LSG Hessen, Urteil vom 25.09.2006 - 1 KR 204/05
Fristsetzung Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
1. In dem Hinweisschreiben nach §
191 S. 2
SGB V muss für die wirksame Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückstandes
eine angemessene Nachfrist zum Ausgleich des Rückstandes von wenigstens zwei Wochen gesetzt werden.
2. Eine zu knapp bemessene Nachfrist setzt eine angemessene Frist in Lauf, so dass die Mitgliedschaft erst mit dem nächsten
Zahltag nach Ablauf der angemessenen Frist endet, sofern der Beitragsrückstand bis zu dem späteren Zeitpunkt nicht beglichen
worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Gießen 13.09.2005 S 21 KR 588/04