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LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2016 - 3 U 173/12
Wohlfahrtspflege; Unternehmerpflichtversicherung; Versicherungspflicht; Veranlagung; Mitgliedschaft; Unternehmen; keine Kostenprivilegierung; Streitwert
1. Die Erbringung von Dienstleistungen - auch bloßer haushälterischer Tätigkeiten - für betreute Personen begründet ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege, so dass eine Unternehmerpflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
2. Ob ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig ist, richtet sich nach dem Unternehmenszweck. Dieser ist anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen. Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 9
,
SGG § 197a
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 28.08.2012 S 19 U 52/12
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt.

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