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LSG Hessen, Beschluss vom 28.01.2016 - 3 SF 7/16
Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens
Leitsatz:
1. Ein Befangenheitsantrag, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
2. Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn die Ablehnung des Richters allein damit begründet wird, dieser habe an einem früheren Verfahren mit ungünstigen Ausgang für den Kläger mitgewirkt.
Normenkette:
SGG § 60 Abs. 1
,
ZPO § 42 Abs. 2
Tenor
Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Januar 2016 ausgesprochene Ablehnung der Richterin am Landessozialgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

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