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LSG Hessen, Urteil vom 25.08.2015 - 3 U 54/11
Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine besonders erhöhte Infektionsgefahr für eine Erzieherin in einer Sonderschule für behinderte Kinder hinsichtlich Chlamydia pneumoniae
Für eine Erzieherin, die behinderte Kinder in einer Sonderschule betreut, besteht hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keine Infektionsgefahr, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Bei Chlamydia pneumoniae besteht ein hoher Verbreitungsgrad. Die Erkrankung kann bei Alltagskontakten übertragen werden. Der Grad der Durchseuchung unter Schulkindern ist geringer als im Durchschnitt der Gesamtbevölkerung.
Fundstellen: NZS 2015, 792
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 3101
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kassel 26.01.2011 S 4 U 162/08
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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