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LSG Hessen, Urteil vom 09.06.2005 - 1 KR 550/03
Versicherungspflicht selbstständiger Handelsvertreter in der gesetzlichen Rentenversicherung, Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
Die Voraussetzung des 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, dass der selbstständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende vertraglich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er wirtschaftlich im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist. Dies ist nicht abstrakt unter Berücksichtigung der Konzernstruktur, sondern konkret im Einzelfall zu überprüfen (hier bei einem selbstständigen Handelsvertreter und Vermittlungsagent, der für verschiedene Versicherungsunternehmen und Banken, die zu einem Konzern gehören bzw Kooperationsunternehmen dieses Konzerns sind, Versicherungsverträge und Bankdienstleistungen vermittelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
HGB § 84
,
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9
,
VVG § 43
Vorinstanzen: SG Frankfurt - S 30/9/KR-791/01 - 22.04.2003