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LSG Hessen, Urteil vom 28.09.2016 - 4 KA 35/15
Vertragsarztrecht; Landesschiedsamt; Orientierungswert; regionaler Punktwert; Zuschlag; Amtsermittlung; Beurteilungsspielraum; prospektive Schätzung
1. Auch für die Entscheidung über einen regionalen Zu- oder Abschlag nach § 87a Abs. 2 S. 2 SGB V gilt der Grundsatz der Vorjahresanknüpfung.
2. Im Schiedsverfahren nach § 89 Abs. 1 SGB V gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nur in eingeschränktem Umfang.
3. Auch bei einem Vorgehen im Wege der prospektiven Schätzung genügt das Schätzungsergebnis nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn bei der Schätzung an in der Vergangenheit liegende tatsächliche Umstände angeknüpft wird, welche zur Grundlage der Schätzung gemacht werden und die ihr Ergebnis bei rationaler Betrachtung rechtfertigen.
Normenkette:
SGB V § 87 Abs. 2 g
,
SGB V § 87 Abs. 2 e
,
SGB V § 87a Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 87a Abs. 2 S. 2
, ,
SGB X § 20 Abs. 1
Tenor
Ziffer 3 des Schiedsspruchs des Beklagten vom 16. Oktober 2013 wird aufgehoben, soweit darin der regionale Punktwert für das Jahr 2013 gegenüber dem Orientierungswert für das Jahr 2013 um 1,1 % erhöht worden ist und der Beklagte wird verpflichtet, über die Erhöhung des regionalen Punktwertes bis zu einem Umfang von 1,1 % unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: