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LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2015 - 3 U 157/11
Arbeitsunfall Suizid des Versicherten Kausalität Beweismaßstab Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfallereignisses
1. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
2. Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen.
3. Für den Nachweis des naturphilosophischen Ursachenzusammenhangs zwischen diesen Voraussetzungen genügt hingegen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und nicht die bloße Möglichkeit.
4. Die objektive Beweislast für die Tatsachen, welche zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale sowie des inneren Zusammenhangs zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung im Unfallzeitpunkt erforderlich sind, trägt grundsätzlich der Versicherte bzw. seine Hinterbliebenen, da diese zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören.
5. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für welche den Versicherten die objektive Beweislast trifft, zählt auch die Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfallereignisses.
Normenkette:
SGB VII § 63 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1
, , ,
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 06.07.2011 S 23 U 226/09
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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