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LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2015 - 9 AS 828/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Sanktionierung wegen der fehlenden Bewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag; Notwendigkeit eines gesonderten Aufhebungsbescheides
1. Der Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Leistungsklage stellt bei unverändertem Klagegrund keine Klageänderung dar, sondern ist als zulässige Erweiterung des Klageantrags im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG anzusehen.
2. Die Notwendigkeit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebung zur Umsetzung der Sanktion in leistungsrechtlicher Hinsicht ist auch unter systematischen Gesichtspunkten geboten.
3. Insbesondere spricht für die Identität von Leistungs- und Auszahlungsanspruch, dass das SGB II systematisch weder ein vom Auszahlungsanspruch zu unterscheidendes "Stammrecht" noch einen sogenannten Grundlagenbescheid kennt.
4. Die Umdeutung (Konversion) eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt gemäß § 43 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind.
Normenkette:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 31 Abs. 6 S. 1
,
SGB II § 31a Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 31a
,
SGB II § 31b Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 39
,
SGB X § 43
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB X § 48
,
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Gießen 05.11.2014 S 25 AS 241/12
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. November 2014 aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von weiteren 224,40 Euro für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. April 2012 verurteilt.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird zugelassen.

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