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LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2010 - 3 U 232/05
Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 1318 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Benzol-Exposition
Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Das Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen, d.h. die versicherte Tätigkeit, die Einwirkungen und der BK-typische Körperschaden bedürfen des vollen Beweises, d.h. diese Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Für die kausale Verknüpfung zwischen diesen Gliedern reicht hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gründe für als gegen den Kausalzusammenhang sprechen (hier zur Frage der Exposition gegenüber Benzol bei der Verarbeitung von PVC als Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der BKV Anl. 1 Nr. 1318). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 1318
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 12.08.2005 S 1 U 918/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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