Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Vergütung des Beschwerdeführers.
In dem Klageverfahren der B. B. gegen die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur A Stadt) stritten die Beteiligten vor dem
Sozialgericht Kassel um eine Erstattungsforderung der Beklagten wegen anzurechnendem Nebenverdienst im Zeitraum von Juli 2004
bis Oktober 2004 zuviel gezahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 785,16 EURO.
Zusammen mit der Klageerhebung war von der Klägerin am 26. September 2005 ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
gestellt worden. Durch Beschluss vom 14. November 2005 bewilligte das Sozialgericht Kassel ihr daraufhin Prozesskostenhilfe
für das Verfahren S 7 AL 330/05 und ordnete den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt ab Antragstellung bei. Nach einem Erörterungstermin am 17. Januar 2007,
bei dem sowohl die Klägerin als auch der Beschwerdeführer zugegen waren, wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid
vom 18. Januar 2007 ab.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht Kassel die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten
in Höhe von insgesamt 581,32 EURO. Hierbei machte er eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.H.v. 250,00 EURO geltend, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV i.H.v. 200,00 EURO, eine Pauschale von 20,00 EURO für Post
und Telekommunikationsdienstleistungen, eine Dokumentenpauschale für Kopien (18,50 EURO) sowie die 19 %-ige Umsatzsteuer (92,82
EURO). Er erklärte zudem, keine Beratungshilfegebühr erhalten zu haben. Die Urkundsbeamtin setzte die Gebühren unter dem 1.
März 2007 in beantragter Höhe fest.
Am 9. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Sozialgericht mit, dass er für die Widerspruchseinlegung gegen den Ausgangsbescheid
im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse einen Betrag von 70,00 EURO zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt
99,96 EURO, erhalten habe.
Sofern sich die Prozesskostenhilfegebühren aus diesem Grunde nach Ziffer 3103 VV RVG richteten - so sein weiterer Hinweis -, beliefe sich die Mittelgebühr nur auf 170,00 EURO und wäre unter Einrechnung der
Umsatzsteuer um 95,20 EURO überzahlt.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Kassel die Rückforderungssumme auf insgesamt
136,85 EURO fest. Dabei rechnete sie über die sich in Bezug auf die Verfahrensgebühr ergebende Differenz zzgl. Umsatzsteuer
(95,20 EURO) noch die hälftige Beratungshilfegebühr nach der Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG (35,00 EURO) nebst die auf diese entfallende Umsatzsteuer (6,65 EURO) an.
Unter dem 31. Oktober 2007 bat der Beschwerdeführer um Überprüfung der Rückforderungsfestsetzung und wies darauf hin, nunmehr
für mehr Arbeit weniger Geld zu erhalten, was seiner Ansicht nach nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne. Konkret fragte
er an, ob in seinem Fall daher nicht eine über der Mittelgebühr liegende Gebühr nach der Ziffer 3103 VV RVG zur Anrechnung kommen könnte und teilte mit, nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis noch ergänzende Prozesskostenhilfegebühren
geltend zu machen.
Die Urkundsbeamtin teile dem Beschwerdeführer dazu mit, dass eine Gebührenerhöhung nicht in Betracht komme (Schreiben vom
6. November 2007). Daraufhin wiederholte der Beschwerdeführer am 15. November 2007 seinen Überprüfungsantrag und beantragte
hilfsweise - ohne nähere Bezifferung nachträglich die Erhöhung der Mittelgebühr. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 lehnte
die Urkundsbeamtin eine Nachliquidation unter Hinweis auf den Gesetzestext und die Kommentierung zu § 14 RVG ab. Der Beschwerdeführer sei an sein ausgeübtes Ermessen gebunden. Ein Tatbestand für eine Gebührenerhöhung für den Fall,
dass der Rechtsanwalt seine Gesamtvergütung nachträglich als ungerecht empfinde, sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Erinnerung vom 13. Dezember 2007. Diese wies das Sozialgericht Kassel mit Beschluss
vom 3. August 2010 zurück. Der Beschwerdeführer sei an seine Kostennote vom 19. Februar 2007, was die Geltendmachung der Mittelgebühr
anbelange, gebunden. Die Erstattung höherer Gebühren sei damit ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der Anmerkung 2 zu Ziffer
2503 VV RVG sei die Beratungshilfegebühr zu Hälfte auf die Gebühren für ein sich anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren
anzurechnen.
Das Sozialgericht hat die Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG mit der Begründung zugelassen, der Frage der Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf die ermäßigte Verfahrensgebühr habe
grundsätzliche Bedeutung und sei obergerichtlich nicht geklärt.
Gegen den ihr am 11. August 2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. August 2010 Beschwerde eingelegt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass keine Ermessensbindung bestehe.
Es stehe zudem keine Kostennote, sondern ein Festsetzungsantrag im Rahmen der Prozesskostenhilfe zur Diskussion, bei der keine
mehr als 20 %-ige Überschreitung der Mittelgebühr geltend gemacht werde. Das Argument, ohne eine Überschreitung der Mittelgebühr
(des reduzierten Gebührenrahmens) werde mehr Leistung mit weniger Geld vergütet, rechtfertige eine Erhöhung derselben. Auch
sei die Klägerin der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig gewesen, weshalb sich die Besprechungen u.ä. mit ihr überdurchschnittlich
schwierig gestaltet hätten. Hilfsweise macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, bei der Ermessenausübung den Gebührentatbestand
der Ziffer 3103 übersehen zu haben. Das auf diesen bezogene Ermessen mit einer Gebühr in Höhe von 250,00 EURO werde insofern
erstmals ausgeübt.
Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 3. August 2010 aufzuheben und die Vergütung für seine Tätigkeit in dem Rechtsstreit
S 7 AL 330/05 auf insgesamt 581,32 EURO festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen, soweit sie über die Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf die Verfahrensgebühr hinausgeht.
Der Beschwerdegegner bezieht sich auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und bekräftigt
seine Auffassung, dass eine Bindung an ein einmal in Bezug auf einen Gebührentatbestand ausgeübtes Ermessen bestehe. Im Übrigen
erkennt er mit Blick auf die Änderung der Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG an, dass keine Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf die Gebühren der Nr. 3103 VV RVG stattfindet.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Erinnerungs- und Beschwerdeakte sowie die Gerichtsakte S 7 AL 330/05, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
II. Der Senat hat über die Beschwerde durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem die Berichterstatterin das Verfahren
wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen hatte. Die Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Sozialgericht statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 6 RVG). Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG). Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
Dem Beschwerdeführer steht für seine Tätigkeit in dem Rechtstreit S 7 AL 330/05 eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von insgesamt 486,12 EURO zu.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie die Höhe der Verfahrensgebühr betrifft.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch
auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dabei hat der beigeordnete Anwalt die gleiche Rechtsstellung und auch gleiche
Ansprüche wie der einer vermögenden Partei (§ 12 RVG). Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen dabei Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber
nicht zu den in §
183 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) genannten Personen gehört. Da die Klägerin zu dem Kreis der Personen nach §
183 SGG zählt und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen hier Betragsrahmengebühren.
Wie die vorgegebenen Gebührenrahmen auszufüllen sind, richtet sich nach § 14 RVG. Danach bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor
allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Leistung, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers nach billigem Ermessen. Es handelt sich insoweit um eine Bestimmung nach §
315 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). An die Ausübung seines Ermessens und an die von ihm getroffene Bestimmung der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens
ist der Rechtsanwalt dann grundsätzlich gebunden (BGH NJW 1987, 3203). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 RVG). Maßgeblich ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG (20,00 EURO bis 320,00 EURO), weil der Beschwerdeführer für die Klägerin schon im Widerspruchsverfahren tätig war. Dem reduzierten
Gebührenrahmen liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsanwalt, der einen Kläger bereits im Vorverfahren vertreten hat,
bei typisierender Betrachtung weniger Arbeit aufwenden muss, um den Rechtsstreit kompetent und effektiv betreiben zu können
(vgl. BTDrs. 15/1971, S. 212), als derjenige, der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erstmals mit dem Streitstoff befasst
wird.
Dem Beschwerdeführer steht die Mittelgebühr in Höhe von 170,00 EURO zu. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts
in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG), denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt. Auch zur Überzeugung des Senats ist eine Ermessensbindung gegeben.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Von der Mittelgebühr ist regelmäßig auszugehen; mit ihr ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Regel immer dann angemessen
bewertet, wenn sie sich unter den in § 14 RVG genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder nach unten vom Durchschnitt abhebt. Hier kann jedes Kriterium ein Abweichen
rechtfertigen; ein im Einzelfall besonders ins Gewicht fallendes Kriterium kann die Relevanz der übrigen Umstände auch zurückdrängen.
Die Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung muss nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt werden. Die Einhaltung des pflichtgemäßen
Ermessens ist gerichtlich überprüfbar (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 14 RVG Rdnr. 12 ff.; E. Strassfeld, Vergütung von Rechtsanwälten in sozialgerichtlichen Verfahren in: Sozialgerichtsbarkeit 12/2008,
Seite 705 ff. m.w.H.)
Dem nachträglich von dem Beschwerdeführer nochmals in Bezug auf den Gebührentatbestand des 3103 VV RVG ausgeübten Ermessen steht die grundsätzlich bestehende Bindungswirkung bei der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG entgegen.
Danach ist der Rechtsanwalt an sein einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens
gebunden. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe Ausübung des Gestaltungsrechts. Sobald die Erklärung gegenüber
dem anderen Teil wirksam geworden ist, kann sie nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Sie wird bindend, es sei denn,
der Rechtsanwalt hat sich eine Erhöhung vorbehalten, ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder hat einen gesetzlichen
Gebührentatbestand übersehen (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2011 - L 2 SF 140/10 E, Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage § 14 Rdnr. 4; Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2010 S 108 SF 2119/09 E - m.w.H.). Letztere Ausnahmetatbestände
liegen offensichtlich nicht vor. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Gebühr übersehen, sondern
lediglich die richtigerweise geltend gemachte (Verfahrens-) gebühr auf eine fehlerhafte Gebührenziffer gestützt.
Indem der Beschwerdeführer für die Betreibung des Verfahrens in seiner ersten Kostenrechnung vom 19. Februar 2007 nur den
mittleren Gebührenrahmen in Ansatz brachte, hat er sein Ermessen abschließend ausgeübt und sich entsprechend gebunden. Diese
Bindung gilt auch für den reduzierten Gebührenrahmen nach der Nr. 3103 VV RVG. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt,
eine Überschreitung der Mittelgebühr sei mit Blick auf mangelnde deutsche Sprachkenntnisse der Klägerin und daraus resultierender
längerer Besprechungen mit ihr angezeigt, überzeugt dies nicht. Denn diese Umstände wären gleichermaßen von ihm schon bei
der Bemessung der Gebühr nach der Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen gewesen. Von der Billigkeit (nur) der Mittelgebühr war der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausgegangen.
In seiner Ausgangsliquidation vom 19. Februar 2007 hatte er eine Verfahrensgebühr in mittlerer Höhe - 250,00 EURO - bezogen
auf den (regulären) Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG geltend gemacht. In seinem Schreiben an das Sozialgericht vom 9. Oktober 2007 bestätigte er den Ansatz der Mittelgebühr und
errechnete selbst die sich dadurch ergebende Überzahlung in Höhe von 95,20 EURO. Bereits nach dem Sachverhalt ist das Verhalten
des Beschwerdeführers insoweit nicht verständlich und widersprüchlich.
Darüber hinaus ist zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig die hälftige Beratungsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr
des Klageverfahrens (Nr. 3103 VV RVG) anzurechnen.
Mit Wirkung ab 24. Mai 2011 ist Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG dergestalt geändert worden, dass eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 nicht stattfindet (Art. 11 Nr. 3 des Gesetzes
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem
Gebiet des Internationalen Unterhaltsverfahrensrechts - BGBl I S. 898, 917). Der Gesetzgeber hat damit das Problem der doppelten
Berücksichtigung des durch die Vorbefassung des Rechtsanwalts ersparten Aufwands in der Weise gelöst, dass bei Anwendung der
Nr. 3103 VV RVG eine Anrechnung der Geschäftsgebühr wegen Beratungshilfe nicht (mehr) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist zwar Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 RVG alter Fassung anzuwenden (§ 60 Abs. 1 RVG), bei dem die Frage der Anrechnung hoch streitig war. Da der Beschwerdegegner in Ansehung der geänderten Gesetzgebung nunmehr
allerdings offenbar ebenfalls davon ausgeht, dass die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe nicht auf die im Gerichtsverfahren
angefallenen Gebühren zur Hälfte anzurechnen ist resp. war, hat sich dieser Streitpunkt erledigt.
Die Festsetzungen der weiteren Gebühren sind von dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet worden.
Nach alledem steht der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 EURO, eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00
EURO sowie die geltend gemachten Pauschalen für Dokumente (18,50 EURO) und Auslagen (20,00 EURO) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
(77,62 EURO) zu, so dass die Vergütung insgesamt auf 486,12 EURO festzusetzen ist. Ausgezahlt wurden an den Beschwerdeführer
581,32 EURO, so dass von ihm 95,20 EURO zu erstatten sind.
Die Beschwerde ist im Übrigen gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Die Entscheidung ist endgültig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).