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LSG Hessen, Beschluss vom 24.08.2015 - 1 KR 171/15
Beiladung; Aufhebung einer Beiladung von Amts wegen; Rechtsschutzmöglichkeit; berechtigtes Interesse an einer Beiladung
Leitsatz:
Bei der Aufhebung einer Beiladung handelt es sich um einen konstitutiven, den Status des Beigeladenen als Prozessbeteiligter umgestaltenden Rechtsakt, gegen den die Beschwerde statthaft ist. Auch ohne explizite Regelung im Gesetz ist ein Beiladungsbeschluss durch das Gericht von Amts wegen aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen von vornherein nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.
Normenkette:
SGG § 75
,
SGG § 172
Vorinstanzen: SG Darmstadt 28.04.2015 S 18 KR 314/12
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. bis 6. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1. bis 6. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beklagten sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

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