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LSG Hessen, Urteil vom 18.12.2015 - 4 KA 26/12
Honoraranspruch eines medizinischen Versorgungszentrums Absetzung der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä Mischfälle Erbringung von Basislaborleistungen
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä ist diese in allen Behandlungsfällen, in denen Basislaborleistungen nach Kapitel 32.2 erbracht werden, damit auch in so genannten Mischfällen, in denen sowohl allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen nach Kapitel 32.2 EBM-Ä als auch spezielle Untersuchungen nach Kapitel 32.3 EBM-Ä in einem Quartal erbracht und abgerechnet werden, ab dem Quartal II/09 nicht mehr berechnungsfähig.
2. Die Gebührenordnungsposition Nr. 40100 EBM-Ä ist insoweit keiner einschränkenden Auslegung zugänglich, für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich.
3. Der Ausschluss der Abrechnungsmöglichkeit der Kostenpauschale Nr. 40100 EBM-Ä bei der Erbringung von Basislaborleistungen des Kapitels 32.2 EBM-Ä stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Laborfachärzte dar, die in Laborfacharztpraxen oder MVZ tätig sind; der Aufnahme des Abrechnungsausschlusses lagen hinreichende sachliche Erwägungen zu Grunde.
Normenkette:
EBM-Ä Nr. 40100
,
Vorinstanzen: SG Marburg 18.04.2012 S 12 KA 166/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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