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LSG Hessen, Urteil vom 27.09.2016 - 3 U 71/12
Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalles Verletztengeld wegen Arbeitsunfähigkeit Minderung der Erwerbsfähigkeit
1. Das Verletztengeld endet nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme.
2. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen; es wird dabei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt.
3. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
4. Die MdE-Bewertung erfolgt in Anlehnung an § 287 ZPO im Wege einer annäherungsweisen Schätzung; ärztliche Sachverständigengutachten sind bei Beantwortung dieser Frage meist unverzichtbar.
5. Bei Bemessung der MdE sind die von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungswerte zu beachten, die für die Entscheidung im Einzelfall zwar nicht verbindlich, aber als Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in den zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis heranzuziehen sind.
Normenkette:
SGB VII § 46 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 287
Vorinstanzen: SG Kassel 06.03.2012 S 1 U 141/08
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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