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LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - 9 AS 601/10
Zulässigkeit der Aufrechnung eines Leistungsträgers gegen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
1. Die Aufrechnung des Leistungsträgers gegen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X kann durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung entsprechend § 387 BGB erfolgen, einer Entscheidung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
2. Diese Aufrechnung ist weder treuwidrig noch widerspricht sie Art. 19 Abs. 4 GG. Sie unterliegt, abgesehen von sozialrechtlichen Sonderregelungen, grundsätzlich keinen Einschränkungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB §§ 387ff
, ,
SGB X § 63
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Gießen 14.09.2010 S 26 AS 823/10
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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