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LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2016 - 3 U 231/12
Rentenanspruch wegen Arbeitsunfallfolgen Verletzungen durch Bandsäge Mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaft Wie-Beschäftigter
1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII trägt dem Umstand Rechnung, dass es in der Landwirtschaft nicht selten üblich und selbstverständlich ist, dass Familienmitglieder unentgeltlich mitarbeiten; sie tun dies aus Gefälligkeit und wegen der familiären Verbundenheit.
2. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII besteht in diesen Fällen meist nicht, weil eine Tätigkeit wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigter nicht gegeben ist.
3. Als sogenannter "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist nur derjenige versichert, der eine Verrichtung ausübt, die einer Beschäftigung vergleichbar ist.
4. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
5. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit muss nicht bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für sein Tätigwerden maßgebend.
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5b
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Fulda 11.09.2012 S 4 U 156/10
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 11. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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