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LSG Hessen, Urteil vom 12.11.2009 - 1 KR 90/09
Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nach Einschaltung des MDK zur Verweildauerprüfung
Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufwandspauschale ist nach dem Wortlaut des § 275 Abs. 1c SGB V, dass die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat. Damit kann die Pauschale erst anfallen, wenn bereits eine Abrechnung erfolgt ist. Fälle, in denen Notwendigkeit und Dauer einer stationären Behandlung unabhängig von einer erstellten Rechnung überprüft werden, werden von dieser Vorschrift hingegen nicht erfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3
Vorinstanzen: SG Kassel 18.02.2009 S 12 KR 126/08
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 100,- EUR festgesetzt.

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