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LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2016 - 4 KA 22/14
Vertragsarztrecht Honorarrückforderung aufgrund einer Plausibilitätsprüfung Missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft Hoher gemeinsamer Patientenanteil
1. Eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft liegt vor, wenn Ärzte oder Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) typisch ist.
2. Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spricht stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert wurde, sondern tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet.
3. Ein Formenmissbrauch ist dabei nicht erst bei einer Patientenidentität von mehr als 50% anzunehmen, vielmehr können auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen.
4. Nach der Rechtsprechung des BSG trägt grundsätzlich bereits eine hohe Quote der gemeinsamen Behandlung von Patienten die Annahme des Rechtsformmissbrauchs; neben einer auffälligen Patientenidentität müssen nicht stets zusätzliche Sachverhalte eines Formenmissbrauchs gegeben seien.
5. Jedenfalls im Regelfall ist nach neuerer Rechtsprechung des BSG bei einem bestimmten Vomhundertsatz gemeinsam behandelter Patienten ein Missbrauch der Rechtsform ohne Weiteres anzunehmen; allerdings entzieht es sich einer generellen Festlegung, ob bei einer nur in geringem Maße auffälligen Patientenidentität und plausiblen Erklärungen dafür die Feststellung eines Formenmissbrauchs das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte erfordert.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Marburg 29.01.2014 S 12 KA 359/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Januar 2014 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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