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LSG Hessen, Urteil vom 03.08.2021 - 3 U 155/15
Unfallversicherungsrecht
1. Bei BK-Tatbeständen, die das Krankheitsbild offen lassen (sog. "offene" BK-Tatbestände), hat nicht bereits die Aufnahme der im Tatbestand angegebenen Stoffe Krankheitswert.
2. Es werden nur Krankheitsbilder erfasst, für die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand die Voraussetzungen für die Berufskrankheitenreife - generelle Geeignetheit und Gruppentypik i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII - vorliegen.
3. Neben der Einwirkung eines in einem BK-Tatbestand beschriebenen schädigenden Stoffes müssen Symptome oder einwirkungstypische biophysikalische oder pathologische Veränderungen festgestellt werden, die nach den Umständen des Einzelfalls mit Wahrscheinlichkeit eine Wirkungsreaktion auf die Expositionsaufnahme darstellen.
Normenkette:
§ 9 Abs. 1 SGB VII
,
BK Nr. 1317 BKV Anlage 1
,
BK Nr. 1302 BKV Anlage 1
,
BK Nr. 1303 BKV Anlage 1
,
BK Nr. 1306 BKV Anlage 1
Vorinstanzen: SG Gießen 29.05.2015 S 1 U 19/12
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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