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LSG Hessen, Urteil vom 12.12.2016 - 3 SB 32/15
Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung
1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
2. Im Schwerbehindertenrecht liegt eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, wenn sich der Gesamtgrad der Behinderung um wenigstens 10 verändert oder wenn sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Nachteilsausgleichs ändern.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Kassel 10.02.2015 S 10 SB 130/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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