zu bringen. Daraus ergebe sich
der im Tenor ersichtliche weitere Leistungsanspruch des Klägers.
Gegen das den Klägern am 4. Juni 2010 zugestellte Urteil haben diese am 24. Juni 2010 beim Hessischen Landessozialgericht
Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger zu 1. ausgeführt, die Auffassung des Sozialgerichts sei unrichtig. Er habe
in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass die beiden Läden angespartes Vermögen gewesen seien, die zur Erzielung von Einkommen
gedient hätten. Die beiden Läden habe er von seiner Mutter geerbt. Der monatlich erzielte Mietzins habe sich zum Zeitpunkt
des Verkaufs auf 180,00 Euro belaufen. Die Immobilie könne unter dem Gesichtspunkt der Erzielung einer Rendite mit ähnlichen
Anlageformen bei Sparkassen, Banken oder Versicherungen, also mit Sparkonten, Anleihen oder Versicherungspolicen gleichgesetzt
werden. Es habe sich um bewusst angespartes Vermögen aus bereits erzielten Einkünften gehandelt. Aufgrund der Verschlechterung
seiner Vermögensverhältnisse sei er gezwungen gewesen, die Immobilie zu verkaufen. Nach der mit seinem Bruder getroffenen
Vereinbarung sei dieses angesparte Vermögen in eine andere Form, in eine Bankdeposite und eine Forderung überführt worden.
Bei dieser Forderung handele es sich nicht, wie das Gericht meine, um eine Rechtsposition, der eine Forderung aus nicht gezahltem
Einkommen oder ein Anspruch auf eine ähnliche Leistung, der ein Einkommen zugrunde liege (z. B. Steuererstattung). Auch handele
es sich nicht um eine Umwandlung einer Forderung in eine Einkommenszahlung (Hausverkauf gegen Leibrente), sondern um bewusst
Angespartes, aus bereits erzielten Einkünften erzieltes Vermögen, das durch seinen Bruder an den Kläger zurückzuführen sei.
Deshalb sei die sich auf eine Einkommensteuerrückerstattung beziehende Entscheidung des BSG vom 30. September 2008 (B 14 AS 26/07 R) hier nicht einschlägig. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sein Bruder keine finanzielle Gegenleistung in Form
von Zinsen erbracht habe, denn diese Gegenleistung sei im Kaufpreis, wenn auch nicht im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt,
eingepreist. Der Verzicht darauf dürfte auch wegen der kurzen Rückführungsdauer und komplizierten Berechnung plausibel sein.
Die Vermögensrückführung habe seiner Frau und ihm nicht nur zur Überbrückung größter Not, sondern auch weiterhin als Vermögen
dienen sollen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. April 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2009 zu ändern und ihnen - den Klägern - höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers zu 1. als Einkommen für die Zeit vom 15. Mai 2009 bis zum
31. Oktober 2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts vom 30. April 2010 an. Das Gericht gehe in seinem Urteil
zutreffend davon aus, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers in Höhe von 500,00 Euro nicht um
Vermögen, sondern um Einkommen handele. Es handele sich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen. Das Argument des Klägers,
der monatliche Betrag von 500,00 Euro sei als Tilgungsleistung auf ein Darlehen anzurechnen, sei ausweislich des notariellen
Vertrages vom 7. Oktober 2008 nicht zutreffend. Es handele sich bei der monatlichen Zahlung von 500,00 Euro um eine Kaufpreisforderung
des Klägers, nicht um eine Darlehensforderung.
Von einer Vermögensumschichtung sei nur dann auszugehen, wenn der Vermögende selbst, allein und völlig frei in seiner Disposition
eine Vermögensform in eine andere Form umwandele, wie es z. B. bei der Überweisung von einem Festgeld- auf ein Girokonto erfolge.
Der Vermögende bleibe dabei immer selbst Eigentümer seines Vermögens. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch erst über
die Teilforderung aus dem Kaufvertrag verfügen können, wenn diese jeweils monatlich fällig geworden und durch Zahlung des
Bruders an den Kläger tatsächlich zugeflossen sei. Der Kläger sei nicht mehr Eigentümer des Ladengeschäfts gewesen, sondern
er besitze lediglich eine dinglich gesicherte Forderung auf die Zahlung des Kaufpreises. Nach der Rechtsprechung des BSG sei letztlich entscheidend die in Geldeswert erzielte Forderung und nicht das Schicksal der Forderung.
Soweit seitens des Beklagten die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht berücksichtigt worden seien, sei dies aufgrund
des Urteils des Sozialgerichts mit Bescheid vom 9. Juni 2010 nachgeholt worden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsätze
des Klägers vom 18. August 2011 und des Beklagten vom 31. August 2011).
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1., sondern auch der Klägerin zu 2. Den Schriftsätzen
des Klägers zu 1. ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es in dem vorliegenden Verfahren um Ansprüche aller Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft, also auch der Ehefrau des Klägers zu 1. geht, die daher als Klägerin zu 2. in das Rubrum aufzunehmen
war. Insoweit war der Klageantrag nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 - B 7 AL 120/97 R - SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11; BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 - SozR 3-4100 §
104 Nr. 11) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§
123 SGG). Dabei hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich
seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG s.o.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person; sie müssen vielmehr
schon im Hinblick auf die vorliegenden rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft, in der nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer
Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, auch für die Auslegung herangezogen
werden, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - BSGE 100, 83). Der Kläger zu 1. war nach der von seiner Ehefrau erteilten Vollmacht bereits im Verwaltungsverfahren zur Einlegung von
Rechtsbehelfen berechtigt. Eine Beschränkung auf lediglich ihn betreffende Ansprüche kann auch den im gerichtlichen Verfahren
eingereichten Schriftsätzen des Klägers zu 1. nicht entnommen werden. Auch nach der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung
des Sozialgerichts am 30. April 2010 ist davon auszugehen, dass die Ansprüche beider Ehepartner geltend gemacht werden sollten.
Schließlich hat auch das Sozialgericht über die Ansprüche beider Ehepartner entschieden, ohne allerdings die Klägerin zu 2.
in das Rubrum aufzunehmen; denn die im Tenor zugesprochenen Leistungen stehen nicht nur dem Kläger zu 1., sondern nach Maßgabe
des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, mithin auch der Ehefrau des Klägers zu 1., der Klägerin zu 2., zu. Das Landessozialgericht
prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht (§
157 Satz 1
SGG).
Streitgegenstand des Verfahrens ist - wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat - nur der Bescheid des Beklagten vom
29. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2009 in der Fassung des Bescheides vom 9. Juni 2010,
durch den über Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 15. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 entschieden wurde. Weitere Bescheide über Folgezeiträume sind dagegen
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 2).
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. April 2010 und der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2009 in der Fassung des Bescheides vom 9. Juni 2010 sind rechtswidrig, soweit die
monatlichen Zahlungen des Bruders an den Kläger zu 1. in Höhe von 500,00 Euro als Einkommen angerechnet wurden. Insoweit sind
die Kläger beschwert (vgl. §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG).
Die Kläger haben einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009.
Der Senat konnte durch Grundurteil nach §
130 Abs.
1 Satz 1
SGG entscheiden. Danach kann, wenn nach §
54 Abs.
4 oder 5
SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt
werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klage betrifft einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem
SGB II. Lediglich die Festlegung der Leistungshöhe bleibt einem weiteren Verwaltungsverfahren vorbehalten. Systematisch handelt
es sich um eine gesetzlich ausnahmsweise zugelassene Zurückverweisung an die Behörde, um die Höhe der Leistung feststellen
zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1999 - B 1 KR 15/98 R - SozR 3-1500 § 141 Nr. 8; zur Zulässigkeit des Grundurteils bei Leistungen nach dem SGB II vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 m. w. N.).
Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II und bilden nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Sie waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere
nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte. Nach § 9 Abs. 2 SGB II ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 4; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 5).
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Einnahmen des Klägers zu 1. aus dem mit seinem Bruder geschlossenen notariellen
Kaufvertrag kein Einkommen, sondern Vermögen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert
mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und
Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen
Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 36). Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus §
1922 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Entscheidend
für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist im Falle einer Erbschaft, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung
eingetreten ist (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R - FamRZ 2012, 1136; Urteil vom 24. Februar 2011 s. o.; Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R -). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die genannten Teileigentumsrechte des Klägers zu 1. seinem Vermögen zuzurechnen.
Die von dem Kläger zu 1. an seinen Bruder veräußerten Teileigentumsrechte gehörten bereits aufgrund der Erbschaft nach seiner
Mutter vor der eingetretenen Hilfebedürftigkeit und der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach dem SGB II zu seinem Vermögen. Die Eintragungen des Klägers zu 1. in das Grundbuch erfolgten hinsichtlich der genannten Teileigentumsrechte
bereits am 17. März 2000, Hilfebedürftigkeit trat aber erstmals neun Jahre später am 15. Mai 2009 ein.
Bei der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände handelt es sich um eine Vermögensumschichtung. Ursprünglich handelte es sich
um ein nicht selbst genutztes Hausgrundstück und damit um grundsätzlich zu berücksichtigendes Vermögen (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), dessen Surrogat die spätere Kaufpreisforderung wurde. Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes verändert normalerweise
nicht den Vermögensbestand des Veräußerers. Der Kaufpreis stellt lediglich den Gegenwert für den Vermögensgegenstand dar,
der sich bereits vorher in derselben Werthöhe im Vermögen des Veräußerers befunden hat. Es tritt mit anderen Worten lediglich
eine Umschichtung unter den aktiven Vermögensbestandteilen ein (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271). Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn für eine Sache oder ein Recht ein Kaufpreis erlangt wird, der über dem
Wert des veräußerten Gegenstandes liegt. In einem solchen Falle würde mit der Veräußerung ein Vermögenszufluss stattfinden,
und zwar in der Höhe der Differenz zwischen dem wahren Wert des veräußerten Gegenstandes und dem (überhöhten) erzielten Preis.
Da aber der Wert eines Gegenstandes sich danach bestimmt, was im Verkehr ggf. für ihn zu erlangen ist (Verkehrswert), könnte
von einem solchen Gewinn nur dann ausgegangen werden, wenn der erzielte Preis für den Gegenstand außerhalb jeglicher normalen
Schätzung liegt. Von einem solchen Fall kann bei der Prüfung, ob der Verkauf eines Gegenstandes einen Vermögenszufluss in
dem oben gekennzeichneten Sinne bewirkt hat, nur dann ausgegangen werden, wenn für einen derartigen Sachverhalt ein gewichtiger
Anhalt gegeben ist (BSG, Urteil vom 20. Juni 1978 s. o.). Derartige Anhaltspunkte für die Erlangung eines über den Verkehrswert hinausgehenden Gewinns
sind vorliegend nicht erkennbar, so dass die Frage, ob ein solcher Gewinn noch als Vermögen i. S. d. § 12 SGB II oder aber als dem Veräußerer zufließendes Einkommen i. S. d. § 11 SGB II anzusehen ist, hier offen bleiben kann.
Durch die Umwandlung des Grundvermögens in Geld bleibt der Kaufpreis daher Vermögen i. S. d. § 12 SGB II, so dass eine Anrechnung als Einkommen i. S. d. § 11 SGB II ausscheidet. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger zu 1. einen Teil des Kaufpreises (vertragsgemäß) vom
Käufer in Raten erhalten hat. Die Vermögensumschichtung, die sich in der Veräußerung des Vermögensgegenstandes und der Erlangung
des seinen Verkehrswert entsprechenden Kaufpreises darstellt, ist erst dann vollzogen (und vollendet), wenn der Veräußerungswert,
ausgedrückt in Geld, an den Veräußerer übergegangen ist. Insoweit ist es unerheblich, ob der Kaufpreis sofort in voller Höhe
oder in Raten gezahlt wird. Die Ratenzahlungen selbst stellen also keine Veränderung der Vermögensverhältnisse im Sinne des
Zufließens von Einkünften dar, sondern sind Teile der Vermögensumschichtung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Veräußerer
des Grundeigentums durch die ratenweise Bezahlung des Kaufpreises nicht "reicher" geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1978 s. o.). Unter Zugrundelegung der bereits genannten Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, wonach zum Einkommen grundsätzlich alles zählt, was jemand nach Antragstellung
wertmäßig dazu erhält, und zum Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 s. o.; Urteil vom 15. April 2008 s. o.), sind die genannten Teileigentumsrechte des Klägers zu
1. daher seinem Vermögen zuzurechnen.
Die Kläger haben somit dem Grunde nach Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II ohne Anrechnung der monatlichen Zahlungen des Bruders des Klägers zu 1. als Einkommen. Sie verfügten im Zeitpunkt der Antragstellung
am 15. Mai 2009 über kein Einkommen und kein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes verwertbares Vermögen. Bei Antragstellung
verfügten die Kläger über Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 34.951,37 Euro (Restbetrag aus dem Verkauf der Teileigentumsrechte
10.500,00 Euro, Konto xxx1 X-bank AR. e. G. 3.225,94 Euro, Optionsscheine Y. xxx2 nur noch in Höhe von 500,00 Euro, Konto
xxx3 Z-bank 9.648,30 Euro, Konto xxx4 X-bank AR. e. G. 227,13 Euro, Kfz xxx5, 9.600,00 Euro [Verkehrswert 17.100,00 Euro abzüglich
Wert für ein angemessenes Fahrzeug 7.500,00 Euro, vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R -], Kfz xxx6 1.250 Euro [Verkehrswert 8.750,00 Euro abzüglich Wert für ein angemessenes Fahrzeug 7.500,00 Euro]. Von diesen
Vermögenswerten der Kläger sind Grundfreibeträge für den Kläger zu 1. in Höhe von 32.240,00 Euro (62 x 520,00 Euro nach §
12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 65 Abs. 5 SGB II) und für die Klägerin zu 2. in Höhe von 8.400,00 Euro (56 x 150,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II), außerdem Freibeträge für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
Leistungsberechtigten (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II), mithin Freibeträge in Höhe von insgesamt 42.140,00 Euro in Abzug zu bringen. Im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich
danach kein verwertbares Vermögen der Kläger. Der Beklagte wird daher die Hilfe unter Berücksichtigung der bereits bewilligten
Leistungen neu zu berechnen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.