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LSG Hessen, Urteil vom 09.11.2017 - 1 KR 215/16
Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Tatbestandsbezogene Befreiung von der Versicherungspflicht Wegfall der Befreiung infolge eines Arbeitgeberwechsels Kein Fortwirken der Befreiungswirkung auf nachfolgende Arbeitsverhältnisse
1. Eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 SGB V ist auf die Dauer des Sachverhalts begrenzt, der das Befreiungsrecht begründet; die Befreiung wirkt tatbestandsbezogen.
2. Ob dies für eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bedeutet, dass sie nur für die Dauer des entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses gilt und ihre Wirkung bei einem Wechsel in ein neues Beschäftigungsverhältnis entfällt, ist dem Wortlaut der Vorschrift und der diesbezüglichen Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.
3. Von einem Wegfall der Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V infolge eines Arbeitgeberwechsels ist jedoch auszugehen; denn mit einem Arbeitgeberwechsel können gravierende Änderungen auch beim Entgelt verbunden sein, die in ihrem Ausmaß anders als meist bei einem fortdauernden Beschäftigungsverhältnis nicht einzuschätzen sind.
4. Von einem Fortwirken der Befreiungswirkung auf die nachfolgenden Arbeitsverhältnisse ist auch nicht deshalb auszugehen, weil es der Arbeitnehmer anderenfalls in der Hand habe, durch einen Arbeitgeberwechsel eine ansonsten bestandskräftige und unwiderrufliche Befreiung zu unterlaufen.
Normenkette:
SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Darmstadt 21.03.2016 S 8 KR 630/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.114,74 € festgesetzt.

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