Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer aktiven Konkurrentenklage um die Vergabe eines hälftigen Vertragsarztsitzes für einen
Facharzt/eine Fachärztin für HNO-Heilkunde im Planungsbereich A-Stadt nach partieller Öffnung.
Der 1972 geborene Kläger ist seit dem 1. August 2003 approbiert und seit 30. Januar 2008 Facharzt für HNO-Heilkunde. Er war
bis 2008 als Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Dermatologie, Venologie und Allergologie G-Stadt tätig, anschließend
als Oberarzt in der HNO-Abteilung des Klinikums der Stadt H.. Seit dem 1. Januar 2012 arbeitet er als Oberarzt der HNO-Klinik
der Universität A-Stadt. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ließ den Kläger auf
dessen Antrag vom 29. Januar 2013 hin mit Beschluss vom 19. März 2013 mit Wirkung zum 1. April 2013 zur gemeinsamen vertragsärztlichen
Tätigkeit mit Herrn Dr. med. J. nach §
101 Abs.
1 Nr.
4 SGB V (sog. Job-Sharing) zu. Die Praxis hat ihren Sitz in der A-Straße in A-Stadt.
Der Kläger ist seit dem 12. Dezember 2011 in die Warteliste eingetragen. Er verfügt seit dem 24. April 2013 über die Zusatzbezeichnung
"Plastische Operationen". Seit 26. August 2016 erfüllt er die Voraussetzungen der Fachkunde im Strahlenschutz für die Anwendungsgebiete
"Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich: Schädeldiagnostik in der HNO" und "DTV im Bereich der
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde".
Der ebenfalls 1972 geborene Beigeladene zu 8) ist seit dem 1. Februar 2002 approbiert und seit dem 14. September 2005 Facharzt
für HNO-Heilkunde. Seit 2006 war er als Oberarzt der HNO-Klinik der Universität A-Stadt tätig, seit 2008 als ständiger Vertreter
des Direktors und kommissarischer Direktor. Er ist mit einem halben Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung in
A-Stadt, Stadtteil AX., E-Straße, zugelassen. Diese vertragsärztliche Tätigkeit übt er in Berufsausübungsgemeinschaft mit
zwei weiteren HNO-Ärzten aus, wobei die Berufsausübungsgemeinschaft insgesamt über 1 1/2 Versorgungsaufträge verfügt.
Der Beigeladene zu 8) ist seit dem 23. Februar 2009 in die Warteliste eingetragen. Er verfügt seit dem 26. November 2007 über
die Zusatzbezeichnung "Medikamentöse Tumortherapie", seit 27. April 2009 über die Zusatzbezeichnung "plastische Operationen"
und seit 24. Februar 2011 über die Zusatzbezeichnung "Allergologie". Darüber hinaus ist er seit dem 1. November 2005 zur Weiterbildung
auf dem Gebiet "Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" ermächtigt.
Der 1971 geborene Beigeladene zu 9) ist seit dem 1. April 2001 approbiert und seit dem 16. Mai 2006 Facharzt für HNO-Heilkunde.
Anschließend war er bis September 2006 als HNO-Facharzt und wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Von November 2006
bis Mai 2008 arbeitete er als Mitarbeiter im Rahmen einer privatärztlichen Vertretung. Seit dem 1. Juli 2008 ist er mit einem
halben Versorgungsauftrag in A-Stadt, C-Straße, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In dem Zeitraum von März 2009
bis Ende 2011 war er dort gemeinsam mit seinem Vater tätig. Ab Januar 2012 wurde die Praxis um den Standort C-Straße erweitert
und besteht seither als überörtliche Gemeinschaftspraxis fort.
Der Beigeladene zu 9) ist seit dem 3. März 2011 in die Warteliste eingetragen.
Mit Beschluss vom 15. November 2012, veröffentlicht im Hessischen Ärzteblatt, Heft 1/2013, Bl. 58 f., änderte der Landesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen u.a. für den Planungsbereich A-Stadt - Stadt und die Fachgruppe der HNO-Ärzte die bestehende Zulassungsbeschränkung
mit der Maßgabe ab, dass ein weiterer Facharzt/Fachärztin dieser Gruppe zugelassen werden könne. Zulassungsanträge seien mit
den erforderlichen Unterlagen innerhalb von 6 Wochen nach Erscheinen der Veröffentlichung einzureichen. Hinsichtlich des genauen
Inhaltes des Beschlusses wird auf Bl. 421 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Daraufhin stellte der Kläger am 9. Januar 2013 beim Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen
(im Folgenden: Zulassungsausschuss) einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Am 22. Januar 2013 beantragte
der Beigeladene zu 8), am 23. Januar 2013 der Beigeladene zu 9) die Aufhebung der Beschränkung des jeweiligen Versorgungsauftrages.
Drei weitere Ärzte stellten ebenfalls Anträge (auf Zulassung bzw. auf Aufhebung der Beschränkung des Versorgungsauftrages).
Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag des Beigeladenen zu 9) auf hälftige Zulassung und dem
des Klägers auf hälftige Zulassung unter der Bedingung der Beendigung der Zulassung zur Vertragsarztpraxis im Job-Sharing-Verfahren
statt. Die übrigen Anträge, darunter auch den Antrag des Klägers für einen vollen Versorgungsauftrag, lehnte er ab.
Gegen diese Entscheidung legten der Beigeladene zu 8) und der Antragsteller Herr Dr. K. jeweils am 14. Juni 2013 Widerspruch
ein. Der Beklagte teilte Herrn Dr. K. mit Schreiben vom 8. Juli 2013 mit, sein Widerspruch gelte als zurückgenommen, weil
er die angeforderte Verwaltungsgebühr nicht bezahlt habe.
Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Beigeladene zu 8) mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. August
2013 aus, der Kläger sei mit Wirkung ab dem 1. April 2013 ein Job-Sharing-Verhältnis mit dem Mitgesellschafter Dr. J. eingegangen.
Damit sei sein Antrag nach den Regeln der Bedarfsplanungsrichtlinien privilegiert gewesen. Er wende sich gegen die Entscheidung
in Bezug auf den Beigeladenen zu 9). Eine Ermessungsausübung sei nicht erkennbar. Er habe im Rahmen seiner klinischen Laufbahn
die Fähigkeiten erlernt, sämtliche Erkrankungsbilder der HNO-Heilkunde bis in die Bereiche der angrenzenden Fachgebiete konservativ
wie operativ zu behandeln; dies führte er im Folgenden weiter aus. Er sei seit 2011 als onkologisch qualifizierter Arzt anerkannt
und im onkologischen Zentrum Nord-Ost tätig. Die Versorgung auch dieser Patienten wäre vollumfänglich sichergestellt, unabhängig
vom Schweregrad der Erkrankung. Derzeit verfüge er über einen halben vertragsärztlichen Versorgungsauftrag. Er sei zusätzlich
als Belegarzt tätig. Er habe bereits mitgeteilt, dass die Versorgungslage in A-Stadt, Stadtteil AX., wo er seinen Vertragsarztsitz
habe, kritisch sei, nachdem ein dort ansässiger Arzt seine Praxis veräußert und der Nachfolger den Vertragsarztsitz von AX-Stadt
nach A-Stadt, Stadtteil AY., verlegt habe. Seine Berufsausübungsgemeinschaft habe derzeit zwei volle Versorgungsaufträge für
drei Ärzte zur Verfügung. Der zusätzliche halbe Vertragsarztsitz sei dringend erforderlich. Der Beigeladene zu 9) sei im Innenstadtbereich
tätig. Dort seien bereits 13 HNO-Ärzte niedergelassen. Der Zulassungsausschuss begründe seine Entscheidung nicht.
Der Beigeladene zu 9) trug vor, Job-Sharing-Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Feststellung einer Teilentsperrung des Planungsbereichs
noch nicht bestanden hätten, fielen nicht unter die Privilegierung. Grundlage des Verfahrens sei der Beschluss des Landesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen vom 15. November 2012. Ein erst am 1. April 2013 beginnendes Job-Sharing-Verhältnis sei damit
nicht gegenüber einer Neuzulassung vorrangig. Tatsächlich sei er seit dem 30. Januar 2006 Facharzt für HNO-Heilkunde, nicht
erst seit dem 30. Januar 2008. Aufgrund der Dauer von Approbation und Facharztanerkennung, die nur für einen Zeitraum bis
zu 5 Jahren zu berücksichtigen seien, sei dies im Vergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 8) ohne Bedeutung. Der Schwerpunkt
des Leistungsspektrums des Beigeladenen zu 8) liege ausschließlich im operativen Bereich, demgegenüber sei er ausschließlich
konservativ tätig, wobei er sich auf die Behandlung von Hörstürzen, Tinnitus, Hyperakusis und peripherem vestibulärem Schwindel
spezialisiert habe. Diese Spezialisierung werde in Planungsbereichen dieser Art nicht angeboten. Das belege eine Internetrecherche,
entsprechende Internetauszüge aus der Arztsuche der Beigeladenen zu 1) reiche er ein. Sein Praxisstandort sei zentral und
habe deshalb verkehrstechnisch Vorteile gegenüber einer Praxis in AX-Stadt. Zum 1. Januar 2013 habe ein Arzt, der auf Tinnitus
und Schwindelerkrankungen spezialisiert gewesen sei, im Innenstadtbereich seine vertragsärztliche Tätigkeit beendet. Ein derartiges
Leistungsangebot biete nur er an.
Mit Beschluss vom 21. August 2013, ausgefertigt am 2. Oktober 2013, gab der Beklagte dem Widerspruch des Beigeladenen zu 8)
statt, hob die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Zulassung des Klägers mit hälftigem Versorgungsauftrag auf
und lehnte dessen Zulassungsantrag ab. Zugleich gab er dem Antrag des Beigeladenen zu 8) auf Aufhebung der Beschränkung seines
Versorgungsauftrages gemäß § 19a Abs. 3 Ärzte-ZV mit Wirkung zum 1. September 2013 statt. Im Übrigen "bestätigte" er "die weiteren Festlegungen des Zulassungsausschusses
für Ärzte in dem Beschluss vom 14. Mai 2013, soweit im vorliegenden Beschluss keine anderweitigen Regelungen getroffen sind".
Schließlich ordnete er den Sofortvollzug der Entscheidung an.
Zur Begründung führte er aus, Folge der Einlegung des Widerspruchs sei eine umfassende Überprüfung der Entscheidung des Zulassungsausschusses.
Einzubeziehen seien alle Bewerber, unabhängig von einer Widerspruchseinlegung. Eine partielle Bestandskraft hinsichtlich dieser
Ablehnungen sei auch ohne die Einlegung eines eigenen Widerspruchs dieser Bewerber nicht eingetreten, weil nicht ausgeschlossen
werden könne, dass diese Bewerber die Entscheidung des Zulassungsausschusses zu Gunsten der von diesem positiv beschiedenen
Bewerber akzeptieren könnten, nicht aber eine Entscheidung zu Gunsten anderer Beteiligten, die ihrerseits Widerspruch eingelegt
hätten. Berücksichtigt werden müsse aber andererseits, dass ein aktives Weiterbetreiben der Bewerbung zu berücksichtigen sei
bzw. das Fehlen von Aktivitäten. Es seien daher nur noch der Kläger und die Beigeladenen zu 8) und 9) in das Verfahren einzubeziehen,
da die weiteren Bewerber auf ein aktives Betreiben ihrer Bewerbung verzichtet hätten.
Eine Bewertung der drei Bewerber unter Beachtung der in § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungsrichtlinie genannten Kriterien ergebe,
dass grundsätzlich alle drei Bewerber uneingeschränkt für die Besetzung des freien Sitzes geeignet seien. Unterschiede ergäben
sich bezüglich der Eintragung in die Warteliste. Während der Beigeladene zu 8) seit Februar 2009 in die Warteliste eingetragen
sei, seien dies der Beigeladene zu 9) erst seit März 2011 und der Kläger seit Dezember 2011. Da sich hieraus und aufgrund
der beruflichen Eignung, der Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit sowie dem Approbationsalter keine sehr signifikanten
Unterschiede ergäben, müsse ergänzend auf die Aspekte der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche
Lage des Vertragsarztsitzes sowie auf die Versorgungsgesichtspunkte abgestellt werden. Die Schwerpunktsetzung im Bereich der
konservativen Behandlungen durch den Beigeladenen zu 9) erscheine ihm besonders unterstützenswert. Angesichts der Tatsache,
dass mittlerweile regelhaft im Bereich der HNO-Heilkunde in den Praxen auch operative Tätigkeiten gepflegt würden, obwohl
im Bereich der Krankenhausversorgung im Planungsbereich ein umfangreiches operatives Angebot vorgehalten werde, sollte eine
Schwerpunktsetzung auf rein konservative Tätigkeit gefördert werden. Ärzte, die neben ihrer konservativen Tätigkeit auch eine
mehr oder weniger umfangreiche operative Tätigkeit vorhielten, könnten naturgemäß nicht in dem Maße für konservative Behandlungen
zur Verfügung stehen wie Ärzte, die sich ausschließlich diesem Behandlungsansatz widmeten. Die Fallzahlen des Beigeladenen
zu 9) mit ca. 700 Fällen pro Quartal zeigten, dass er bei einem hälftigem Versorgungsauftrag bereits weit über der durchschnittlichen
Auslastung hessischer HNO-Ärzte liege. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses sei deshalb zu bestätigen. Eine Gegenüberstellung
des Klägers und des Beigeladenen zu 8) zeige, dass dem Beigeladenen zu 8) der Vorzug zu geben sei. Der Beigeladene zu 8) verfüge
über drei Zusatzqualifikationen, nämlich medikamentöse Tumortherapie, Allergologie und plastische Operationen. Demgegenüber
verfüge der Kläger bislang lediglich über die Zusatzqualifikation Allergologie, seine Zusatzqualifikation plastische Operationen
liege seinen eigenen Angaben zufolge noch nicht vor. Die Praxiskonzepte beider Bewerber sähen vor, dass sowohl konservative
Behandlungsformen gepflegt würden wie auch operative. Die Praxisstandorte befänden sich beide in gut erreichbarer Lage im
Planungsbereich, so dass der örtliche Aspekt keine entscheidende Rolle spiele. Bei ähnlichen Praxiskonzepten verfüge der Beigeladene
zu 8) über die höhere berufliche Qualifikation und lägen bei ihm längere Wartezeiten vor als bei dem Kläger.
Der Kläger hat am 29. Oktober 2013 beim Sozialgericht Marburg Klage erhoben und vorgetragen, es liege ein Ermessensfehlgebrauch
durch den Beklagten vor. Dieser habe sein Ermessen nicht ausschließlich an der Sicherstellung der optimalen vertragsärztlichen
Versorgung ausgerichtet, sondern sachfremde Erwägungen einbezogen. Er habe nicht die Auswahlkriterien aller drei Bewerber
gegenübergestellt, sondern zunächst den Beigeladenen zu 9) für sich allein betrachtet. Der Beklagte verkenne insoweit, dass
die konservative Tätigkeit keine Spezialisierung sei. Sie sei wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit jedes HNO-Arztes, so
auch seiner. Gleiches gelte für die Tinnitus-Behandlung ebenso wie die Behandlung von Schwindel und Hörsturzerkrankungen.
Maßgeblich sei im Vergleich des Beigeladenen zu 9) mit ihm auf die berufliche Eignung und auf das Kriterium der Versorgungsgesichtspunkte
abzustellen, da die übrigen Kriterien weitgehend gleich seien. Das Abstellen auf die konservative Tätigkeit des Beigeladenen
zu 9) beruhe auf Zufälligkeiten, denn es obliege dessen unternehmerischen Entscheidungen, den Schwerpunkt doch auf den operativen
Bereich zu verlagern. Er decke sowohl den konservativen als auch operativen Bereich ab. Die bestmögliche Versorgung sei gerade
dann gegeben, wenn beide Bereiche abgedeckt werden könnten. Anders als beim Beigeladenen zu 9) liege sein Leistungsspektrum
nicht ausschließlich im operativen Bereich, sondern im konservativen Bereich. Der operative Bereich sei als Erweiterung des
Leistungsspektrums zu sehen, der den konservativen Bereich jedoch in keiner Weise einschränke oder begrenze. Er decke den
gleichen Behandlungsschwerpunkt wie der Beigeladene zu 9) ab. Zusätzlich biete er aufgrund der technischen Ausstattung seiner
Praxis weitere Leistungen sowie sowohl ambulante als auch stationäre Operationen mit zurzeit zwei Belegbetten am X-Krankenhaus
in A-Stadt an. Ein weiterer Ermessensfehler liege in der Nichtbeachtung weiterer Auswahlkriterien wie dem Vorliegen eines
Fachgebietsschwerpunktes, Barrierefreiheit oder Feststellungen nach § 35 Bedarfsplanungsrichtlinie. Er verfüge über einen
Fachgebietsschwerpunkt im Bereich der plastischen Operationen. Der Beklagte hätte alle drei Bewerber gegenüberstellen müssen
und nicht vorweg die Zulassung des Beigeladenen zu 9) bestätigen dürfen. Die Privilegierung des Job-Sharings könne sich vor
dem Hintergrund des chronologischen Aufbaus der Norm denknotwendig nicht auf zum Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses bestehende
Job-Sharing-Beschränkungen beziehen, da diese bereits in den Absätzen 2 und 3 des § 26 BedarfsplRL geregelt seien
Mit Beschluss vom 6. Januar 2013 hat das Sozialgericht die jetzigen Beigeladenen zu dem Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 26. November 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und den Kläger verpflichtet, die Gerichtskosten
sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 8) und 9) zu tragen.
Die Kammer habe in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten
sowie der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handele (§
12 Abs.
3 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Sie habe dies trotz des Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zu 7) tun können, weil dieser ordnungsgemäß geladen
und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei (§
110 Abs.
1 SGG).
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss vom 21. August 2013 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen
Anspruch auf Neubescheidung des Widerspruchs des Beigeladenen zu 8) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Der Kläger habe trotz des Job-Sharing-Verhältnisses keinen vorrangigen Anspruch auf Zulassung bzw. Wegfall der Leistungsbeschränkungen,
da das Job-Sharing-Verhältnis erst nach der Teilaufhebung der Sperrung des Planungsbereichs durch den Landesausschuss begründet
worden sei. Im Rahmen der vom Beklagten vorzunehmenden Bewerberauswahl habe dieser unter dem Gesichtspunkt der Priorisierung
bestimmter Versorgungsgesichtspunkte einen Bewerber zunächst den übrigen Bewerbern vorziehen können. Hierunter falle der Gesichtspunkt
der tatsächlichen oder prognostizierten Ausrichtung einer Praxis, und damit im Fachgebiet HNO auch die Ausrichtung auf konservative
und/oder operative Tätigkeit. Soweit der Beklagte fehlerhaft von einer anderen Zusatzqualifikation des Klägers ausgehe, werde
dieser nicht benachteiligt.
Rechtsgrundlage für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in einem
bislang überversorgten Planungsbereich seien §
95 Abs.
2 i.V.m. §
103 Abs.
3 SGB V sowie die konkretisierenden Bestimmungen des § 16b Ärzte-ZV und des § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung
und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung in der Neufassung vom 20. Dezember 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT vom 31. Dezember 2012, B7, zuletzt geändert
am 17. Juli 2014, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT vom 29. September 2014, B4, in Kraft getreten am 30. September 2014,
hier anzuwenden in der - für die hier maßgeblichen Vorschriften unveränderten - Fassung mit der letzten Änderung vom 20. Juni
2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT vom 29. Juli 2013, B3, in Kraft getreten am 30. Juli 2013 (im Folgenden: BedarfsplRL).
Um die Zulassung als Vertragsarzt könne sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arztregister nachweise (§
95 Abs.
2 Satz 1
SGB V). Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellten fest, ob eine Überversorgung vorliege. Wenn dies der Fall sei,
habe der Landesausschuss nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen (§
103 Abs.
1 SGB V). Die Zulassungsbeschränkungen seien aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen seien (§
103 Abs.
3 SGB V).
Der Landesausschuss habe von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Überversorgung vorliege. Überversorgung
sei anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten sei. Hierbei seien die
in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgesehenen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu berücksichtigen
(§ 16b Abs. 1 Ärzte-ZV). Stelle der Landesausschuss fest, dass eine Überversorgung vorliege, so habe er mit verbindlicher Wirkung für einen oder
mehrere Zulassungsausschüsse nach Maßgabe des §
103 Abs.
2 SGB V Zulassungsbeschränkungen anzuordnen (§ 16b Abs. 2 Ärzte-ZV). Entfielen die Voraussetzungen, so habe der Landesausschuss mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkungen
unverzüglich aufzuheben (§ 16b Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV). Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen sei in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen (§ 16b Abs. 4 Ärzte-ZV). Komme der Landesausschuss nach einer erstmaligen Feststellung von Überversorgung aufgrund der weiteren Entwicklung und
seiner Prüfung zu der Folgerung, dass Überversorgung nicht mehr bestehe, so sei der Aufhebungsbeschluss hinsichtlich der Zulassungsbeschränkungen
mit der Auflage zu versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürften, bis für die Arztgruppe Überversorgung
eingetreten sei (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BedarfsplRL).
Über den Antrag befinde der Zulassungsausschuss durch Beschluss. Wegen Zulassungsbeschränkungen könne ein Antrag nur dann
abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet gewesen seien (§ 19 Abs. 1 Ärzte-ZV). Nur dann, wenn bei Antragstellung die Anordnung der Zulassungsbeschränkung angeordnet gewesen sei, könne - von besonderen
Konstellationen abgesehen, die hier nicht vorlägen - die Zulassung verweigert werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 45/06 R - juris Rdnrn. 10 und 19).
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen sei der Zeitpunkt der Beschlussfassung
des Landesausschusses. Bei der Beschlussfassung handele es sich als Verwaltungsinternum auch gegenüber dem Zulassungsausschuss
um schlichtes Verwaltungshandeln, das sich selbst vollziehe. Eine Bekanntgabe sei für die Geltung oder Wirksamkeit des Beschlusses
nicht erforderlich. Besondere Formerfordernisse für das Wirksamwerden stellten weder das Gesetz noch die Ärzte-ZV auf. § 16 Abs. 2 Ärzte-ZV nehme lediglich §
103 Abs.
1 Satz 2
SGB V auf und ergänze, dass die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen den Zulassungsausschuss binde. § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV nehme die Regelung aus §
95 Abs.
2 Satz 9
SGB V auf, wonach eine Zulassung nur abgelehnt werden dürfe, wenn die Zulassungsbeschränkungen bereits bei Antragstellung angeordnet
worden gewesen seien. Von daher stelle das Bundessozialgericht - allerdings nur in Abgrenzung zur Veröffentlichung - darauf
ab, dass der für die Wirksamkeit von Zulassungsbeschränkungen maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Anordnung seitens des Landesausschusses
sei (vgl. BSG, Urteil vom 2. Oktober 1996 - 6 RKa 52/95 - juris Rdnr. 14; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 90/00 R - juris Rdnr. 22). Soweit das Bundessozialgericht weiter ausführe, der Zulassungsausschuss müsse die angeordneten Zulassungsbeschränkungen
beachten, "soweit sie der Landesausschuss ihm gegenüber bekanntgemacht" habe (vgl. BSG, Urteil vom 2. Oktober 1996 - 6 RKa 52/95 - juris Rdnr. 14), so bedeute dies nur, dass der Zulassungsausschuss nur das beachten könne, was er kenne. Sollte der Zulassungsausschuss
tatsächlich in Unkenntnis einer Zulassungsbeschränkung einem Antrag stattgeben, so handele er dennoch rechtswidrig. Aus den
genannten Gründen komme es auch für die Aufhebung einer Zulassungsbeschränkung allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung
an (vgl. Pawlita in: jurisPK-
SGB V, 2. Aufl. 2012, §
103 SGB V, Rdnr. 27; anders Kamps, MedR 2004, 40, 43) und sei die Auffassung abzulehnen, maßgeblich sei die Bekanntgabe der Anordnung des Landesausschusses gegenüber dem
Zulassungsausschuss als Adressaten des Beschlusses; konkret reiche der Eingang bei der Geschäftsstelle, die von der KV geführt
werde (§
96 Abs.
3 Satz 1
SGB V), aus (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 16. Februar 2005 - L 12 KA 436/04 - juris Rdnr. 17; Reiter, MedR 2001, 624, 625; Hencke in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung,
Sozialgesetzbuch V, 19. Aufl., Stand: 1. Januar 2013 <79. Ergänzungslieferung>, § 103 Rdnrn. 5 und 6; nur für Aufhebungsbeschlüsse Kamps, MedR
2004, 40, 43). Auf eine Kenntnis der Mitglieder des Zulassungsausschusses komme es für den Zugang nicht an.
Ausgehend hiervon sehe sich der Beklagte an die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Teilentsperrung zu Recht gebunden.
Allerdings sei der entsprechende Beschluss des Landesausschusses von den Gerichten im Klageverfahren zu überprüfen. Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Vorgaben des Landesausschusses seien nicht ersichtlich und würden von den Beteiligten nicht vorgebracht.
Würden Zulassungssperren aufgehoben, so fielen die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach §
101 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V (gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen eines sog. Job-Sharing-Verhältnisses) vorrangig vor Neuzulassungen fort
(§
101 Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 1
SGB V) (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 81/03 R - juris Rdnr. 23). Dies gelte aber nur im Umfang des Aufhebungsbeschlusses (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BedarfsplRL). Gebe
es mehr Partnerärzte als Vertragsarztsitze, sei die Dauer der gemeinsamen Berufsausübung, also die Dauer der Zulassung nach
§
101 Abs.
1 Nr.
4 SGB V, maßgebend (§
26 Abs.
2 Satz 1 Halbsatz 2 BedarfsplRL).
Ebenso wie der maßgebliche Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen der Zeitpunkt der Beschlussfassung
des Landesausschusses sei, sei dieser Zeitpunkt auch für das Wirksamwerden der teilweisen Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen
maßgeblich. Eine Privilegierung eines sog. Job-Sharing-Verhältnisses komme daher nur dann in Betracht, wenn dieses bereits
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landesausschusses durch wirksamen Beschluss der Zulassungsgremien begründet worden
sei.
Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 BedarfsplRL stelle eindeutig darauf ab, dass das Job-Sharing-Verhältnis bereits vor Teilentsperrung
begründet worden sein müsse. Nur für Ärzte, die zur gemeinsamen Berufsausübung bereits "zugelassen sind", "bewirkt die Aufhebung
der Zulassungsbeschränkungen" das Ende der Job-Sharing-Beschränkungen. Der Wortlaut der Norm bringe damit eindeutig zum Ausdruck,
dass in zeitlicher Hinsicht die Begründung des Job-Sharing-Verhältnisses vor der Teilentsperrung liegen müsse. Nur wenn diese
Voraussetzung gegeben sei, hätten die Zulassungsgremien vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, also vorab vor einer evtl.
Bewerberauswahl über die Anträge von Job-Sharing-Ärzten, zu entscheiden (§ 26 Abs. 5 BedarfsplRL).
Diese Auslegung werde durch den Sinn und Zweck der Bestimmung bestätigt. Sinn der Privilegierung sei, dass sog. Job-Sharing-Zulassungen,
die nach zehn Jahren zu einer Vollzulassung ohne Leistungsbeschränkungen führten (§
101 Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 2
SGB V), möglichst neutral, d. h. ohne Ausweitung der Zulassungszahlen, in die Bedarfsplanung überführt würden, da sie dann bei
der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet würden (§
101 Abs.
3 Satz 3
SGB V). Ein Anspruch auf diese Privilegierung könne aber nur dann entstehen, wenn das Job-Sharing-Verhältnis bereits bei Teilentsperrung
bestanden habe, da ansonsten mit Hilfe des Job-Sharing-Verhältnisses ein evtl. Bewerberauswahlverfahren umgangen werden könne.
In zeitlicher Hinsicht könnte zudem durch Einlegung von Rechtsmitteln die Entscheidung über die Bewerberauswahl jedenfalls
bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses hinausgeschoben werden und bis dahin eine von potentiellen Konkurrenten nicht
anfechtbare Entscheidung über das Job-Sharing-Verhältnis erlangt werden. Besondere Gründe für einen Vertrauensschutz bestünden
nicht, da dem Job-Sharer in diesen Fällen bereits bei Antragstellung bekannt sei, dass eine Teilentsperrung beschlossen worden
sei.
Ausgehend von diesen normativen Vorgaben habe der Kläger keinen Anspruch auf vorrangige Zulassung gegenüber den Beigeladenen
zu 8) und 9). Der Landesausschuss habe bereits mit Beschluss vom 15. November 2012 die Sperrung des Planungsbereichs teilweise
aufgehoben, der Kläger habe aber nach eigenen Angaben erst am 29. Januar 2013 den Antrag auf Zulassung im Rahmen eines Job-Sharing-Verhältnisses
gestellt.
Für den Beigeladenen zu 9) bestehe ebenfalls kein Anspruch auf vorrangige Zulassung, was er im Übrigen auch nicht geltend
mache. Die Bevorrechtigung bei Entsperrung gelte nicht für zwei Ärzte, die sich gegen eine Job-Sharing-Gemeinschaft entschieden
und stattdessen zwei Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag in Anspruch genommen hätten (vgl. SG Dresden,
Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 191/11 - juris Rdnr. 72 ff.).
Von daher sei der Beklagte verpflichtet gewesen, zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 8) und 9) eine Bewerberauswahl
vorzunehmen. Diese Auswahl sei nicht zu beanstanden.
Nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL entscheide der Zulassungsausschuss bzw. der Beklagte nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
unter mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- berufliche Eignung,
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
- Approbationsalter,
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß §
103 Absatz
5 Satz 1
SGB V,
- bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit, Feststellungen nach §
35).
Bei der Berücksichtigung dieser Kriterien komme dem Beklagten ein Ermessensspielraum zu. Soweit er auf Versorgungsgesichtspunkte
abstelle, komme ihm darüber hinaus auch ein Beurteilungsspielraum zu. Für die Frage, ob bzw. inwieweit bereits eine ausreichende
Versorgung gewährleistet oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt sei, verfügten die Zulassungsgremien
in weitem Umfang über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Ihre Beurteilung sei durch
das Zusammenspiel einer Vielzahl von Faktoren geprägt. Einen Beurteilungsspielraum hätten die Zulassungsgremien bei der Frage
nach dem Umfang der erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten
Tatsachen und bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch das Leistungsangebot
der zugelassenen Ärzte gedeckt sei oder ob noch ein Versorgungsbedarf bestehe. Lägen Leistungsangebote von Ärzten vor, so
sei bei der Frage der Deckung des Versorgungsangebots deren Erreichbarkeit mit zu berücksichtigen; den Versicherten - das
gelte auch für Fälle von Kindern - seien weitere Wege umso eher zuzumuten, je spezieller die betroffene Qualifikation sei.
Einen Beurteilungsspielraum hätten sie nicht bei der Frage, wie weit sie ihre Ermittlungen erstreckten. Denn der Umfang ihrer
Ermittlungen sei durch § 21 SGB X vorgegeben. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig
ermittelter Sachverhalt zu Grunde liege, ob die durch Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden
Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht worden
seien, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar sei.
Entscheidungen der Zulassungsgremien seien daher hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hielten
(vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R - juris Rdnr. 15 ff. - m.w.N.; BSG vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 35/99 R - juris Rdnr. 34 - m.w.N.; vgl. auch BSG vom 9. Februar 2011 - B 6 KA 3/10 R - juris Rdnr. 22).
Nach der Begründung des Gemeinsamen Bundesausschusses ergäben sich Änderungen zur vorherigen Bedarfsplanungs-Richtlinie (§ 23 BedarfsplRL a.F. sei seinerzeit auf Grundlage von BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 81/03 R - juris Rdnr. 29 ff. geändert worden) im Absatz 4, Nr. 3, vorletzter und letzter Spiegelstrich. Bei der Auswahl bei mehreren
Bewerbern könne der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen neben den bislang definierten Kriterien seine Entscheidung
auch von Versorgungsgesichtspunkten abhängig machen. Hierzu gehörten beispielsweise der geeignete Fachgebietsschwerpunkt bzw.
auch Ausstattungsmerkmale der Praxis im Hinblick auf die Barrierefreiheit der Einrichtung. Bei der Bewertung der für die Versorgung
erforderlichen Fachgebietsschwerpunkte könnten auch solche ermächtigten Ärzte einbezogen werden, die in der Bedarfsplanung
berücksichtigt seien. Im Hinblick auf die Prospektivität der Bedarfsplanung eines Planungsbereiches sollten Möglichkeiten
der Befristung von Zulassungen nach § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV geprüft werden (vgl. Tragende Gründe zum Beschluss vom 20. Dezember 2012, S. 17 f., www.gb-a.de).
Die Kriterien Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit habe das Bundessozialgericht auf fünf Jahre beschränkt
(vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2010 B 6 KA 36/09 R - juris Rdnr. 39), wobei es für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit auf die Zeit nach Abschluss der Weiterbildung ankomme
(vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R).
Für die Berücksichtigung der Versorgungssituation komme es nicht auf die Situation einer einzelnen Praxis, sondern auf die
Situation der Versicherten im Planungsbereich an. Selbst für den Begriff der "Versorgungsverbesserung" im Sinne einer Zweigpraxisgenehmigung
(§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV) habe das Bundessozialgericht klargestellt, dass ein Versorgungsbedarf nicht mit der Situation der eigenen Praxis begründet
werden könne. Die Frage der Versorgungsverbesserung sei nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen,
sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2013 B 6 KA 29/12 R - juris Rdnr. 30).
Es sei auch grundsätzlich die räumliche Verteilung der Ärzte der Fachgruppe im Planungsbereich zu berücksichtigen. Dies werde
von den in § 26 BedarfsplRL genannten Kriterien nunmehr ausdrücklich vorgegeben. Das Kriterium "bestmögliche Versorgung der
Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes" nehme gerade das Konzept der wohnortnahen Versorgung
auch hinsichtlich der fachärztlichen Versorgung auf. Gleiches gelte für den Hinweis auf die Kriterien einer Sonderbedarfszulassung
(§ 35 BedarfsplRL). Eine ungleiche Verteilung würde wiederum einen weiteren Bedarf für eine Sonderbedarfszulassung hervorrufen.
Eine Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern sei insoweit unteilbar, als im Hinblick auf eine nur einmal zur Verfügung
stehende Rechtsposition die Entscheidung für einen von mehreren Bewerbern notwendig auch die Ablehnung der anderen Bewerber
beinhalte. Entschieden die Zulassungsgremien über mehrere ausgeschriebene Stellen gleichzeitig und hätten sich alle Bewerber
auf alle Stellen beworben, liege der Auswahlentscheidung typischerweise eine anhand bestimmter Auswahlkriterien gebildete
Rangliste zugrunde und die Besetzung der Stellen werde dann anhand der Rangliste vorgenommen, indem entsprechend des Rangs
so viele Bewerber zugelassen würden, wie Stellen zu vergeben seien. Die Ansprüche stünden nicht isoliert nebeneinander, sondern
seien aufeinander bezogen. Die Auswahlentscheidung betreffe nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl
eines Bewerbers gehe zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober
2013 - L 7 KA 40/12 - juris Rdnr. 82 ff., Revision nach Nichtzulassungsbeschwerde anhängig: B 6 KA 32/14 R).
Der Beklagte gehe davon aus, dass eine umfassende Überprüfung der Auswahlentscheidung vorzunehmen sei, auch insoweit, als
ein Bewerber keinen Widerspruch eingelegt habe. Allerdings nehme er wiederum die Bewerber hiervon aus, die zwar nicht verzichtet
hätten, aber die Bewerbung nicht aktiv weiterbetrieben. Sachlich komme dies dem Erfordernis einer "Widerspruchsbegründung"
nahe, was weder Gesetz noch Ärzte-ZV für einen Widerspruchsführer forderten. Abweichend zur Praxis des Beklagten gehe das LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdnr.
89, davon aus, dass nur ein Rechtsmittelführer bei der Überprüfung der Ausgangsbescheidung einzubeziehen ist, jedenfalls nach
Klageerhebung. Ob dies auch für das Widerspruchsverfahren gelte, könne hier dahinstehen, da der Beklagte im Ergebnis neben
den bereits vom Zulassungsausschuss berücksichtigten Kläger und Beigeladenen zu 9) nur den Beigeladenen zu 8) als Widerspruchsführer
in die Auswahl einbezogen habe.
Nach LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 81 ff. dürfe sich ein nicht zugelassener Bewerber mit seiner offensiven Konkurrentenklage
nicht darauf beschränken, nur die Zulassungen einzelner Vertragsärzte anzufechten, wenn die Zulassungsgremien in einem einheitlichen
Verfahren über die Besetzung einer Vielzahl von Vertragsarztstellen derselben Arztgruppe desselben Planungsbereichs entschieden.
Soweit der Beigeladenen zu 8) im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten irrtümlich von einem normativ bindenden Vorrang
des Klägers wegen dessen Job-Sharing-Verhältnis ausgegangen sei, könne hierin die Anerkennung des Vorrangs im Rahmen gesetzlicher
Vorgaben gesehen werden. Im Übrigen folge hieraus wohl keine Unzulässigkeit eines Widerspruchs.
Insofern halte die Kammer die Vorgehensweise des Beklagten für zulässig, unter dem Gesichtspunkt der Priorisierung bestimmter
Versorgungsgesichtspunkte einen Bewerber zunächst den übrigen Bewerbern vorzuziehen. Soweit § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL
auf Versorgungsgesichtspunkte abstelle, falle hierunter auch der Gesichtspunkt der tatsächlichen oder prognostizierten Ausrichtung
einer Praxis, damit auch im Fachgebiet HNO die Ausrichtung auf konservative und/oder operative Tätigkeit. Von daher seien
die entsprechenden Ausführungen des Beklagten grundsätzlich zweckgerichtet und nicht als willkürlich anzusehen. Die Beurteilung
der tatsächlichen Versorgungslage mit der Priorität eines Ausbaus der konservativen Tätigkeit betreffe gerade Fragen der ausreichenden
und gleichmäßigen Bedarfsdeckung im Planungsbereich - dies betreffe nicht die einzelne Praxis - und damit den Kern des Beurteilungsspielraums
des Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung einer tatsächlich überwiegenden Ausrichtung der meisten im Planungsbereich
tätigen Vertragsärzte im HNO-Bereich auch auf eine operative Tätigkeit fehlerhaft sein könne, seien nicht ersichtlich und
hätten sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Insofern erscheine auch die Schwerpunktsetzung auf die Stärkung
der konservativen Tätigkeit als noch vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Der Beigeladene zu 9) sei bereits seit Juli 2008 vertragsärztlich
tätig, ohne Belegarzt- oder operative Tätigkeit. Von daher sei nicht ersichtlich, weshalb die auch auf seine Erklärung gestützte
Annahme, er werde weiterhin ausschließlich in diesem Bereich tätig bleiben, fehlerhaft sein solle. Zutreffend weise der Beklagte
insofern darauf hin, dass das Abstellen auf Versorgungskonzepte immer zunächst auf Angaben der Bewerber beruhe und ein Bewerber
hierauf nicht für die Zukunft verpflichtet werden könne. Hier liege aber bereits zudem eine längere Tätigkeit des Beigeladenen
zu 9) vor.
Hinsichtlich der Bevorzugung des Beigeladenen zu 8) gegenüber dem Kläger stelle der Beklagte auf die höhere berufliche Qualifikation
und bereits längere Wartezeiten des Beigeladenen zu 8) ab. Im Ergebnis sei dies nicht zu beanstanden gewesen, obwohl der Beklagte
irrtümlich davon ausgehe, der Kläger verfüge über die Zusatzqualifikation Allergologie, nicht aber die hinsichtlich plastischer
Operationen. Demgegenüber habe der Kläger bereits mit Schreiben vom 29. April 2013 gegenüber dem Zulassungsausschuss erklärt,
er habe die Prüfung für die Zusatzbezeichnung "Plastische Operationen" am 24. April 2014 erfolgreich absolviert. Der Zulassungsausschuss
und der Beklagte hätten diesen Hinweis in ihren tatbestandlichen Ausführungen zutreffend aufgenommen, allerdings habe der
Beklagte im angefochtenen Bescheid auf Seite 10 (oben) vermerkt, auf Nachfrage habe der Kläger erklärt, er verfüge über die
Zusatzqualifikation Allergologie und warte auf die Zulassungsqualifikation "Plastische Operationen", die in Kürze vorliegen
werde. Erst auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger dann nochmals klargestellt, dass er nur
über die Zusatzqualifikation "Plastische Operationen" verfüge, aber die Zusatzqualifikation Allergologie noch abschließen
wolle. Wie es zu der fehlerhaften Feststellung seitens des Beklagten in seiner Verhandlung gekommen sei, habe die Kammer in
der mündlichen Verhandlung nicht aufklären können. Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an, da das Abstellen auf die
Zusatzqualifikationen und die Warteliste zulässige Auswahlkriterien seien und die Feststellung des Beklagten, der Beigeladene
zu 8) verfüge über drei Zusatzqualifikationen, nämlich medikamentöse Tumortherapie, Allergologie und plastische Operationen,
zutreffend sei, während der Kläger nur eine besitze. Jedenfalls besitze der Beigeladene zu 8) sowohl die Zusatzqualifikation
Allergologie als auch die Zusatzqualifikation plastische Operationen, weshalb dem Kläger in der Abwägung des Beklagten kein
Nachteil entstanden sei. Auch gehe die Kammer grundsätzlich davon aus, dass im Rahmen der vom Beklagten in zulässiger Weise
angenommenen besonderen Berücksichtigung der konservativen Tätigkeit die Annahme der Zusatzqualifikation Allergologie für
den Kläger eher günstig gewesen sei.
Nicht zu beanstanden sei auch gewesen, dass räumliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung des Beklagten keine Berücksichtigung
gefunden hätten. Insofern lägen die Praxisstandorte aller drei Bewerber im Innenstadtbereich oder unmittelbar daran angrenzend.
Die Kostenentscheidung beruhe auf §
197a SGG i. V. m. §
154 Abs.
1 VwGO. Der unterliegende Teil trage die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen seien nur erstattungsfähig,
wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlege (§
197a SGG i. V. m. §
162 Abs.
3 VwGO). Von dieser Möglichkeit sei Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt, wenn er allein oder mit
anderen Beteiligten gesiegt oder das Verfahren wesentlich gefördert habe (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen sei, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt habe
(vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 B 13 RJ 19/01 R - juris Rdnr. 44). Die Beigeladenen zu 8) und 9) hätten in der mündlichen Verhandlung einen Klageabweisungsantrag gestellt
und sich zur Sache entsprechend geäußert. Von daher bestehe für sie ein Kostenerstattungsanspruch.
Der Kläger hat gegen das ihm am 4. Dezember 2014 zugestellte sozialgerichtliche Urteil am 5. Januar 2015, einem Montag, Berufung
eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechtswidrig.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15. Juli 2015 (B 6 KA 32/14) sei nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar.
Dort sei der Zulassungsbeschluss ausdrücklich nur teilweise angefochten worden. Hier gebe es keine solche Teilanfechtung.
Der Beigeladene zu 8) habe Widerspruch gegen den gesamten Bescheid eingelegt. Auch er habe mit seiner Klage den Widerspruchsbescheid
vollumfänglich angegriffen. Außerdem hätten die Zulassungsgremien im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessenspielraums eine
einheitliche, unteilbare Entscheidung getroffen. An diese Entscheidung der Gremien sei auch das Gericht gebunden. Die halbe
Zulassung des Beigeladenen zu 9) sei daher nicht bestandskräftig.
Das Sozialgericht habe zudem verkannt, dass er wegen des Job-Sharing-Verhältnisses einen vorrangigen Anspruch auf Zulassung
bzw. Wegfall der Leistungsbeschränkungen gehabt habe. Dies folgte aus § 26 Abs. 5 BedarfsplR. Ausreichend für die Anwendung
dieser Regelung sei, dass das Job-Sharing-Verhältnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Zulassungsausschusses
bestanden habe. In § 26 Abs. 2 und Abs. 5 BedarfsplR seien jeweils unterschiedliche Konstellationen geregelt. Absatz 2 der
Norm lege den Vorrang für Job-Sharing-Verhältnisse fest, die im Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses des Landessausschusses
bereits bestünden. Absatz 5 normierte den Vorrang für Job-Sharing-Verhältnisse, die erst nach dem Beschluss des Landessausschusses,
aber vor der (letzten) Sitzung des Zulassungsausschusses zustande gekommen seien. Dieser Regelungsgehalt der Bestimmung folge
aus der gesetzlichen Systematik. § 26 Abs. 5 BedarfsplR verweise gerade nicht auf die Absätze 2 und 3 der Vorschrift, sondern
ausschließlich auf die Regelungen des Job-Sharing gemäß §
101 Abs.
1 S. 1 Nr.
4 und
5 SGB V. Weiter formuliere Absatz 5 den Vorrang "vor Anträgen auf (Neu-) Zulassung". Diese Begriffsmehrheit sei quasi in Absatz 4
legal definiert, was belege, dass es sich nicht um einen Verweis auf die Absätze 2 oder 3, sondern nur auf Absatz 4 handele.
Zudem wäre § 26 Abs. 5 BedarfsplR, folgte man der Auslegung des Sozialgerichts, überflüssig. Von einem solchen gesetzgeberischen
Unvermögen könne nicht ausgegangen werden. Diese Auslegung werde überdies vom Wortlaut des Absatzes 5 bestätigt, wonach über
die Anträge "zu entscheiden" sei. Damit hebe der Gesetzgeber hervor, dass es sich nicht um einen gesetzlich konstitutiven
Vorgang wie bei den Absätzen 2 und 3 handele, sondern dass der Zulassungsausschuss hier eine konkrete Entscheidung treffen
müsse. Liege eine Konstellation nach § 26 Abs. 2 oder 3 BedarfsplR vor, sei gar keine Entscheidung des Zulassungsausschusses
- wie von Absatz 5 vorausgesetzt - denkbar, weil bei diesen Absätzen die Leistungsbeschränkung Job-Sharing schon kraft Gesetzes
ende.
Das erstinstanzliche Urteil und der angegriffene Beschluss seien weiter rechtswidrig, weil es unzulässig sei, unter dem Gesichtspunkt
der Priorisierung bestimmter Versorgungsgesichtspunkte einen Bewerber den übrigen vorzuziehen, statt alle Bewerber gleichermaßen
in die Ermessensentscheidung nach § 26 Abs. 4 BedarfsplR einzubeziehen und eine Rangliste zu erstellen. Eine solche Priorisierung
sehe das Gesetz nicht vor. Hierdurch werde insbesondere das Rechtsstaatsprinzip verletzt, denn das Verwaltungshandeln sei
nicht mehr hinreichend transparent und vorhersehbar. Auch liege ein Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit vor.
Schließlich sei die Entscheidung des Beklagten fehlerhaft, weil bei der Auswahlentscheidung nicht auf die tatsächliche oder
prognostizierte Ausrichtung einer Praxis und damit nicht auf die Ausrichtung auf konservative und/oder operative Tätigkeit
hätte abgestellt werden dürfen. Eine konservative Tätigkeit sei weder Spezialisierung noch Schwerpunktbildung. Vielmehr sei
sie wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit eines jeden HNO-Arztes, also auch seiner eigenen. Er sei gleichermaßen im konservativen
Bereich tätig wie der Beigeladene zu 9). Dies ergebe sich aus den Frequenzstatistiken seiner Praxis. Dies habe der Beklagte
nicht berücksichtigt. Auch sei die Frage, ob der Schwerpunkt einer Praxis im operativen oder konservativen Bereich liege,
allein eine unternehmerische Entscheidung, die auch wieder geändert werden könne und insofern von Zufälligkeiten abhängig
und für Manipulationen anfällig sei. Es handele sich daher um kein objektives Merkmal.
Hätte der Beklagte sein Ermessen korrekt ausgeübt, wäre zu seinen Gunsten entschieden worden, denn er erfülle die Auswahlkriterien
in einem weitaus höheren Maße. Zwar ergäben sich keine Unterschiede bei den Kriterien "Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit",
"Approbationsalter" und "Dauer der Eintragung in die Warteliste". Er sei aber beim Kriterium der Eignung, bei dem es nach
der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung um die bestmögliche Versorgung der Versicherten gehe, im Vorteil. Er decke mit
seiner personell und technisch sehr gut ausgestatteten Praxis ein umfangreiches Leistungsspektrum ab. Dabei biete er auch
Leistungen an, die über das Leistungsangebot des Beigeladenen zu 9) hinausgingen (Sonographie des Halses und der Nasennebenhöhlen,
Schlafmedizin, 24h-pH-Metrie Untersuchungen bei Sodbrennen, vollumfängliche Untersuchungen des Hör- und Gleichgewichtsorgans,
etc.). Auch operiere er ambulant und sei belegärztlich tätig und erbringe in diesem Zusammenhang zahlreiche operative Leistungen.
Sein Leistungsspektrum sei damit viel umfangreicher als das des Beigeladenen zu 9).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. November 2014 sowie den Beschluss des Beklagten vom 21. August 2013 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 8) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu entscheiden,
die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechtmäßig.
Er beziehe sich zunächst auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 21. August 2013, seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie
auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils.
Das Sozialgericht habe zutreffend angenommen, dass Job-Sharing-Verhältnisse nur insoweit privilegiert seien, als sie im Zeitpunkt
der Teilentsperrung bereits begründet gewesen seien. Jede andere Interpretation der Norm führe dazu, dass das Bewerberverfahren
umgangen werden könne, indem pro forma nach der Teilentsperrung ein Job-Sharing-Verhältnis eingegangen werde. Dies entspreche
nicht der ratio legis. § 26 Abs. 5 BedarfsplR sei keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Vertragsarztsitzes,
sondern sie bekräftige die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Regelungsinhalte nur und hebe hervor, dass sich der Wegfall
von Zulassungsbeschränkungen bei mehreren Job-Sharing-Verhältnissen an der längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder
Anstellung orientiere. Der vom Kläger für die Absätze 2 und 3 angenommene Automatismus bestehe nicht. Schon aus Gründen der
Rechtssicherheit sei eine förmliche administrative Entscheidung erforderlich, denn die jeweils betroffenen Ärzte im Job-Sharing-Verhältnis
könnten überhaupt nicht wissen, ob ihre Leistungsbeschränkungen zum Wegfall gekommen seien.
Auch mit seinem Vortrag zur Priorisierung des Beigeladenen zu 9) könne der Kläger nicht gehört werden. Er schließe sich insoweit
vollumfänglich den Ausführungen des Sozialgerichts zur Unteilbarkeit der Auswahlentscheidung an. Seine Entscheidung zugunsten
des Beigeladenen zu 9) habe zum Inhalt, dass aus seiner Sicht dessen Bewerbung aufgrund der geschilderten Aspekte vorrangig
vor der Bewerbung des Klägers und des Beteiligten zu 8) zu berücksichtigen sei. Die Bewerbung des Beigeladenen zu 9) sei sowohl
gegenüber der Bewerbung des Klägers als auch der des Beigeladenen zu 8) vorzugswürdig, weshalb er die Bewerbung des Beigeladenen
zu 9) vorab behandelt und beschieden habe. Ein "unmittelbarer" Vergleich der 3 Bewerber hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Er habe des Weiteren auch die konservative Ausrichtung der Praxis des Beigeladenen zu 9) zu dessen Gunsten berücksichtigen
dürfen. Der ihm bei der Entscheidung zustehende Beurteilungsspielraum beziehe sich nicht nur auf die Rechtsfolgenseite, sondern
auch auf die Tatbestandsseite der Norm. Folglich stehe ihm bei der Interpretation des Begriffs "Versorgungsgesichtspunkte"
ein Beurteilungsspielraum zu. Es sei zulässig, auch den Aspekt, den Versicherten ein möglichst weit gefächertes Angebot innerhalb
des Facharztgebietes zu unterbreiten, in die Entscheidung miteinzubeziehen. Hierzu gehöre auch das Angebot eines Arztes, der
ausschließlich konservativ tätig sei, denn es gebe Patienten, die operative Behandlungen nicht wünschten. Da die Zulassungsgremien
Entscheidungen vielfach auf Basis des aktuellen Zustandes fällen müssten, könne auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, es
sei unklar, ob die Praxisausrichtung von dauerhafter Natur sei. Die Gefahr von Veränderungen bestehe bei anderen Auswahlkriterien
gleichermaßen, z.B. der Barrierefreiheit der Praxis; auch hier seien nachträgliche Veränderungen denkbar. Die Begrenzung auf
eine nur konservative Tätigkeit sei insbesondere kein "minus" gegenüber der Tätigkeit eines Arztes, der konservativ und operativ
arbeite, sondern ein "aliud". Deswegen gehe das Argument des Klägers, er decke im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit
ebenfalls das gesamte konservative Behandlungsspektrum ab und die operative Tätigkeit stelle lediglich eine Erweiterung dar,
fehl.
Der Beigeladene zu 8) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 8) ist der Ansicht, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechtmäßig.
Hinsichtlich der Frage des Streitgegenstandes weise er darauf hin, dass sowohl er als auch der Kläger und der Beigeladene
zu 9) davon ausgegangen seien, dass die gesamte Entscheidung zu überprüfen sei, also keine teilweise Bestandskraft vorliege.
Folgte man der Auffassung des BSG, hätte dies die Konsequenz, dass - bei einer Mehrzahl von Bewerbern - selbst ein (noch nicht bestandskräftig) begünstigter
Bewerber vorsorglich gegen die weiteren Entscheidungen Rechtsmittel einlegen müsste. Dieses Ergebnis erscheine ihm nicht vernünftig.
Das Begehren des Klägers auf Befreiung von den Leistungsbeschränkungen des Job-Sharing sei ausweislich seiner Anträge im Zulassungsverfahren
gar nicht Gegenstand gewesen. Einen entsprechenden Antrag hätten lediglich er und der Beigeladene zu 9) gestellt. Auch sei
der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund des Job-Sharing-Verhältnisses nicht gegenüber den Mitbewerbern
privilegiert sei. Genauso wenig überschreite der angegriffene Beschluss die Grenzen des Ermessens oder den bestehenden Beurteilungsspielraum.
Nur er habe vortragen können, dass er die fachärztliche HNO-Versorgung in AX-Stadt verbessere. Eine Innenstadtlage sei nicht
zu privilegieren. Die Neufassung der Bedarfsplanungsrichtlinie habe einer Konzentration von Leistungserbringern in ohnehin
überversorgten Ballungszentren entgegenwirken wollen. Der überwiegende Teil der A-Stadter HNO-Ärzte habe sich im Zentrum niedergelassen.
In seiner Praxis würden selbstverständlich auch Fälle des sog. konservativen Spektrums versorgt werden, so dass nur er die
wohnortnahe konservative HNO-Versorgung in einem zentrumsfernen Stadtteil sicherstelle, dessen Bevölkerung im Vergleich zum
A Stadter Durchschnitt zudem überdurchschnittlich gealtert und damit weniger mobil sei. Die bestmögliche Versorgung der Versicherten
im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes sei ein ausdrücklich in § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL genannter
Gesichtspunkt für die Auswahlentscheidung. Auf die Rechtsprechung zur Genehmigung von Sitzverlegungen nach § 21 Abs. 7 Ärzte-ZV werde verwiesen. Die dortigen Kriterien gälten auch hier.
Der Beigeladene zu 9) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 9) ist der Ansicht, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechtmäßig.
Auf die Ausführungen des Sozialgerichts werde verwiesen. Die Behauptung des Klägers, er widme seine Arbeitszeit zu 80 % der
konservativen Behandlung, sei nicht belegt. Jedenfalls folge aus dessen Behauptung, dass er mindestens 20 % der Arbeitszeit
nicht konservativen Behandlungen widmen könne. Inwiefern der Arzt seinen Schwerpunkt auf die konservative Tätigkeit lege,
könne laut KV anhand des Umfangs der Abrechnung der Grundpauschale Nr. 09220 EBM beurteilt werden. Diese Grundpauschale werde
z.B. nicht gezahlt bei einer ambulanten belegärztlichen Tätigkeit. Der Kläger habe bei der Nr. 9211 R einen Wert von 72 %
errechnet, wobei nicht einmal ersichtlich sei, ob es sich hierbei um den eigenen Wert des Klägers oder den gemeinsamen Wert
mit Dr. J. handele.
Er selbst habe bereits seit seiner Niederlassung im Juli 2008 seinen Schwerpunkt im konservativen Bereich angesiedelt und
übe seitdem ausschließlich konservative HNO-Arzttätigkeiten aus. Hierzu habe er sich auch entschlossen, weil die meisten im
Planungsbereich niedergelassenen HNO-Ärzte den Schwerpunkt auf den Bereich des ambulanten Operierens gelegt hätten. Bereits
jetzt seien zehn der dreizehn im Planungsbereich niedergelassenen HNO-Ärzte im operativen Bereich tätig. Bei einer Zulassung
des Klägers würde dieser Bereich weiter ausgebaut werden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge.
Sämtliche dieser Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Berufung war zurückzuweisen.
Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung
der angefochtenen Entscheidungen und auf Verpflichtung des Beklagten, den Widerspruch des Beigeladenen zu 8) neu zu bescheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Beschluss des Beklagten vom 21. August 2013 ist rechtmäßig.
Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Beschluss des Beklagten vom 21. August 2013 allerdings nur, soweit dieser
dem Widerspruch des Beigeladenen zu 8) stattgegeben und unter Ziffer 3, unter entsprechender Abänderung der Entscheidung des
Zulassungsausschusses (Ziffer 2 des Beschlusses), die Beschränkung des Versorgungsauftrages des Beigeladenen zu 8) mit Wirkung
zum 1. September 2013 aufgehoben hat. Denn nur in diesem Umfang ist der Beschluss noch nicht bestandskräftig. Das folgt daraus,
dass der Kläger, nachdem er im Ausgangsverfahren mit seinem Antrags auf Zulassung mit einem weiteren hälftigen Versorgungsauftrag
erfolgreich war, seinerseits keinen Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 14. Mai 2013 eingelegt hat.
Hierdurch hat dieser Beschluss im Hinblick auf die Vergabe des hälftigen Vertragsarztsitzes an den Beigeladenen zu 9) (Ziffer
5 des Tenors des Beschlusses des Zulassungsausschusses) ihm gegenüber Bestandskraft erlangt.
Die jeweiligen Zulassungen konnten (und mussten) mit Rechtsmitteln isoliert angegriffen werden; der vom Beigeladenen zu 8)
eingelegte Widerspruch hat keine bestandskraftunterbindende Wirkung zugunsten des Klägers. Denn wie das Bundessozialgericht
in seinem Urteil vom 15. Juli 2015 (B 6 KA 32/14, juris Rn. 21f.) zutreffend ausgeführt hat, sind Zulassungsentscheidungen
im vertragsärztlichen Bereich getrennt anfechtbar, weil es sich um abgrenzbare Teile einer Entscheidung handelt, die nach
Abtrennung als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern.
Zwei solche in ihrem Bestand voneinander unabhängige Entscheidungen hat der Zulassungsausschuss getroffen, indem er den zu
verteilenden Vertragsarztsitz in zwei hälftige Versorgungsaufträge aufgeteilt und die Hälften jeweils getrennt - an zwei Ärzte
- vergeben hat. Maßgeblich ist insoweit der Tenor des Bescheides, nicht seine Begründung.
Aufgrund der teilweisen Bestandskraft reduziert sich der Prüfungsumfang im vorliegenden Verfahren: in diesem ist ausschließlich
noch über die Frage zu entscheiden, ob der Beklagte dem Beigeladenen zu 8) statt dem Kläger durch Aufhebung der jeweiligen
Beschränkungen des Versorgungsauftrages einen halben Vertragsarztsitz zuordnen durfte. Inwieweit es rechtmäßig war, die Beschränkung
des Versorgungsauftrages des Beigeladenen zu 9) aufzuheben, an ihn also die weitere Hälfte des Vertragsarztsitzes zu vergeben,
ist dagegen nicht streitgegenständlich. Der Senat hat mithin nicht darüber zu urteilen, ob der Beigeladene zu 9) gegenüber
dem Kläger bei der Auswahl vorzuziehen war oder nicht.
Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsnormen und der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben des Zulassungsverfahrens bei
der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen wird zunächst, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen
Entscheidung verwiesen.
Die formalen Vorgaben wurden eingehalten. Der Beschluss des Landesausschusses zur Teilentsperrung vom 15. November 2012 ist
in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Blättern veröffentlicht worden, nämlich
im Hessischen Ärzteblatt Heft 1/2013 (S. 58 f.). In diesem Beschluss wurden auch die Entscheidungskriterien nach Nummer 3
und die Frist bekannt gemacht, innerhalb der potentielle Bewerber ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen
Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen haben. Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene zu 8) haben ihre Anträge innerhalb dieser Frist in vollständiger
Form eingereicht.
Der Beschluss ist darüber hinaus auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Teilentsperrung war rechtmäßig. Mängel sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch sonst
erkennbar.
Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung ist ebenfalls rechtmäßig.
Ohne Erfolg bleibt zunächst der Einwand des Klägers, wegen seines Job-Sharing-Verhältnisses habe ihm ein vorrangiger Anspruch
auf Zulassung bzw. Wegfall der Leistungsbeschränkungen zugestanden, so dass die Entscheidung des Beklagten schon deswegen
rechtswidrig sei. Ein solcher vorrangiger Anspruch bestand nicht. Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass
nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 S. 1 BedarfsplRL ("zugelassen sind") das Job-Sharing-Verhältnis nur dann zulassungstechnisch
privilegiert wird, wenn es im Zeitpunkt der Entsperrung schon bestand. Daran fehlte es hier, denn die Teilentsperrung erfolgte
bereits mit Beschluss vom 15. November 2012, zum Job-Sharing zugelassen wurde der Kläger dagegen erst mit Wirkung zum 1. April
2013.
Aus § 26 Abs. 5 BedarfsplRL ergibt sich nichts anderes. Bei dieser Vorschrift handelt es sich, anders als der Kläger meint,
nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage auf privilegierte Zulassung für Ärzte, deren Job-Sharing-Verhältnis erst nach
der Entsperrung, aber noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss, begründet wurde. Mit der Bestimmung
wird vielmehr lediglich die Prüfungsreihenfolge für die Zulassungsgremien klargestellt, die einzuhalten ist, sofern neben
Anträgen auf (Neu-) zulassung zugleich Anträge auf Aufhebung der sich aus einem Job-Sharing ergebenden Zulassungsbeschränkung
vorliegen. Absatz 5 sagt schon seinem Wortlaut nach nichts darüber aus, unter welchen inhaltlichen Bedingungen ein Arzt im
Job-Sharing-Verhältnis bei der Zulassungsentscheidung zu bevorzugen ist; die diesbezüglichen Vorgaben enthalten alleine die
Absätze 2 bzw. 3 des § 26 BedarfplRL.
Auch das Argument des Klägers, § 26 Abs. 5 BedarfplRL setze voraus, dass die Zulassungsgremien eine Entscheidung über die
Beendigung der Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen träfen, die Beschränkungen in den in Absatz 2 und 3 der Norm genannten
Konstellationen endeten aber bereits kraft Gesetzes, also ohne behördlichen Akt, was belege, dass es sich um zwei unterschiedliche
Verfahren handeln müsse, überzeugt nicht. Denn ungeachtet der automatischen Beendigung der Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen
nach § 26 Abs. 2 und 3 BedarfplRL bedarf es - schon aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit für die beteiligten Ärzte
- auch in diesen Fällen einer administrativen Entscheidung, aus der sich klar ergibt, ob ein Beendigungstatbestand gegeben
ist und, falls ja, wann die Begrenzung geendet hat. Hierauf hat der Beklagte zu Recht aufmerksam gemacht. Voneinander abweichende
Verfahren liegen daher gerade nicht vor.
Auch im Übrigen ist die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.
Von diesen Vorgaben ausgehend, liegen keine Ermessensfehler vor, durch die der Kläger in seinen Rechten verletzt wird.
Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt, denn er hat in dem angegriffenen Bescheid der Sache nach erkennbar
eine Ermessensentscheidung getroffen.
Ermessensfehlerfrei hat der Beklagte den Kläger und den Beigeladenen zu 8) im Hinblick auf die Auswahlkriterien "Approbationsalter"
und "Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit" zunächst als gleichermaßen geeignet eingestuft. Nach zutreffender höchstrichterlicher
Rechtsprechung kommt es für diese beiden Merkmale nämlich ausschließlich auf die Dauer der ärztlichen Tätigkeit ab dem Abschluss
der Weiterbildung an (s. nur BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 6 KA 19/12 R, juris, Rn. 49), wobei eine Tätigkeitsdauer von mehr als 5 Jahren nicht zusätzlich begünstigend wirkt, weil davon auszugehen
ist, dass ein Arzt mit einer fünfjährigen Tätigkeit einen Erfahrungsstand erworben hat, der sich durch noch längere berufliche
Aktivitäten nicht weiter verbessert (BSG, Urteil vom 20. März 2013, a.a.O., juris, Rn. 48). Eine fünfjährige Berufstätigkeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung
der Facharztausbildung, wiesen der Kläger und der Beigeladene zu 8) bereits bei Antragstellung Ende Januar 2013 auf.
Genauso wenig begegnet es Bedenken, dass der Beklagte den Kläger und den Beigeladenen zu 8) bei den Kriterien "bestmögliche
Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes" und "Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten"
als gleich geeignet bewertet hat.
Die Einschätzung des Beklagten, beide Praxisstandorte befänden sich in vergleichbar gut erreichbarer Lage in A-Stadt, hinsichtlich
des räumlichen Versorgungsaspekts bestünden also keine relevanten Unterschiede, ist von seinem Entscheidungsspielraum gedeckt.
Zwar liegt die Praxis des Beigeladenen zu 8) weiter von der Innenstadt entfernt als die des Klägers, sie ist aber immer noch
relativ zentrumsnah und zudem durch öffentliche Nahverkehrsmittel, insbesondere die U-Bahnlinie xxx, gut an die Stadtmitte
sowie an andere A-Stadter Stadteile angeschlossen. Die Entscheidung des Beklagten hält sich damit innerhalb der ihm eingeräumten
Grenzen; sie ist vor allem nicht willkürlich.
Dasselbe gilt für die Einordnung hinsichtlich des Kriteriums "Versorgungsgesichtspunkte". Auch hier hat der Beklagte die ihm
zustehenden rechtlichen Spielräume nicht überschritten. Er hat, was zutrifft, festgestellt, beide Bewerber bedienten sich
sowohl konservativer als auch operativer Behandlungsformen, und die beide Praxiskonzepte insoweit als gleichrangig angesehen.
Das ist ohne weiteres vertretbar. Dass sich der Kläger und der Beigeladene zu 8) hinsichtlich ihrer Praxiskonzepte oder bei
einem der sonstigen bei § 26 Abs. 4 Nr. 3 unter diesem Kriterium konkret benannten Aspekte (Barrierefreiheit, etc.) nennenswert
unterscheiden und sich hierdurch Vorteile zugunsten des Klägers ergäben, ist weder von den Beteiligten vorgetragen worden
noch sonst ersichtlich.
Ermessensfehlerfrei ist der angegriffene Beschluss auch, soweit der Beklagte dem Beigeladenen zu 8) letztlich unter Verweis
auf die Kriterien "Warteliste" und "fachliche Eignung" den Vorzug gegenüber dem Kläger eingeräumt hat.
Im Hinblick auf das Abwägungsmerkmal "Warteliste" ist der Beigeladene zu 8) gegenüber dem Kläger erkennbar im Vorteil, denn
der Beigeladene zu 8) ist bereits seit dem 23. Februar 2009 dort eingetragen, während sich der Kläger erst seit dem 12. Dezember
2011 auf dieser Liste befindet.
Der Beklagte war überdies berechtigt, den Beigeladenen zu 8) bei der fachlichen Eignung als besser zu bewerten.
Die Zusatz-Weiterbildungen sind ein geeignetes Indiz für den Nachweis des Umfangs, in dem sich ein Arzt auf seinem Fachgebiet
weitergebildet hat. Der Beklagte hat sich daher, indem er bei der Eignung vorrangig auf ihr Vorhandensein abgestellt hat,
innerhalb des ihm zustehenden Spielraums gehalten. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Einstufung allein nach der Anzahl
der bei den beiden Konkurrenten vorhandenen Zusatz-Weiterbildungen vorgenommen worden ist, ohne die einzelnen Weiterbildungen
jeweils qualitativ zu bewerten. Unter dem Blickwinkel der Eignung der Bewerber wäre eine solche inhaltliche Würdigung sowieso
von vorherein unzulässig, denn die Zusatz-Weiterbildungen besitzen keine unterschiedliche fachliche Wertigkeit. Erlaubt wäre
zwar, bei der Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten bestimmte Zusatz-Weiterbildungen anderen vorzuziehen, sofern für
erstere auf Seiten der Versicherten ein höherer Bedarf vorhanden sein sollte. Auf diesen Aspekt hat sich der Beklagte bei
seiner Entscheidung aber erkennbar nicht gestützt.
Da der Beklagte in dem Beschluss hinsichtlich der Zusatz-Weiterbildungen nur auf die Zahl abgestellt und sie im Übrigen als
einander gleichrangig eingestuft hat, wirkt es sich auch nicht aus, dass er beim Kläger unzutreffend angenommen hat, dieser
verfüge über die Zusatz-Weiterbildung "Allergologie" (statt der tatsächlich vorhandenen Zusatz-Qualifikation "Plastische Operationen").
Die jeweiligen Anzahl der Zusatz-Weiterbildungen hat er nämlich zutreffend ermittelt und daher zu Recht angenommen, der Beigeladene
zu 8) sei in diesem Punkt im Vergleich zum Kläger besser aufgestellt, weil er über zwei zusätzliche Weiterbildungen - "Allergologie"
und "medikamentöse Tumortherapie" - verfüge.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.