Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2015 - 3 U 205/14
Anforderungen an eine Betreibensaufforderung bzw. Klagerücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Eine Rücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, in denen sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorliegen.
2. Vorschriften über eine Fiktion der Klagerücknahme haben Ausnahmecharakter, der bei ihrer Auslegung und Anwendung besonders zu beachten ist.
3. Inhaltlich ist die Betreibensaufforderung an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Annahme des fehlenden Rechtsschutzinteresses.
4. Die Betreibensaufforderung und im Ergebnis auch die Klagerücknahmefiktion kann regelmäßig nicht an eine fehlende Stellungnahme geknüpft werden; die Regelung dient nicht der Sanktionierung prozessleitender Verfügungen.
5. Für eine Betreibensaufforderung im Sinne des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG genügt nur das Unterlassen solcher Mitwirkungshandlungen, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam und nach der Rechtsansicht des Gerichts notwendig sind, um den Sachverhalt zu klären und eine Entscheidung zu treffen. Die Betreibensaufforderung muss bestimmt sein und sich auf konkrete verfahrensfördernde Handlungen beziehen.
Fundstellen: NZS 2015, 600
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 102 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 23.10.2014 S 23 U 98/14
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2014 aufgehoben. Das Klageverfahren des Klägers S 23 U 234/11 ist weiterhin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main anhängig.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: