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LSG Hessen, Urteil vom 09.11.2017 - 1 KR 211/15
unmittelbarer Behinderungsausgleich; Hilfsmittelversorgung; Genium-Kniegelenk; Beinprothese; wesentliche Gebrauchsvorteile; Kostenerstattungsanspruch; C-Leg; Wirtschaftlichkeit der Versorgung; Verzinsung
1. In den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist beim so genannten unmittelbaren Behinderungsausgleich auch eine kostenaufwändige Versorgung dann eingeschlossen, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet der von dem Versicherten auch konkret nutzbar ist.
2. Handelt es sich um technische Verbesserungen eines Hilfsmittels, die zu wesentlichen Gebrauchsvorteilen führen, die der Versicherte auch nutzen kann, kann dieser von der Krankenkasse nicht darauf verwiesen werden, zunächst über einen längeren Zeitraum das technisch unterlegenere, aber kostengünstigere Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich einzusetzen.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 33 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 4
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB I § 44 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Darmstadt 27.05.2015 S 10 KR 557/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2013 und der Bescheid vom 12. November 2013 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der Umversorgung einer Oberschenkelprothese mit C-Leg-Prothesensystem in eine Oberschenkelprothese nach dem EX. Prothetic System von E. i.H.v. 26.196,87 € nebst Zinsen i.H. von 4 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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