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LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2016 - 4 KA 29/16
Vertragsarztrecht Entziehung der Zulassung Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit Unterschreiten des Fachgruppendurchschnitts Ruhen der Zulassung
1. Der Senat hält es für unbedenklich, ab einer Fallmenge pro Quartal, die unter 10 % des Fachgruppendurchschnitts liegt, von einer Nichtausübung der Vertragsarzttätigkeit auszugehen.
2. Ein Ruhen der Zulassung darf nur angeordnet werden, wenn die (Wieder-)Aufnahme der Tätigkeit in "angemessener Frist" zu erwarten ist.
3. Was im Sinne von § 95 Abs. 5 S. 1 SGB V "angemessen" ist, kann nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Zulassungsinhabers und der Verzögerungsgründe, auf die dieser sich beruft, beantwortet werden; zu berücksichtigen sind zudem alle Umstände des Einzelfalls.
4. Mit der Entziehungsentscheidung liegt ein Eingriff in Art. 12 GG vor, dieser ist aber gerechtfertigt; denn nimmt ein zugelassener Arzt seinen Versorgungsauftrag nicht wahr, kommt er also seiner Aufgabe, den gesetzlich Krankenversicherten als Arzt zur Verfügung zu stehen, nicht hinreichend nach, gebieten es Gründe des Allgemeinwohls, ihm die Zulassung zu entziehen.
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1
,
SGB V § 95 Abs. 5 S. 1
,
GG Art. 12
Vorinstanzen: SG Marburg 16.03.2016 S 12 KA 7/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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