LSG Hessen, Beschluss vom 20.01.2009 - 4 KA 44/07
Vorinstanzen: SG Marburg 23.05.2007 S 12 KA 998/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, Leistungen nach Nrn. 03312 (klinisch-neurologische Basisdiagnostik),
13410, 13412, 13424, 13430, 13431 (gastroenterologische Leistungen), 13662 und 13663 EBM 2005 (pneumologische Leistungen)
für die Quartale ab II/05 abzurechnen.
Der Kläger ist seit dem 2. Januar 1992 als Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen
(fachärztlichen) Versorgung zugelassen und führt zusammen mit Herrn Dr. GQ., der ebenfalls als Facharzt für Innere Medizin
ohne Schwerpunkt an der vertragsärztlichen (fachärztlichen) Versorgung teilnimmt, eine Gemeinschaftspraxis. Er versorgt am
X-Hospital in A-Stadt zusammen mit Herrn Dr. GQ. 16 Belegarztbetten. Der Kläger beantragte am 27. Juni 2005 zusammen mit seinem
Gemeinschaftspraxispartner, weiterhin im stationären Bereich Leistungen nach Nrn. 13410, 13412, 13430, 13431 und 03312 EBM
2005 sowie notfallmäßig die Leistungen nach Nrn. 13662,13663 und 13424 EBM 2005 abrechnen zu dürfen. Dies begründeten sie
damit, dass sie diese Leistungen durch ihre proktologisch-gastroenterologische Schwerpunkttätigkeit seit Gründung der Gemeinschaftspraxis
regelmäßig ambulant und stationär erbringen würden.
Die Beklagte erteilte dem Kläger aufgrund dessen fachlicher Qualifikation und apparativer Ausstattung durch ihre Landesstelle
Qualitätssicherung Radiologie mit Bescheid vom 2. März 2006 eine widerrufliche Genehmigung zur Abrechnung radiologischer Leistungen
nach Nrn. 13430 und 13431 EBM 2005 mit Wirkung ab 24. Juni 2005. Mit Bescheid vom 22. März 2006 lehnte die Beklagte jedoch
den Antrag auf Genehmigung zur Abrechnung sämtlicher streitgegenständlicher Leistungen ab. Zur Begründung führte sie aus,
dass die beantragten Leistungen nach den für den Kläger und seinen Gemeinschaftspraxispartner als fachärztliche Internisten
maßgeblichen Vorgaben der Präambel 13.1 EBM 2005 ausgeschlossen seien. Dies gelte sowohl für die kurativ ambulanten als auch
die belegärztlichen Leistungen. Von dieser Vorgabe könne nur aus Gründen der Sicherstellung abgewichen werden. Die Ermittlungen
hätten ergeben, dass weder eine Sicherstellungsproblematik im Hinblick auf die streitgegenständlichen gastroenterologischen
Leistungen noch die pneumologischen Leistungen noch die Leistungen nach der Nr. 03312 EBM 2005 festzustellen sei. Soweit eine
Abrechnungsgenehmigung der streitgegenständlichen Leistungen im Notfall begehrt werde, sei darauf hinzuweisen, dass es gestattet
sei, im Rahmen der Erstversorgung fachfremde Leistungen abzurechnen. Dies könne jedoch nicht zu einer generellen Abrechnungsgenehmigung
für diese Leistungen führen.
Hiergegen legten der Kläger und sein Gemeinschaftspraxispartner am 10. April 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führten
sie aus, sie akzeptierten, dass die begehrten Leistungen im ambulanten Sektor nicht mehr abgerechnet werden könnten. Im belegärztlichen
stationären Bereich bestehe allerdings ein umfassender Versorgungsauftrag des X-Hospitals in A-Stadt u. a. für das Fachgebiet
der Inneren Medizin mit dem Land Hessen. Somit könnten einzelne internistische Leistungen, die zum Versorgungsauftrag des
Krankenhauses gehörten, nicht ausgegliedert werden, andernfalls könne das Krankenhaus den vertraglich vereinbarten Versorgungsauftrag
nicht wahrnehmen. Diesbezügliche fundierte Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen seien belegt. Ein Nachweis während der
letzten angestellten Tätigkeit des Klägers als leitender Oberarzt eines Krankenhauses der Maximalversorgung vom 23. August
1991 werde beigefügt. Seit Januar 1992 sei er als Vertrags- und Belegarzt selbstständig am X Hospital in A-Stadt tätig. Seit
dieser Zeit würden die genannten Untersuchungen bis zum heutigen Zeitpunkt kontinuierlich, wenn auch in unterschiedlicher
Frequenz durchgeführt.
Mit an den Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet
zurück. Aufgrund der Bestimmungen in Nr. 4 der Präambel des Kapitels 13.1 und den Vorgaben in Absatz 13.3.3 EBM 2005 seien
die beantragten schwerpunktspezifischen gastroenterologischen Leistungen nach Nrn. 13410 und 13412, 13430 und 13431 EBM 2005
nicht berechnungsfähig. Der Vorstand der Beklagten habe beschlossen, dass entsprechende Anträge auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung
auch bei Vorliegen einer nachgewiesenen Qualifikation bzw. einer in der Vergangenheit erteilten Abrechnungsgenehmigung nach
dem EBM 1996 grundsätzlich abzulehnen seien. Von dieser Vorgabe könne nur aus Gründen der Sicherstellung abgewichen werden.
Hinsichtlich der Nrn. 13430 und 13431 EBM 2005 sei dem Kläger zwar durch Bescheid der Fachabteilung Qualitätssicherung im
Bereich der Radiologie vom 2. März 2006 die fachliche und apparative Qualifikation zur Erbringung dieser Leistungen bestätigt
worden, dennoch könne der Kläger diese Leistungen nicht berechnen. Belegärzte seien gemäß § 121 Abs. 2 SGB V nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Belegpatienten im Krankenhaus innerhalb ihres Fachgebietes
stationär zu behandeln. Die beantragten Leistungen seien jedoch schwerpunktspezifische Leistungen und nicht vom Fachgebiet
des Klägers umfasst. Zudem obliege es dem Krankenhaus, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, damit die Leistungen durch
dazu berechtigte Ärzte abgerechnet werden. Nach der Präambel des Kapitels 13.1 EBM 2005 sei Fachärzten für Innere Medizin
ohne Schwerpunkt keine Abrechnungsmöglichkeit der Leistungen nach Kapitel 3 EBM 2005 und damit auch nicht der Leistung nach
Nr. 03312 EBM 2005 eingeräumt. Außerdem stehe eine ausreichende Anzahl an hausärztlich tätigen Ärzten in A-Stadt zur Verfügung,
die diese Leistungen erbringen und abrechnen dürfen. Nach Nr. 4 der Präambel des Kapitels 13.1 und den Vorgaben in Absatz
13.3.3 EBM 2005 sei die beantragte Leistung nach Nr. 13424 EBM 2005 nicht berechnungsfähig. Entsprechendes gelte für die pneumologischen
Leistungen nach Nrn. 13662 und 13663 EBM 2005 nach Nr. 4 der Präambel des Kapitels 13.1. und den Vorgaben in Absatz 13.3.7
EBM 2005. Nur in der unvorhersehbaren Situation eines echten Notfalls sei es einem Arzt gestattet, im Rahmen der Erstversorgung
fachfremde Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Dies könne jedoch nicht zu einer generellen Abrechnungsgenehmigung für
die Leistungen nach Nrn. 13424, 13662 und 13663 EBM 2005 führen. Hinsichtlich der (persönlichen) Qualifikation sei festzuhalten,
dass nach den Vorgaben des EBM 2005 die Abrechnung der Leistungen des jeweiligen Kapitels nur den in der Präambel des Kapitels
genannten Vertragsärzten offen stehe und sich regelmäßig am Status der Zulassung orientiere. Auch unter Berücksichtigung von
Vertrauensschutzgesichtspunkten komme keine andere Beurteilung in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger am 6. November 2006 Klage beim Sozialgericht Marburg (SG) erhoben. Ergänzend hat er vorgetragen, der Belegarzt habe gleichsam eine Doppelfunktion. Er werde einerseits als Mitglied
der Beklagten tätig, andererseits solle er an der Erfüllung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses mitwirken. Der Gesetzgeber
habe ausdrücklich die belegärztliche Tätigkeit als sehr wichtig beschrieben und als förderungswürdig angesehen. Die Ziele
des EBM würden durch eine Genehmigung der Abrechnung im belegärztlichen Bereich nicht unterlaufen. Die Beauftragung eines
weiteren Belegarztes durch das Krankenhaus würde zu höheren Kosten führen.
Mit Urteil vom 23. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Genehmigung zur
Erbringung der Leistungen nach Nrn. 03312, 13410, 13412, 13424, 13430, 13431, 13662 und 13663 EBM 2005 für die Quartale ab
II/05 habe. Er sei als Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und als solcher
auf die in Kapitel 13.1 Nr. 4 EBM 2005 genannten Leistungen beschränkt, zu denen die hier streitgegenständlichen Leistungen
nicht gehörten. Bei den Leistungen nach Nrn. 13410, 13412, 13424, 13430 und 13431 EBM 2005 handele sich um gastroenterologische
Leistungen nach Kapitel 13.3.3 EBM 2005, die unter Berücksichtigung von 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM 2005 nur
von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie berechnet werden könnten. Bei den Leistungen nach Nr.
13662 und 13663 EBM 2005 handele sich um pneumologische Leistungen nach Kapitel 13.3.7 EBM 2005, die nach 1.3 der Allgemeinen
Bestimmungen nur von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten berechnet werden könnten.
Bei der Leistung nach Nr. 03312 EBM 2005 (klinisch-neurologische Basisdiagnostik) handele es sich um eine Leistung der hausärztlichen
Versorgungsebene nach Kapitel 3.3 EBM 2005. Unter den nach Nrn. 4 und 6 des Abschnitts 13.1 Präambel EBM 2005 von Fachärzten
für Innere Medizin ohne Schwerpunkt abrechenbaren Leistungen sei die streitgegenständliche Leistung gerade nicht aufgeführt.
Eine Genehmigung komme auch nicht nach der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KBV) abgeschlossenen Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. April 2005 (DÄ
2005, A 77) in Betracht. Soweit die Ergänzende Vereinbarung davon ausgehe, die Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV) könnten
wegen der Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 72 SGB V aus Sicherstellungsgründen allen Vertragsärzten sowohl eine Erweiterung des abrechnungsfähigen Leistungsspektrums als auch
die Abrechnung einzelner ärztlicher Leistungen auf Antrag des Vertragsarztes genehmigen, so handele es sich lediglich um eine
Rechtsansicht. Eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zum Abweichen vom EBM 2005 sei damit nicht geschaffen worden. 72
SGB V, der lediglich allgemeine Vorgaben zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung enthalte, sei ebenfalls keine Rechtsgrundlage
für ein Abweichen von den Vorgaben des EBM 2005. Die genannten Bestimmungen des EBM 2005 seien auch rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage
für den EBM in § 87 Abs. 2 SGB V genüge den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts. Trotz der Grundrechtsrelevanz (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG) sei die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf die Partner der Bundesmantelverträge verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Denn der Gesetzgeber habe die für die erstmalige Vereinbarung des EBM und seine Fortschreibung maßgebenden Strukturprinzipien
im Gesetz selbst festgelegt. Der Bewertungsausschuss des EBM habe eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Regelung der
Vergütungstatbestände. Er dürfe zur Qualitätssicherung die Abrechenbarkeit von Leistungen auch an qualitätssichernde Begleitmaßnahmen
binden. Durch solche Vergütungsausschlüsse sei Artikel 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Wenn nicht der Kernbereich der beruflichen Tätigkeit, sondern nur Leistungen betroffen seien, die für das
Fachgebiet weder wesentlich noch prägend seien, handele es sich nicht um eine Regelung in dem Bereich der Berufswahl, sondern
lediglich in dem der Berufsausübung und ohne Statusrelevanz. Diese sei bei einer Abwägung zwischen der Eingriffsintensität
und den der Qualitätsanforderung zugrunde liegenden Gemeinwohlbelangen - dem Gesundheitsschutz - von vernünftigen Erwägungen
des Gemeinwohls gedeckt. Die vom Kläger begehrten Leistungen seien für sein Fachgebiet der Inneren Medizin, für das er zugelassen
ist, weder wesentlich noch prägend. Leistungen außerhalb des Gebietes seines Zulassungsstatus dürfe er danach nicht systematisch
in der vertragsärztlichen Versorgung durchführen, auch wenn er aufgrund seiner Weiter- und Fortbildung die berufliche Qualifikation
für die Erbringung der Leistungen besitze. Die grundsätzliche Abgrenzung zwischen der haus- und fachärztlichen Versorgungsebene
sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) rechtmäßig. Auch die weitere Aufteilung des Gebiets der Inneren
Medizin aufgrund der Schwerpunktbezeichnungen sei nicht zu beanstanden. Sie betreffe hierbei jeweils Leistungen eines besonderen
Schwerpunkts und sichere mit der fachlichen Voraussetzung die qualitative Leistungserbringung. Die Bestimmungen des EBM 2005
seien aber auch von den belegärztlich tätigen Ärzten zu beachten. Die Genehmigung belegärztlicher Tätigkeit bedeute lediglich,
dass ein für den ambulanten Bereich zugelassener Vertragsarzt auch im stationären Bereich tätig sein dürfe. Der Belegarzt
unterliege weiterhin den Regelungen des zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels (§§ 72 bis 106) des SGB V und damit insbesondere auch des EBM 2005. Eine Abweichung hiervon bedürfte einer gesetzlichen Vorgabe bzw. entsprechender
Regelungen der Bundesmantelvertragsparteien oder im EBM. Solche abweichenden Regelungen seien nicht ersichtlich. Vielmehr
sähen Nr. 2.3 des Abschnitts 2 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM 2005 für die Berechnung der Leistungen durch einen ermächtigten
Arzt bzw. durch Krankenhäuser oder Institute eine Bindung an das Fachgebiet und den Ermächtigungsumfang vor. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte
aufgrund seiner früheren Tätigkeit könne sich der Kläger nicht berufen. Der Bewertungsausschuss habe in seiner 90. Sitzung
mit Beschluss vom 1. August 2004 eine Neufassung des EBM beschlossen, die schon die hier maßgeblichen Regelungen enthielt.
Mit Beschluss vom 17. September 2004 habe der Bewertungsausschuss das Inkrafttreten des EBM 2005 vom 1. Januar auf den 1.
April 2005 verschoben. Danach sei über 6 Monate vor dem Inkrafttreten absehbar gewesen, wie im Einzelnen die Regelungen für
Internisten aussehen würden.
Gegen das ihm am 13. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juni 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt
er vor, dass die Einschränkung durch den EBM 2005 sein Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG berühre, da er die Qualifikation für die Erbringung dieser Leistungen habe und sie auch früher erbracht habe. Im Rahmen der
Güterabwägung seien nicht nur das aus dem Grundrecht herrührende Interesse des Klägers, sondern auch die übergeordneten Interessen
einer sachgerechten und fachkundigen effektiven Versorgung der GKV-Versicherten zu berücksichtigen. Eine die Berufsausübungsfreiheit
tatsächlich einschränkende Maßnahme könne nicht mit Erwägungen gerechtfertigt werden, die tatsächlich die Gesundheitsversorgung
verschlechterten. Deshalb habe der Bewertungsausschuss zu einer Reihe von Gebührenordnungspositionen einen Vorbehalt in den
EBM aufgenommen, wonach Vertragsärzte, die zuvor bereits in erheblichem Umfang diese Leistungen erbracht haben, sie auch über
den 1. April 2005 hinaus erbringen könnten. Deshalb habe man in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen, soweit dies aus Gründen
der Sicherstellung der Versorgung geboten erscheine. Beide Gründe seien hier gegeben, so dass es keine den Anforderungen des
Artikel 12 GG genügende Rechtfertigung für die Einschränkung der Leistungserbringung gebe. Die Argumentation des SG, letztendlich sei es Sache der Klinik, wie sie den Anforderungen der Bedarfsplanung gerecht werde, überzeuge vor dem Hintergrund
der neueren Gesetzgebung nicht. Insbesondere könnten nunmehr an die Stelle belegärztlicher Tätigkeit Kooperationen treten
mit der Folge, dass der bisher als Belegarzt tätige Arzt künftig als Konsiliararzt tätig sei und an den Erlösen nach DRG-Pauschalen
partizipierte. Die Ausgrenzung einzelner Leistungen mache vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Schließlich hätten die Vertragspartner
des EBM in einer Ergänzenden Vereinbarung vom 1. April 2005 (DÄ 2005, A/77) geregelt, dass für Personen wie den Kläger eine
Abrechnungsgenehmigung sehr wohl in Betracht komme. Die Fallgestaltung beim Kläger sei nicht mit der vergleichbar, über die
das BSG mit Urteil vom 9. April 2008, B 6 KA 40/07 R entschieden habe. Diese habe sich lediglich auf die Leistungserbringung im ambulanten Bereich bezogen. Der Bewertungsausschuss
habe klargestellt, dass sich die belegärztlichen Leistungen von den Leistungen im ambulanten Bereich unterscheiden. Insoweit
werde auf die beigefügte Verlautbarung der KBV "Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung eines Kapitels
für belegärztliche Leistungen (Kapitel 36) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2007" Bezug genommen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007 sowie den Bescheid vom 22. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Abrechnung der Leistungen nach Nrn. 03312, 13410,
13412, 13424, 13430, 13431, 13662 und 13663 EBM 2005 für die Quartale ab II/05 zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil sowie die angefochtenen Bescheide für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass
der EBM begrenzende Wirkung auch für die belegärztliche Tätigkeit eines Vertragsarztes habe. Dies ergebe sich aus § 39 Abs.
2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 31 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä). Auch für die belegärztliche
Tätigkeit werde der Leistungsrahmen grundsätzlich durch die Regelungen vorgegeben, die für die ambulante vertragsärztliche
Versorgung gelten (BSG 6. Senat, Urteil vom 13. November 1996, Az. 6 RKa 31/95). Die Vergütung erfolge dementsprechend aus der Gesamtvergütung auf der Grundlage des EBM (§ 121 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Würde man Belegärzten eine Abrechnungsmöglichkeit zugestehen, die über die hinausgeht, die für die ambulante Tätigkeit
eröffnet ist, könne dies zu Strukturverschiebungen führen und Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit des ambulanten Leistungsbereichs
haben. Dies wiederum könne die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung gefährden. Die Abrechnungsbefugnis werde
alleine über den Zulassungsstatus gesteuert. Das BSG habe festgestellt, dass es auf persönliche Qualifikationen grundsätzlich
nicht ankomme. Für die streitgegenständlichen Gebührenordnungspositionen sei gerade kein Vorbehalt aufgenommen worden, wonach
diese Leistungen von Vertragsärzten weiterhin erbracht werden dürfen, soweit sie vor dem 31. Dezember 2002 abgerechnet worden
sind. Letztendlich müsse die Klinik dafür Sorge tragen, dass Leistungserbringer zur Verfügung stünden, die den Versorgungsauftrag
abdecken. Der Verlautbarung der KBV zur Bewertung belegärztlicher Leistungen sei lediglich zu entnehmen, dass eine Verbesserung
der Vergütungssituation angestrebt werde. Ein Bezug zur Frage der Abrechnungsbefugnis sei nicht ersichtlich. Entgegen der
Auffassung des Klägers sei das Urteil des BSG vom 9. April 2008, B 6 KA 40/07 R auf den hiesigen Rechtsstreit in den Kernaussagen übertragbar.
Die Beteiligten sind zu der Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung
ehrenamtlicher Richterinnen und Richter zurückzuweisen, gehört worden.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten,
der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheiden,
da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten
sind zuvor gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des SG vom 23. Mai 2007 sowie der Bescheid vom 22. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2006 sind rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gestattung der Abrechnung von Leistungen
nach Nrn. 03312,13410, 13412, 13424, 13430, 13431, 13662 und 13663 EBM 2005 für die Quartale ab II/05.
Die streitgegenständliche Leistung nach Nr. 03312 EBM 2005 gehört zu den diagnostischen und therapeutischen Leistungen im
Rahmen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (Abschnitt IIIa 3.3.3 EBM 2005). Die vertragsärztliche Versorgung gliedert
sich nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB V in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Gemäß § 73 Abs. 1a Sätze 1 und 2 SGB V werden die einzelnen Arztgruppen dem einen oder dem anderen Versorgungsbereich zugeordnet mit der Folge, dass die den jeweiligen
Arztgruppen angehörenden Ärzte im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nur Leistungen aus dem Versorgungsbereich
abrechnen dürfen, dem sie zugeordnet sind. Die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und einen
fachärztlichen Versorgungsbereich und die Zuordnung der Ärzte zu diesen Versorgungsbereichen sind vom BSG und vom BVerfG als
rechtmäßig beurteilt worden (vgl. Urteile des BSG vom 27. Juni 2007, Az.: B 6 KA 24/06 R, vom 31. Mai 2006, Az.: B 6 KA 74/04 R und vom 18. Juni 1997, Az.: 6 RKa 58/96; Beschluss des BSG vom 11. November 2005, Az.: B 6 KA 12/05 B; Beschluss des BVerfG vom 17. Juni 1999, Az.: 1 BvR 2507/97). Arztgruppenspezifische Leistungen, zu denen auch die Leistungen des hausärztlichen Versorgungsbereichs gehören, können
nach 1.5 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM 2005 nur von den in der Präambel des entsprechenden Kapitels bzw. Abschnitts
genannten Vertragsärzten, die die dort aufgeführten Kriterien erfüllen, berechnet werden. Nach der Präambel 3.1 EBM 2005 können
die im Kapitel 3 - Hausärztlicher Versorgungsbereich - aufgeführten Leistungen - unbeschadet der Regelung gemäß 6.2 der Allgemeinen
Bestimmungen - ausschließlich von Fachärzten für Allgemeinmedizin, praktischen Ärzten, Ärzten ohne Gebietsbezeichnung sowie
Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen
Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben, berechnet werden. Der Kläger nimmt jedoch als Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung nicht
an der hausärztlichen, sondern an der fachärztlichen Versorgung teil. Die von Fachärzten für Innere Medizin abrechenbaren
Leistungen, die nicht an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, ist in Abschnitt IIIb Kapitel 13 EBM 2005 geregelt. In der Präambel 13.1 Nrn. 4 und 6 EBM 2005 sind die von Fachärzten
für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung abrechenbaren Leistungspositionen - auch außerhalb des Kapitels 13 - durch
Aufzählung im Einzelnen festgelegt. Die Leistung nach Nr. 03312 EBM 2005 ist in diesen Bestimmungen gerade nicht aufgeführt.
Eine Abrechenbarkeit der streitgegenständlichen gastroenterologischen Leistungen nach Nrn. 13410, 13412, 13424, 13430, 13431
EBM 2005 scheitert daran, dass diese schwerpunktspezifischen Leistungen nach Abschnitt 13.3.3. Nrn. 1 und 2 EBM 2005 - unter
Berücksichtigung von 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen - nur von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie
berechnet werden können. Nach 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen setzen abrechnungsfähige Leistungen, deren Berechnung an ein
Gebiet, einen Schwerpunkt (Teilgebiet), eine Zusatzbezeichnung oder sonstige Kriterien gebunden ist, das Führen der Bezeichnung,
die darauf basierende Zulassung und/oder die Erfüllung der Kriterien voraus. Die streitgegenständlichen gastroenterologischen
Leistungen sind auch nicht in Nrn. 4 und 6 der Präambel 13.1 EBM 2005, die die abrechenbaren Leistungen für Fachärzte für
Innere Medizin ohne Schwerpunkt im Einzelnen regeln, aufgeführt. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Vorgaben im EBM 2005,
dass bestimmte Leistungen nur von Fachärzten mit einer bestimmten Schwerpunktbezeichnung erbracht und abgerechnet werden dürfen,
über das Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage hinaus kompetentiell und materiell rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil
vom 9. April 2008, Az. B 6 KA 40/07 R, Juris Rdnrn. 26 ff). In der Schaffung des am 1. April 2005 in Kraft getretenen EBM 2005 lag eine Vereinbarung, die auf der
gesetzlichen Grundlage des § 82 Abs. 1 SGB V beruht. Die Kompetenz, das Führen einer Schwerpunktbezeichnung als Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung bestimmter
Leistungen durch § 82 Abs. 1 SGB V zu normieren, folgt aus der umfassenden Zuständigkeit des Bundes für das Vertragsarztrecht, die aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG abzuleiten ist. Die Rechtmäßigkeit der schematischen Forderung der Schwerpunktbezeichnung folgt aus der jedem Normgeber zukommenden
weiten Gestaltungsfreiheit, zu der insbesondere die Befugnis zur Generalisierung, pauschalierten Privatisierung und Typisierung
gehört (BSG, aaO., Juris Rdnr.28). Zwar dürfen Ärzte nicht von solchen Leistungsbereichen ausgeschlossen werden, die zum Kern
ihres Fachgebiets gehören bzw. für dieses wesentlich und prägend sind. Die vom Kläger begehrten gastroenterologischen Leistungen
sind für sein Fachgebiet der Inneren Medizin, für das er zugelassen ist, weder wesentlich noch prägend, auf die zutreffenden
Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auch nicht vollständig von der Erbringung gastroenterologischer
Leistungen ausgeschlossen ist, sondern Leistungen nach Nrn. 13400, 13402 und 13421 bis 13423 EBM 2005 nach Genehmigung durch
die Kassenärztliche Vereinigung erbringen kann (Nr. 4 der Präambel 13.1, Abschnitt 13.3.3 Nr. 2).
Ebenso wenig liegt eine Berechnungsfähigkeit der streitgegenständlichen pneumologischen Leistungen nach Nrn. 13662 und 13663
EBM 2005 vor. Diese schwerpunktspezifischen Leistungen nach Abschnitt 13.3.7. Nr.1 EBM 2005 können - unter Berücksichtigung
von 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen - nur von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten
berechnet werden. Auch diese Leistungen sind in Nrn. 4 und 6 der Präambel 13.1 EBM 2005, die die abrechenbaren Leistungen
für Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt im Einzelnen regeln, nicht aufgeführt. Nach der vorgenannten BSG-Entscheidung
vom 9. April 2008, aaO., Rdnrn. 29 ff, sind Internisten ohne die Schwerpunktbezeichnung Pneumologie durch den Ausschluss gemäß
der Präambel zu Abschnitt 13.3.7 EBM nicht von einem Leistungsbereich ausgeschlossen, der zum Kern ihres internistischen Fachgebietes
gehört.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf generelle Gestattung der Abrechnung der streitgegenständlichen Leistungen im Rahmen
der Notfallversorgung. Nach Abschnitt II 1.2 Nr. 1 EBM 2005 in der Fassung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner
99. Sitzung mit Wirkung zum April 2005 sind in Notfällen neben Leistungen des Abschnitts II 1.2 nur Leistungen abrechnungsfähig,
die in unmittelbarem diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen. Die Allgemeine Bestimmung
1.5 gilt für die Berechnung von im Rahmen der Notfallversorgung erbrachten Leistungen nicht. Danach können von den im Notfall
tätigen Ärzten die im Rahmen der Notfallversorgung im Einzelfall notwendigen arztgruppenspezifischen Leistungen auch dann
erbracht werden, wenn sie die in der Präambel der entsprechenden Kapitel bzw. Abschnitts genannten Kriterien nicht erfüllen.
Die Voraussetzungen, unter denen fachfremde Leistungen in Notfällen erbracht werden können, ergeben sich danach abschließend
aus dem EBM 2005.
Auch als Belegarzt ist der Kläger an die Vorgaben des EBM 2005 gebunden. Nach § 121 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind belegärztliche Leistungen aus den vertragsärztlichen Gesamtvergütungen, die von den Krankenkassen an die kassenärztliche
Vereinigung gezahlt werden, zu vergüten. Belegärzte sind gemäß §§ 121 Abs. 2 SGB V, 39 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte - BMV-Ä - nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten im
Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär
zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Nach § 39 Abs. 2 BMV-Ä darf die stationäre Tätigkeit
des Vertragsarztes nicht das Schwergewicht seiner Gesamttätigkeit bilden, er muss im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung
zur Verfügung stehen. Die sich aus dem Vertragsarztrecht ergebenden Beschränkungen gelten nach der Rechtsprechung des BSG
auch für Belegärzte, weil die belegärztliche Tätigkeit die Fortsetzung der ambulanten ärztlichen Tätigkeit darstellt (vgl.
Urteile des BSG vom 3. Februar 2000, B 6 KA 53/99 B und vom 13. November 1996, 6 RKa 31/95). Auch für die im Rahmen einer belegärztlichen Krankenhausbehandlung anfallenden ärztlichen Leistungen gilt der EBM, was
zur Folge hat, dass Vertragsärzte im Rahmen ihrer belegärztlichen Tätigkeit zulasten der Gesamtvergütung nur die im EBM aufgeführten
Leistungen abrechnen können (vgl. Urteil des BSG vom 13. November 1996, aaO.). Soweit nach neuerer Rechtsentwicklung neben
die bisherige Form belegärztlicher Tätigkeit eine neue Form der Einbindung in der ambulanten Versorgung tätiger Ärzte in die
stationäre Versorgung, bei der nach den höheren stationären DRG-Pauschalen abgerechnet werden kann, möglich ist, ändert dies
nichts an der Begrenzung der belegärztlichen Tätigkeit auf die Erbringung und Abrechnung der im EBM aufgeführten Leistungen.
Insoweit hat das BSG zu Recht darauf hingewiesen, dass Strukturverschiebungen hinsichtlich des Leistungsgeschehens zwischen
dem Krankenhaussektor und der vertragsärztlichen Versorgung Auswirkungen auf die Finanzierung beider Leistungsbereiche haben,
und daher vor der Leistungserbringung geregelt werden müssen. An dieser Beurteilung ändert auch die mit Wirkung von 2. Februar
2007 durch Art. 1 Nr. 88a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) eingefügte Regelung des § 121 Abs. 4 SGB V nichts, auf deren Grundlage durch Beschluss des Bewertungsausschusses mit Wirkung zum 1. April 2007 das Kapitel "Belegärztliche
Operationen, Anästhesien und belegärztliche postoperative Leistungen. Konservativ belegärztlicher Bereich" in den EBM 2005
aufgenommen wurde. Die Abrechenbarkeit von Leistungen richtet sich nach den dort im Einzelnen aufgeführten Gebührenpositionen.
Auch die von dem Kläger in Bezug genommene "Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung eines Kapitels
für belegärztliche Leistungen (Kapitel 36) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2007" kann keine über
die Vorgaben des EBM hinausgehende Abrechnungsbefugnis begründen.
Der Kläger kann aus Abs. 4 der Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. April
2005 (DÄ 2005, A 77) schon deshalb keine Ansprüche herleiten, weil die dort näher bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Nach Abs. 4 der Ergänzenden Vereinbarung können Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin ohne Schwerpunkt am
31. März 2005 zugelassen sind, im Rahmen ihrer Weiterbildung auf Antrag solche Leistungen des EBM 2005 abrechnen, die im EBM
ausschließlich einem der Schwerpunkte der Inneren Medizin zugeordnet sind. Die Kassenärztliche Vereinigung genehmigt einen
Antrag, wenn der Vertragsarzt nachweist, dass er über die erforderlichen persönlichen und strukturellen Voraussetzungen zur
Erbringung dieser Leistungen, die einem Schwerpunkt der Inneren Medizin im EBM zugeordnet sind und die gegebenenfalls ergänzend
in Richtlinien des Bundesausschusses oder in Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V niedergelegt sind, erfüllt und im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 schwerpunktmäßig diese Leistungen erbracht
hat. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch nach Aktenlage ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Abrechnung
der streitgegenständlichen Leistungen nach erfolgter Weiterbildung begehrt, noch dass er im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis
30. Juni 2004 schwerpunktmäßig diese Leistungen erbracht hat. Insoweit kann dahinstehen, ob die Ergänzende Vereinbarung und
damit auch deren Abs. 4 bereits wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen die Kompetenzregelung des § 87 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 2h SGB V, unwirksam ist. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 2h SGB V ist es allein den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen (seit 1.
Juli 2008: Spitzenverband Bund der Krankenkassen) gebildeten Bewertungsausschüssen vorbehalten, den Inhalt der durch die Vertragsärzte
abrechenbaren Leistungen und deren wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander zu bestimmen, und die Leistungen
nach § 87 Abs. 2a Satz 1 2. Halbsatz SGB V in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet
werden.
Aufgrund der oben aufgezeigten abschließenden Regelung zu den von Internisten ohne Schwerpunkt abrechenbaren Leistungen kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus der Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM zum 1. April 2005 unter
Abs. 3 eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Gestattung der Erweiterung des abrechnungsfähigen Leistungsspektrums und/oder
Abrechnung einzelner ärztlicher Leistungen bezogen auf alle Vertragsärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) aus
Sicherstellungsgründen ergibt (vgl. hierzu bereits Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 2008, L 4 KA 26/07). Unter Abs. 3 haben die Vertragspartner der Ergänzenden Vereinbarung lediglich ihre Rechtsauffassung dargelegt, wonach die
KÄV nach § 72 SGB V befugt sei, aus Sicherstellungsgründen allen Vertragsärzten sowohl eine Erweiterung des abrechnungsfähigen Leistungsspektrums
als auch die Abrechnung einzelner ärztlicher Leistungen auf Antrag des Vertragsarztes zu bewilligen. Damit sollte offensichtlich
zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die spezielle Regelung für Internisten ohne Schwerpunkt in eine bestehende allgemeine
Regelung für alle Vertragsärzte einfügt, obgleich nach den in Abs. 4 der Ergänzenden Vereinbarung geregelten Voraussetzungen
nicht auf Sicherstellungsgründe, sondern auf die Qualifikation und schwerpunktmäßige Erbringung dieser Leistungen vom 1. Januar
2003 bis 30. Juni 2004 abgestellt wird. Daraus folgt, dass die Sonderregelung für Internisten ohne Schwerpunkt lediglich eine
Bestandssicherung bei der entsprechenden Arztgruppe bezweckt, zumal den KÄV nach Abs. 4 der Ergänzenden Vereinbarung bei Vorliegen
der Voraussetzungen kein Ermessen eingeräumt ist, in dessen Rahmen sie etwa Sicherstellungserwägungen im Einzelfall anstellen
könnten. Eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung von Abrechnungserlaubnissen an alle Vertragsärzte durch die
KÄV aus Sicherstellungsgründen ergibt sich daraus nicht. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Ergänzende Vereinbarung und
damit deren Abs. 3 bereits wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, die Kompetenzregelung des § 87 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 2h SGB V, unwirksam ist.
Der erkennende Senat ist wie das SG der Auffassung, dass die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen oder besonderen Sicherstellungsauftrages
nach §§ 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 SGB V befugt ist, abweichend vom EBM 2005 die Erbringung und Abrechnung einzelner Leistungen bei entsprechendem Versorgungsbedarf
zu gestatten. Sowohl der allgemeine Sicherstellungsauftrag nach § 72 Abs. 1 SGB V als auch der an die KÄV gerichtete besondere Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 SGB V sind als gesetzgeberischer Auftrag an die genannten Adressaten zu verstehen, ohne Befugnisse für einzelne Maßnahmen einzuräumen.
Nach § 72 Abs. 2 SGB V hat die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des
gemeinsamen Bundesausschusses zu erfolgen. Die KÄV darf bei der Wahrnehmung ihres besonderen Sicherstellungsauftrages nur
die Instrumente einsetzen, die ihr der Gesetzgeber einräumt. Soweit der Gesetzgeber wie in §§ 87 und § 73 Abs. 1a Satz 3 und 5 SGB V spezielle Regelungskompetenzen besonderen Gremien zugewiesen hat, kann der KÄV unter dem Gesichtspunkt des Sicherstellungsauftrages
keine eigene Kompetenz mehr zukommen. § 87 SGB V behält die Kompetenz zur Regelung des Inhaltes der durch die Vertragsärzte abrechenbaren Leistungen ausschließlich den Bewertungsausschüssen
im Rahmen des zu vereinbarenden EBM vor. Daher kann für die KÄV auch keine ausnahmsweise Zuständigkeit für vom EBM abweichende
Einzelfallregelungen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unmittelbar aus dem gesetzgeberischen Auftrag in
§§ 72, 75 SGB V abgeleitet werden. Ebenso wenig ist die KÄV befugt, aus Sicherstellungsgründen Zulassungsentscheidungen zu treffen, die ausschließlich
den Zulassungsgremien nach §§ 96, 97 SGB V vorbehalten sind. Der Sicherstellungsauftrag verlangt lediglich, in Bezug auf die Bereitstellung einer - qualitativ und auch
quantitativ - genügenden Anzahl von Ärzten, alles zu tun, damit die Zulassungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, eine
den Erfordernissen der §§ 70 und 73 Abs. 2 SGB V gerecht werdende Arztdichte zu schaffen (so zutreffend: VY., Handbuch des Kassenarztrechts, 1994, Rdnr. 321 m.w.N.). Dem
entspricht auch die Regelung des § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V, mit der der Gesetzgeber zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung dem Zulassungsausschuss und nicht der KÄV die
Befugnis eingeräumt hat, für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung befristet von der strikten Trennung der
haus- und fachärztlichen Versorgungsebene abweichende Regelungen zu treffen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob im räumlichen
Zulassungsbereich des Klägers ein besonderer Versorgungsbedarf für die Leistungen besteht, deren Erbringung und Abrechnung
er begehrt.
Das in den Abschnitten 13.3.3 sowie 13.3.7 EBM 2005 jeweils normierte Qualifikationserfordernis des Führens der Schwerpunktbezeichnung
Gastroenterologie (Abschnitt 13.3.3 Nr. 1, mit Ausnahme in Nr. 2 aufgeführten Leistungen) bzw. Pneumologie (Abschnitt 13.3.7)
und der dadurch bewirkte Ausschluss der Internisten ohne die entsprechende Schwerpunktbezeichnung sind mit Art. 12. Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2008, aaO., Rdnr. 36 ff). Die normative Regelung, dass die Erbringung und Abrechung
dieser Leistungen das Führen der entsprechenden Schwerpunktbezeichnung voraussetzt, ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt. Insbesondere musste sich der Normgeber nicht auf Qualitäts- und Qualifikationsprüfungen im Einzelfall einlassen.
Hinsichtlich der Ausführungen zum Vertrauensschutz wird auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung
gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er dem Rechtsstreit im Hinblick auf die Auslegung des Inhalts der Ergänzenden
Vereinbarung zur Reform des EBM zum 1. April 2005 sowie im Hinblick auf die Bedeutung des besonderen Sicherstellungsauftrags
der KÄV im Verhältnis zu § 87 SGB V grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
|