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LSG Hessen, Urteil vom 25.08.2015 - 3 U 119/10
Arbeitsunfall; Spätaussiedler; Beweiserleichterung; Glaubhaftmachung; Unfallfolge
Nach § 4 Abs. 1 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Diese Beweiserleichterung kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift indes nicht für solche Unfallfolgen gelten, die als aktuell bestehend geltend gemacht werden. Denn die in § 4 FRG unterstellten Beweisschwierigkeiten bestehen in diesem Fall nicht.
Normenkette:
FRG § 5 Abs. 1
,
FRG § 5 Abs. 4
,
FRG § 5 Abs. 7
,
RVO § 547
,
RVO § 548 Abs. 1
,
RVO § 580
,
RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 04.05.2010 S 1 U 183/07
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. Mai 2010 geändert und als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 24. Mai 1968 ein rechtsseitiges Ohrgeräusch festgestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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