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LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2015 - 1 KR 337/12
Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 1 KR 17/14 KL – v. 23.05.2015
1. Für eine Rechtsverletzung genügt noch nicht, dass die Aufsichtsbehörde nur eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Versicherungsträger; vielmehr muss ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften vorliegen, diese also fehlerhaft angewandt oder nicht beachtet worden sein.
2. Da § 30 Abs. 1, 1. Hs. SGB IV den allgemeinen Gesetzesvorbehalt für das Tätigwerden der Sozialversicherungsträger konkretisiert, kann die Zulassung einer Aufgabe nicht aus dieser Norm selbst abgeleitet werden. Vielmehr ist eine eigene gesetzliche Ermächtigung für die fragliche Aufgabenwahrnehmung erforderlich.
3. § 30 SGB IV ist Ausdruck und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts, der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgt und für das Sozialrecht grundsätzlich in § 31 SGB I niedergelegt ist.
4. Das Grundgesetz sichert eine Aufgabenautonomie allein den kommunalen Selbstverwaltungsträgern durch Art. 28 Abs. 2 GG zu. Diese Kompetenzgrenze funktionaler Selbstverwaltung kann weder von den Selbstverwaltungsträgern noch von der Rechtsprechung, die ebenfalls gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, überspielt werden.
5. § 197b Abs. 1 S. 2 SGB V begrenzt die im Grundsatz durch diese Norm eröffnete Outsourcing-Möglichkeit. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht Dritten in Auftrag gegeben werden.
6. Eine Tolerierung selbst bedeutet nichts anderes als den Verzicht auf aufsichtsrechtliches Einschreiten trotz Feststellung eines Rechtsverstoßes. Der Mitteilung hierüber kommt daher gerade kein Regelungscharakter zu, so dass ein Verwaltungsakt schon deshalb nicht in Frage kommen kann.
Fundstellen: NZS 2015, 6
Normenkette: ,
SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 28 Abs. 2
, ,
SGB V § 197b Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 194 Abs. 1a
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

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