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LSG Hessen, Urteil vom 22.09.2016 - 1 VE 34/14
Anerkennung eines Impfschadens Anspruchsvoraussetzungen Zeitpunkt der Entscheidung Nachträgliche Verneinung einer Kausalität
1. Nach § 2 Nr. 11 Halbsatz 1 IfSG ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Als anspruchsbegründende Tatsachen müssen die schädigende Einwirkung (die Impfung), die gesundheitliche Schädigung (Impfkomplikation) und der Impfschaden (Dauerleiden) im Vollbeweis nachgewiesen sein, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass kein vernünftiger Mensch noch Zweifel hat.
2. Alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, sind auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten; dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Impfschadens- und Schwerbehindertenrecht.
3. Ein bestimmter Vorgang, der unter Umständen vor Jahrzehnten stattgefunden hat, muss, wenn über ihn erst jetzt abschließend zu entscheiden ist, nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden; so kann auch die vor Jahrzehnten bejahte Kausalität aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als fehlend erkannt werden, mit der Folge, dass Anerkennungen unter Umständen zurückzunehmen oder nur aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 45 SGB X) zu belassen sind.
4. Die Versorgungsmedizinische Begutachtung von Impfschäden (§ 2 Nr. 11 IfSG und Nr. 56 Abs. 1 AHP) bezüglich Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Kann-Versorgung ist ausschließlich nach den Kriterien von §§ 60 f. IfSG durchzuführen.
Normenkette:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1
,
IfSG § 2 Nr. 11
,
SGB X § 45
,
AHP § 56 Abs. 1
,
IfSG §§ 60 f.
Vorinstanzen: SG Fulda 20.10.2014 S 6 VE 1/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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