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LSG Hessen, Beschluss vom 15.11.2021 - 2 SB 128/21
JVEG
1. Die Kosten eines Sachverständigen für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen anlässlich einer Begutachtung während der Covid-19-Pandemie sind besondere Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.
2. Liegt ein Einzelnachweis der Aufwendungen nicht vor, ist zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendige besondere Kosten“ auf einen pauschalisierenden Ansatz zurückzugreifen.
3. Für die Schätzung der Kosten ist auf Nr. 245 der Anlage Gebührenverzeichnis zur GOÄ zurückzugreifen, so dass sich ein Kostenansatz i.H.v. 6,41 € (1-facher Satz) netto ergibt.
Normenkette:
§ 12 JVEG
,
Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 245 GOÄ
,
§ 278 Abs. 2 ZPO
Vorinstanzen: SG Fulda 09.08.2021 S 4 SF 12/21 K
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Fulda 9. August 2021 abgeändert und die Vergütung des Beschwerdeführers für das im Verfahren S 14 SB 76/19 erstellte Gutachten vom 26. Februar 2021 auf insgesamt 1.577,86 € festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: