Gründe:
Die am 12. August 2009 beim Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Beschwerde mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. August 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren,
ist begründet.
Die von dem Antragsteller begehrte vorläufige Regelung war entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage
der Eilbedürftigkeit, die regelmäßig für zukünftige Zeiträume nach Ablauf des Folgemonats der Beschwerdeentscheidung zu verneinen
ist (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2009 - L 9 SO 98/08 B ER - und vom 21. April 2009 - L 9 AS 65/09 B ER -), dahingehend auszulegen, dass Leistungen für den Zeitraum ab Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht bis zum Ablauf
des Folgemonats der Entscheidung des Beschwerdegerichts begehrt werden.
Hinsichtlich dieses Zeitraums hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen
werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden
Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Er erfüllt die Voraussetzungen der §§ 19, 7 Abs. 1 SGB II, insbesondere ist er hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9
Abs. 1 SGB II. Außer dem nicht bedarfsdeckenden Erwerbseinkommen verfügt der Antragsteller gegenwärtig nur über Darlehnszahlungen
von Verwandten.
Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch ist auch nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Danach haben
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (
BAföG) oder der §§
60 bis
62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Antragsteller
absolviert keine solche dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Eine Förderungsfähigkeit nach dem
BAföG ist nicht ersichtlich. Nach §
60 Abs.
1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die Ausbildung
zum Hufbeschlagschmied ist weder in dem von dem Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlichten (vgl. § 90 Abs. 3 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz) Verzeichnis der nach § 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberufe noch in der Handwerksordnung in den Anlagen A (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können) und B (Verzeichnis
der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können) aufgeführt (zur Förderungsfähigkeit
von Berufen nach der Handwerksordnung vgl. Wagner in: RB. u.a.,
SGB III, 3. Aufl. 2008, § 60 Rdnr. 12 f.). Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz, die als förderungsfähige Ausbildung angesehen wird (vgl. Wagner s.o., § 60 Rdnr. 8), liegen nicht vor. Bei der Ausbildung zum Hufbeschlagschmied handelt es sich daher nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf
und damit auch nicht um eine nach den §§
60 bis
62 SGB III förderungsfähige Ausbildung, sondern um eine Weiterbildungsmaßnahme (vgl. die Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit,
Stichwort: Hufbeschlagschmied/in, unter der Internetadresse berufenet.arbeitsagentur.de., so dass dem Antragsteller dem Grunde
nach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht.
Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller den Vermittlungsbemühungen der Antragsgegnerin
nicht zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung lediglich Regelungen zur Erreichbarkeit im Zusammenhang mit beruflichen Eingliederungsmaßnahmen getroffen. Dementsprechend
müssen die weiteren Verfügbarkeitsvoraussetzungen des §
119 Abs.
5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) nicht erfüllt werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/05 R - FEVS 58, 490; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 76).
Die Frage, welche Maßnahmen zur Eingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt zu treffen sind, muss einer noch abzuschließenden
Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin vorbehalten bleiben.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche
Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats - vgl. Beschlüsse
vom 22. September 2005 - L 9 AS 47/05 ER -, vom 7. Juni 2006 - L 9 AS 85/06 ER - und vom 30. August 2006 - L 9 AS 115/06 ER -; zuletzt Beschluss vom 7. Oktober 2009 - L 9 AS 477/09 B ER -; Conradis in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Entscheidend ist, ob es dem Betroffenen nach
den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
86b Rdnr. 28). Derartige erhebliche Nachteile sind hier zu bejahen, da dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zu
einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weitere Darlehn von Verwandten aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).