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LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2015 - 1 KR 17/14
Unzulässigkeit der Vereinbarung einer gesetzlichen Krankenkasse mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen über eine kostenlose private Auslandskrankenversicherung
1. Prüfungsmaßstab der Aufsichtsbehörde ist nach dem Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht, ob allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe überschritten worden sind. Der beaufsichtigten Behörde steht ein gewisser, von der Aufsicht zu beachtender Bewertungsspielraum zu, sofern sich das Handeln oder Unterlassen des Beaufsichtigten im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt.
2. Eine Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn der Versicherungsträger gegen zwingende Vorschriften in für ihn maßgeblichen Gesetzen oder sonstigem Recht verstoßen hat, diese also fehlerhaft angewandt oder nicht beachtet hat.
3. Das SGB V sieht eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei einer im Ausland stattfindenden Krankenbehandlung nur ausnahmsweise vor.
4. Das nationale Recht räumt Versicherten in § 18 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Auslandskrankenbehandlung und Kostenerstattung im Nicht-EG Ausland nur ein, wenn eine dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb Deutschlands und außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich ist; dies ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gegeben.
Fundstellen: NZS 2015, 666
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
,
GewO § 34d
,
RL 2002/92/EG Art. 2 Nr. 3
,
RL 2011/24/EU
, ,
SGB IV § 29 Abs. 3
,
SGB IV § 30 Abs. 1 Halbs. 1 und Halbs. 2
,
SGB IV § 87 Abs. 1
,
SGB IV § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB V § 1 S. 3
,
SGB V § 13 Abs. 4
,
SGB V § 13 Abs. 5
,
SGB V § 16 Abs. 1
,
SGB V § 18 Abs. 1
,
SGB V § 18 Abs. 3
,
SGB V § 194 Abs. 1a
,
SGB V § 197b Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 2
,
SGB V § 53 Abs. 4
,
SGB X § 34 Abs. 1
,
VVG (2008) § 59
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
,
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: