Alterssicherung der Vertragsärzte; Erweiterte Honorarverteilung, Selektivverträge
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung der Umsätze der GKV-Leistungen aus Sonderverträgen nach § 11 Abs. 6 Grundsätze
der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) für das Quartal IV/11.
Der Kläger übte seine vertragsärztliche Tätigkeit im Bereich der Beklagten mit Praxissitz in A-Stadt in Berufsausübungsgemeinschaft
mit vier weiteren Ärzten (Dr. C., Dr. D., E. und Dr. F.) aus.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 15. Oktober 2012, bei der Beklagten am 18. Oktober 2012 eingegangen, seine Umsätze aus
Sonderverträgen für die Quartale IV/11 bis II/12.
Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 im Wege der Schätzung die Umsätze aus Sonderverträgen
für GKV-Leistungen für das streitbefangene Quartal IV/11 auf den Betrag von 25.000,00 Euro fest. Zur Begründung verwies sie
auf § 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der GEHV, wonach neben der Gesamtvergütung sämtliche Vergütungen für Leistungen
aus dem Leistungskatalog der GKV, die Vertragsärzte an gesetzlichen krankenversicherten Patienten erbrächten und die nicht
unmittelbar über die Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ausgezahlt würden, heranzuziehen seien. Hieraus
folge eine Meldepflicht der Umsätze ab dem Quartal III/11. Der sei die Berufsausübungsgemeinschaft nicht nachgekommen, weshalb
sie zu einer Schätzung berechtigt sei. Hierüber habe sie bereits mit einem Rundschreiben im Juli 2011 informiert. Der geschätzte
Umsatz beruhe auf einem Mittelwert der gemeldeten Umsätze.
Mit weiteren Bescheiden vom 25. Oktober 2012 und 26. Oktober 2012 nahm die Beklagte eine entsprechende Festsetzung in gleicher
Höhe für die Quartale I und II/12 vor.
Hiergegen legte die Berufsausübungsgemeinschaft am 22. November 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen
in ihren personenbezogenen Widersprüchen, die der Beklagten parallel zugingen. Diesen seien eidesstattliche Versicherungen
der einzelnen Ärzte zum Sachverhalt bzw. Fragen der jeweiligen Einnahmen beigefügt.
Auf Grund der Meldungen ging die Beklagte mit Bescheiden vom 10. Dezember 2012 von Umsätzen aus Sonderverträgen beim Kläger
in Höhe von 10.197,66 Euro (Quartal IV/11), 15.461,71 Euro (Quartal I/12) bzw. 14.808,25 Euro (Quartal II/12) aus und setzte
den EHV-Abzug in Höhe von 5,237%, 5,291% bzw. 5,319% fest, was zu Gutschriften in Höhe von 780,53 Euro, 504,67 Euro bzw. 542,11
Euro führe. Die Widersprüche seien damit erledigt.
Der Kläger teilte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2013 mit, er betrachte seine Widersprüche nicht
als erledigt, zumal sie sich nicht nur gegen die Schätzung als solche richteten, sondern auch gegen die Rechtmäßigkeit der
Verfahrensweise insgesamt. Er verweise auf seine Ausführungen in den Widersprüchen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013 die Widersprüche als unbegründet zurück. Darin führte sie aus,
sie habe die ursprünglichen Schätzbescheide auf der Grundlage ihrer Satzung zur EHV erlassen können. In der teilweisen Abhilfe
liege kein teilweiser Erfolg der Widersprüche, da diese auf der nachträglichen Erfüllung der Mitwirkungspflichten beruhe.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Juli 2013 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
5. Juli 2013 die Verfahren bzgl. der Quartale I und II/12 unter den Az.: S 12 KA 399 und 400/13 abgetrennt und auf Antrag
der Beteiligten mit Beschluss vom 5. November 2014 zum Ruhen gebracht.
Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, für die Bescheide fehle es an jeglicher Rechtsgrundlage. Entsprechende Festsetzungen
und Einbehalte im Hinblick auf Sonderverträge und die EHV seien sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt,
da jegliche gesetzliche Vorgaben in einer Form fehlten, die erforderlich wäre, um als ausreichende Legitimationsgrundlage
Gültigkeit zu beanspruchen. Gerade das Gesetz über die KV Hessen einerseits und die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung
andererseits, auf die die Beklagte verweise, stellten keine ausreichende Legitimationsgrundlage dar und würden vor allen Dingen
nicht von höherrangigen Rechtsgrundlagen getragen. Es werde bezweifelt, ob durch ein Landesgesetz eine Erweiterung der Bemessungsgrundlagen
auf Einkünfte aus Sonderverträgen überhaupt hätte erfolgen dürfen. Mit der durch Bundesgesetz vorgenommenen Einschränkung
des Sicherstellungsauftrags der Beklagten sei eine "Trennlinie" zwischen einerseits der Gesamtvergütungen und der Honorare
aus Direkt- bzw. Selektivverträgen gezogen worden. Hieran halte sich die Beklagte nicht. Bereits auf Landesebene fehle eine
ausreichende Legitimation durch eine bundesgesetzliche Regelung. Das entsprechende Landesgesetz sei wegen Verstoßes gegen
die Gesetzgebungszuständigkeit des
Grundgesetzes rechtswidrig. Der Honorarbescheid führe immer nur zur honorartechnischen Umsetzung der Vorgaben der Bescheide zur EHV. Es
sei relevant, ob die Bescheide überhaupt zutreffende Beträge enthielten und rechnerisch nachvollziehbar gestaltet seien.
Die Beklagte hat auf § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung
Hessen (KVHG) vom 22. Dezember 1953, zuletzt geändert mit Gesetz zur Änderung des KVHG vom 14. Dezember 2009 verwiesen. Es
handele sich um eine auch nach Bundesrecht zulässige fortbestehende landesrechtliche Regelung über die Altersversorgung der
Kassenärzte im Sinne von Art. 4 § 1 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über das Kassenarztrecht (GKAR). Die maßgeblichen Regelungen
für die EHV enthielten die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung. In Folge des Urteils des Bundessozialgerichts vom
16. Juli 2008 - B 6 KA 38707 R - sei seitens des Landesgesetzgebers eine Grundlage für die Einbeziehung von Vergütungen im
Rahmen von Sonderverträgen außerhalb der Gesamtvergütungen in die EHV geschaffen worden. Sie habe daraufhin § 11 GEHV verabschiedet.
Danach seien alle Ärzte auskunftspflichtig. Der Kläger habe als Vertragsarzt seine Umsätze der GKV-Leistungen aus Sonderverträgen
nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Quartalsende gemeldet. Sie habe deshalb die Schätzung vornehmen können. Der entsprechende
Abzug sei im Honorarbescheid für das Quartal II/12 der Berufsausübungsgemeinschaft ausgewiesen worden. Der Kläger habe sodann
Umsätze in Höhe von 10.197,66 Euro nachgemeldet. Von dem Schätzbescheid gingen tatsächlich keine Rechtswirkungen mehr aus.
Soweit der Kläger diesen EHV-Abzug in seinem Grunde und in seiner Höhe angreife, fehle ihm dafür die erforderliche Aktivlegitimation.
Denn der Abzug treffe die Rechtspersönlichkeit der Berufsausübungsgemeinschaft.
Die Berechnung der EHV-Beiträge sei nicht streitgegenständlich; die Beiträge wirkten sich erst im Honorarbescheid II/12 der
Berufsausübungsgemeinschaft aus. Zur Vereinbarkeit des § 8 KVHG mit Bundesrecht sei sie nicht die richtige Adressatin.
Mit Urteil vom 5. November 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei als
Anfechtungsklage zulässig (§
54 Abs.
1 und
2 SGG).
Gegen das ihm am 12. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Dezember 2014 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht
eingelegt.
Der Kläger wiederholt sind erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, gesetzliche Vorgaben in einer Form, die erforderlich
wäre, um als ausreichende Legitimationsgrundlage Festsetzungen und Einbehalte im Hinblick auf Sonderverträge sowohl dem Grunde
als auch der Höhe nach zu rechtfertigen, fehlten. Die scharfe Trennung von Gesamtvergütung einerseits und Honoraren aus Direkt-
bzw. Selektivverträgen werde von Landesgesetzgeber überschritten. Der Bundesgesetzgeber habe eine derart umfassende Einbeziehungsmöglichkeit
mit Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 2 GKAR nicht zum Ausdruck gebracht. Ohne ausreichende Legitimation verstoße daher § 8 KVHG gegen die Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz im
Grundgesetz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. November 2014 und den Bescheid vom 10. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. Juni 2013 hinsichtlich des Quartals IV/11 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzlichen Vorbringen und die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des Sach- und Streitgegenstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - nach entsprechender Beschränkung des Antrags durch den Kläger im Berufungsverfahren
- der Bescheid vom 10. Dezember 2012 bezüglich des Quartals IV/1, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.
Juni 2013.
Die Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2012 ist als Anfechtungsklage statthaft. Der Regelungsgehalt des Bescheides
beschränkt sich nicht lediglich auf - wie die Beklagte im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vertreten hat - eine
Teilabhilfe hinsichtlich der im Bescheid vom 24. Oktober 2012 vorgenommenen Festsetzung der Umsätze aus Sonderverträgen im
Wege der Schätzung, sondern enthält darüber hinaus eine weitergehende Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 SGB X, nämlich die Festsetzung des auf die EHV entfallenden Honoraranteils nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 GEHV, mithin die Beitragsfestsetzung. Der festgestellte Beitrag beläuft sich danach auf 5,273%
von dem - nach der Meldung des Klägers - Umsatz aus Sonderverträgen in Höhe von 10.197,66 Euro im Quartal IV/11, mithin 537,72
Euro.
Durch diesen Verwaltungsakt ist der Kläger auch beschwert, weil er auch nach der Gutschrift auf dem Honorarkonto 3/12 in dieser
Höhe noch mit Beiträgen aus den Umsätzen aus den Sonderverträgen belastet wird. Gegen diesen im Bescheid vom 10. Dezember
2012, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, verkörperten Verwaltungsakt hat der Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2013
Widerspruch erhoben, indem er um die Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens gegen den Schätzbescheid bittet und zugleich mitteilt,
er gehe davon aus, "dass zu Unrecht … Einbehalte ausgeführt werden, auch wenn diese nun deutlich reduziert wurden". Damit
machte der Kläger unzweifelhaft deutlich, auch mit der im Bescheid vom 10. Dezember 2012 mitgeteilten Beitragsfestsetzung
nicht einverstanden zu sein.
Das Vorverfahren wurde weiterhin ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen
Widerspruchsbescheid auch über den Widerspruch vom 7. Januar 2013 entschieden. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand,
dass sie sich im Widerspruchsbescheid mit dem reduzierten EHV-Abzug inhaltlich auseinandersetzt. Dass sie dabei rechtsfehlerhaft
davon ausgegangen ist, es handele bei dem Bescheid vom 10. Dezember 2012 lediglich um einen Teilabhilfebescheid gegenüber
dem ursprünglichen Schätzbescheid, ist insoweit nicht erheblich. Indessen lässt auch allein die weitere Fortführung des Widerspruchsverfahrens
durch die Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 7. Januar 2013 darauf schließen, dass sie auch den Widerspruch gegen
den Bescheid vom 10. Dezember 2012 bescheiden wollte, denn offenkundig hat sie an ihrer ursprünglich darin geäußerte Rechtsauffassung,
der Widerspruch gegen den Schätzbescheid sei damit erledigt, nicht mehr festgehalten.
Die insoweit zulässige Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid vom 10. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26. Juni 2013 ist hinsichtlich des Quartals IV/11 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der EHV-relevanten Umsätze der GKV-Leistungen aus Sonderverträgen ist § 11 Abs. 1 der
Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, gültig ab 1. Juli 2006, in der geänderten
Fassung ab Juli 2011 (im Folgenden: GEHV), wonach zur Finanzierung der Erweiterten Honorarverteilung ergänzend zu der Quotierung
der Gesamtvergütung nach § 8 Abs. 1 GEHV sämtliche Vergütungen für Leistungen aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung,
die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an gesetzlich krankenversicherten Patienten erbringen und die nicht unmittelbar über
die Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ausgezahlt werden, herangezogen werden. Dies gilt unabhängig von
der Rechtsgrundlage der Vergütung auch für die Vergütung aus Direktverträgen zwischen den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
und den gesetzlichen Krankenkassen oder aus Verträgen zur Integrierten Versorgung.
Diese Regelungen sind - jedenfalls soweit - wie hier - das über die Beklagte abgerechnete Honorar des Vertragsarztes im betroffenen
Quartal seinen Finanzierungsbeitrag zur EHV aus Sonderverträgen (vgl. hierzu § 11 Abs. 2 Satz 2 GEHV) übersteigt - rechtmäßig.
§ 11 Abs. 1 GEHV ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere sind Fehler im Satzungsgebungsverfahren nicht ersichtlich.
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend festgestellt hat, ist die Norm durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung der
Beklagten in den Sitzungen vom 20. Februar 2010, 29. Mai 2010 und 28. August 2010 verabschiedet, gemäß §
81 Abs.
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) vom Hessischen Sozialministerium mit Schreiben vom 10. Juni 2011 als zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigt und durch das
Mitgliederrundschreiben der Beklagten "EHV Aktuell" vom 6. Juli 2011 veröffentlicht worden. Soweit der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht das ordnungsgemäße Zustandekommen von § 11 GEHV bestritten hat, ergeben sich für den Senat
hierfür aus dem unstubstantiierten Vortrag des Klägers, den er auch im Berufungsverfahren nicht weiter konkretisiert hat,
keine Anhaltspunkte.
Die Satzungsregelung findet in § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 Gesetz über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche
Vereinigung Hessen (KVHG) in der ab 23. Dezember 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kassenärztliche
Vereinigung und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 662) i. V. m. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über Änderungen von Vorschriften des zweiten Buches der
Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des
Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR) vom 17. August 1955 (BGBl I 1955, 513) ihre Ermächtigungsgrundlage. Nach § 8 Abs. 2 KVHG werden zur Sicherung der nach § 8 Abs. 1 KVHG errichteten Erweiterten
Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen neben der Gesamtvergütung sämtliche Vergütungen für Leistungen aus
dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an gesetzlich krankenversicherten
Patienten erbringen und die nicht unmittelbar über die Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ausgezahlt
werden, der Erweiterten Honorarverteilung unterworfen (Satz 1). Dies gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage der Vergütung
auch für die Vergütung aus Direktverträgen zwischen den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und den gesetzlichen Krankenkassen
oder aus Verträgen zur Integrierten Versorgung (Satz 2). Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KVHG ist die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt,
durch Satzung die Einbeziehung der Umsätze für Leistungen nach Abs. 2 zu regeln.
Die landesgesetzliche Regelung ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Landesgesetzgeber auch zur Gesetzgebung befugt.
Ein Verstoß gegen Art.
74 Abs.
1 Nr.
12 Grundgesetz (
GG) ist nicht gegeben. Zwar hat der Bundesgesetzgeber die Verteilung der von den Krankenkassen zu entrichtenden Gesamtvergütungen
in §
85 Abs.
4 SGB V in der für hier maßgeblichen, ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2626; a. F.) abschließend und in einer der ergänzenden Gesetzgebung durch die Länder nicht zugänglichen Weise auf der Grundlage
des Kompetenztitels des Art
74 Abs.
1 Nr.
12 GG ("Sozialversicherung") umfassend geregelt. Deshalb bleibt grundsätzlich für abweichende landesgesetzliche Regelungen zur
Honorarverteilung kein Raum. Davon ist jedoch durch Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 2 GKAR eine Ausnahme für diejenigen landesrechtlichen
Versorgungssysteme zugunsten alter Kassenärzte gemacht worden, die bei Inkrafttreten des GKAR bereits bestanden (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, BSGE 101, 106-130, SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, zitiert nach juris Rn. 35). Das ist für die EHV der Beklagten der Fall.
Die somit bestehende Gesetzgebungskompetenz hat der Landesgesetzgeber mit § 8 Abs. 2 KVHG auch nicht überschritten, indem
neben der Gesamtvergütung auch alle Vergütungen für Leistungen aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung,
die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte an gesetzlich krankenversicherten Patienten erbringen und die nicht unmittelbar über
die Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ausgezahlt werden, der EHV und zwar unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage
unterworfen hat, so dass auch die hier strittigen Umsätze aus Direktverträgen zwischen den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
und den gesetzlichen Krankenkassen oder aus Verträgen zur Integrierten Versorgung zur Bemessung der Beiträge zur EHV herangezogen
werden. Denn hierdurch erfolgt nicht etwa eine Verteilung von Arztvergütungen, die nicht (mehr) der Gesamtvergütung im Sinne
von §
85 Abs.
4 SGB V (a. F.) zugeordnet werden können, sondern vielmehr trifft der Landesgesetzgeber lediglich eine Regelung zur Bemessung der
Höhe desjenigen Anteils einer Vertragsärztin bzw. eines Vertragsarztes an der Gesamtvergütung, die für die Finanzierung der
EHV einbehalten werden. Bemessungsgrundlage hierfür sind aufgrund die Neufassung von § 8 Abs. 2 KVHG durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 14. Dezember
2009 (GVBl. I S. 662) nicht mehr nur die sich aus der Gesamtvergütung ergebenden von dem Vertragsarzt/der Vertragsärztin erzielten
Honorare, die über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden, sondern auch diejenigen Leistungsvergütungen für ärztliche
Tätigkeit an gesetzlich krankenversicherten Patienten, die der Vertragsarzt/die Vertragsärztin aus Sonderverträgen mit den
gesetzlichen Krankenkassen gerieren. Diese Verträge haben Einfluss auf die Gesamtvergütungen und ihre Höhe, da sie ein Abweichen
vom Regelsystem der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen. Hierzu gehören
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen (§
63 SGB V) und zur Arzneimittelversorgung (§
64a SGB V), die hausarztzentrierte Versorgung (§
73b SGB V) und die besondere ambulante Versorgung (§
73c SGB V) sowie die integrierte Versorgung (§§ 140a ff
SGB V). Da nach §§
64 Abs.
3 Satz 1,
73b Abs.
7,
73c Abs.
6 und
140d Abs.
1 Satz 1
SGB V die Gesamtvergütung zu bereinigen ist, wird infolge der außerhalb der Regelversorgung durchgeführten ambulanten Versorgung
zu deren Finanzierung die Gesamtvergütung der Höhe nach eingeschränkt. Mit der landesgesetzlichen Regelung wird damit also
nicht etwa die Gesamtvergütung im Sinne von §
85 Abs.
4 SGB V (a. F.) erhöht, indem die außerhalb der regulären Versorgung den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten gezahlten Vergütungen
der Gesamtvergütung über die EHV wieder hinzugefügt würde mit der Folge, dass der Kassenärztlichen Vereinigung ein erhöhtes
Volumen zur Honorarverteilung zur Verfügung stünde. Vielmehr beschränkt sich § 8 Abs. 2 KVHG auf die Herstellung einer Bemessungsgröße,
die außerhalb der Gesamtvergütung durch den Vertragsarzt bzw. die Vertragsärztin erwirtschaftete Leistungsvergütung der Höhe
nach zur Ermittlung des jeweils auf diesen Vertragsarzt/diese Vertragsärztin entfallenden EHV-Finanzierungsanteils - also
ihres "Beitrags" zur EHV - berücksichtigt.
Der Landesgesetzgeber hat damit auf die bundesrechtliche Entwicklung innerhalb des
SGB V reagiert, mit der erhebliche Teile der Vergütung ursprünglich vertragsärztlicher Leistungen nicht mehr über die Kassenärztlichen
Vereinigungen abgewickelt werden. Eine entsprechende Kompetenz des Gesetzgebers, gesetzliche Vorgaben auf Landesebene zur
normieren, mit denen der Fortbestand des Systems der EHV dadurch gesichert wird, dass der Zufluss der für die Finanzierung
des Umlagesystems erforderlichen Beträge aus solchen Einnahmen der Vertragsärzte, die nicht mehr über die Kassenärztliche
Vereinigungen bezogen werden, sichergestellt wird, hat das Bundessozialgericht bereits bejaht (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, BSGE 101, 106-130, SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, zitiert nach juris Rn. 52).
Die Regelung durch den Landesgesetzgeber begegnet vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 GKAR deshalb selbst dann keinen
Bedenken, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM-Ä) im hergebrachten
System der ambulanten Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten nicht über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnungsfähig
sind und damit nur aufgrund der Sonderverträge in das System der ambulanten Versorgung einbezogen werden. Denn Umsätze aus
einem solchen Leistungsgeschehen können die betroffenen Vertragsärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur aufgrund
der Sonderverträge erzielen, die sie gerade wegen ihres Status als Vertragsarzt abschließen dürfen. Es ergibt sich damit und
vor dem Hintergrund der Beschränkung auf Leistungen, die zum Leistungskatalog nach dem
SGB V gehören, ein enger Sachzusammenhang zu ihrem Status als Vertragsarzt.
§ 8 Abs. 2 KVHG ist auch materiell rechtmäßig. Die Regelung ist insbesondere auch hinreichend bestimmt. Auch wenn der Landesgesetzgeber
darauf verzichtet hat, die Art der Direktverträge und Verträge zur Integrierten Versorgung näher zu bezeichnen, ergibt sich
aus der Norm hinreichend eindeutig im Sinne einer dynamischen Verweisung, dass Verträge zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
und den gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des
SGB V gemeint sind.
Die Regelung genügt des Weiteren den Anforderungen, die an Normen im Schutzbereich des Art.
12 Abs.
1 GG zu stellen sind, sie ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt und genügt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Das mit § 8 Abs. 2 KVH verfolgte Ziel, nämlich - wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt - die Sicherung der EHV der Kassenärztlichen
Vereinigung nach § 8 Abs. 1 KVHG, mithin die wirtschaftliche Sicherung der invaliden und alten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
und der Hinterbliebenen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KVHG; vgl. auch Gesetzentwurf der Fraktion
der SPD, LT-Drucks. 18/767, S. 3) rechtfertigt die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit, denn die Alters- und Hinterbliebenensicherung
der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind ausreichende Gründe des Gemeinwohls, die insbesondere auch den Anforderungen
der an der Eingriffsintensität einer Berufsfreiheitsbeschränkung orientierten sog. Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377, 405 ff) genügen, nach der grundsätzlich vernünftige Gründe des Allgemeinwohls ausreichen (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>; 16, 286 <297>; 81, 156 <189>; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 -, Rn. 297, juris; stRspr).
§ 8 Abs. 2 KVHG ist zur Zielerreichung zunächst geeignet, denn die Heranziehung der Umsätze aus Sonderverträge der Vertragsärztinnen
und Vertragsärzte zur Bemessung der EHV-Beiträge gewährleistet die Finanzierungsgrundlagen der EHV. Der Landesgesetzgeber
reagiert damit auf die bundesgesetzlichen Entwicklungen im
SGB V, Teile der Vergütung ursprünglich vertragsärztlicher Leistungen nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abzuwickeln,
indem die Leistungserbringung auf der Basis von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs-
und Vergütungsformen (§
63 SGB V), von hausarztzentrierte Versorgung (§
73b SGB V) und von besonderer ambulanter Versorgung (§
73c SGB V) sowie von integrierter Versorgung (§§ 140a ff
SGB V) über eine direkte vertragliche und vergütungsrechtliche Beziehung zwischen Vertragsärzten und gesetzlichen Krankenkassen
organisiert werden kann. Indem der Landesgesetzgeber diejenigen Vergütungsanteile, um die die ursprünglich allein als Bemessungsgrundlage
herangezogene Gesamtvergütung nach §
85 Abs.
4 SGB V a. F. nach den entsprechenden bundesgesetzlichen Vorgaben gemindert wird, in die Bemessungsgrundlage mit einbezieht, wird
die Finanzierungsbasis der EHV in einer Weise verbreitert, die dazu beiträgt, den Fortbestand des Systems der EHV zu sichern,
da diesem umlagefinanzierten System somit die erforderlichen Beträge aus solchen Einnahmen der Vertragsärzte weiterhin zufließen
und somit die Erfüllung der bereits erworbenen Ansprüche und Anwartschaften gewährleistet (vgl. hierzu auch Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD, LT-Drucks. 18/767, S. 3).
Die Regelung ist auch erforderlich. Insbesondere weil in Hessen die Alterssicherung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
sowohl über das Versorgungswerk der Ärztekammer Hessen als auch über die EHV der Kassenärztlichen Vereinigung sichergestellt
ist, ist der Landesgesetzgeber bei der Organisation der Alterssicherungssysteme gehalten sicherzustellen, dass Vertragsärzte
über die Teilnahme an der EHV einen relevanten Beitrag zur Altersversorgung erarbeiten können. Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
ermäßigt sich nämlich im Rahmen der Alterssicherung über das Versorgungswerk der hessischen Ärztekammer nach § 8 Abs. 1 der
Satzung des Versorgungswerks der Landesärztekammer Hessen mit Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit der Pflichtbeitrag auf
50% des Beitrags, so dass ohne die Regelung die Gefahr bestünde, dass bei immer geringer werdendem Anteil der Einnahmen, den
ein Vertragsarzt in der aktiven Phase seiner Berufstätigkeit von der Kassenärztlichen Vereinigung bezieht, er bei typisierender
Betrachtung in der Altersphase nicht mehr die Hälfte seiner Altersversorgung aus dem System der EHV erhalten kann (vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rn. 51).
Ebenso wenig wie die Beibehaltung der Organisation der Alterssicherung der hessischen Ärzte in zwei Versorgungeinrichtung
zwingend ist, ist es jedoch zwingend, den Fortbestand des Systems der EHV in der konkret in § 8 Abs. 2 KVHG vorgesehenen Weise
zu sichern. Denkbar wäre etwa auch eine Regelung, mit der die Landesärztekammer als Träger des Versorgungswerks verpflichtet
würde, der Kassenärztlichen Vereinigung arztbezogen die Summe der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit für jeden Vertragsarzt
mitzuteilen, damit diese zur Grundlage der Bemessung des EHV-Beitrags würde (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rn. 52). Die konkrete Ausgestaltung der Regelung ist aber vom Gestaltungspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
Die Erforderlichkeit der Regelung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gesamtvergütung nach dem unbestrittenen
Vortrag des Klägers seit 2008 bis 2014 im Mittel angestiegen ist und dementsprechend der EHV sogar höhere Einnahmen aus den
über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechneten Leistungsvergütungen der Vertragsärzte zugeflossen sind. Denn zum Einen
unterliegt die Beurteilung der Erforderlichkeit einer weiten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, nach der Maßnahmen,
die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet
werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass
Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger
belasten (Ulber, NZA 2016, 619, 621). Solche alternativen Maßnahmen sind nicht ersichtlich, denn als weniger belastende Maßnahmen käme nur der Verzicht
auf die Berücksichtigung von Teilen der ärztlichen Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit bei der Beitragsbemessung in
Betracht, was aber die Einnahmeseite der EHV ohne Steigerung des Umlagesatzes (siehe hierzu LT-Drucks. 16/2469, S. 1) nicht
in gleicher Weise stärken würde wie die vom Landesgesetzgeber gewählte Regelung. Zum Anderen handelt sich bei §
8 Abs.
2 KVHG - wie aus der dynamischen Verweisung in das
SGB V erkennbar wird - um eine Regelung, die langfristig auf die Entwicklungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung reagieren
soll, so dass die Entwicklung der Gesamtvergütung über einen Zeitraum vom sechs Jahre bereits nicht aussagekräftig sein dürfte.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es dem Gesetzgeber ersichtlich darum geht - wie bisher - typisierend die gesamten
Einnahmen aus ärztlicher Leistung der Vertragsärzte zur berücksichtigen. Dies wäre im bestehenden System eines auf die Hälfte
reduzierten Beitrags zum Versorgungswerk der Landesärztekammer bei Verzicht auf die Berücksichtigung der Einnahmen aus den
Sonderverträgen - ebenfalls typisierend - nicht mehr der Fall, wenn bei der - typisiert - anderen Hälfte der Altersversorgung
(nämlich der durch die EHV) ein Teil der Einnahmen aus der Tätigkeit nicht zur Berücksichtigung käme. Dies könnte sich - insbesondere
bei steigenden Vergütungsanteilen aus Sonderverträgen - nachteilig auf das Niveau der Alterssicherung der Vertragsärzte auswirken.
Schließlich verstößt § 8 Abs. 2 KVHG auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip i. e. S., die Regelung ist angemessen.
Denn den Einschränkungen der Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit (Art.
12 Abs.
1 GG), die sich aus der verbreiterten Bemessungsgrundlage für die Vertragsärzte ergeben, steht eine erhöhte Anwartschaft auf Honorar
aus der EHV in der künftigen Altersphase gegenüber. Und andererseits haben die rechtfertigenden Gründe erhebliches Gewicht,
da es hier um den zukunftsfähigen Erhalt des umlagefinanzierten Alterssicherungssystems der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
geht, welches eine konkrete Ausgestaltung des Solidarprinzips zwischen aktiven Vertragsärzten und solchen in der Ruhestandsphase
darstellt.
Durch die Berücksichtigung der Selektivverträge bei der Beitragsbemessung und damit zur Finanzierung der EHV wird nicht in
den Schutzbereich von Art
14 Abs.
1 GG eingegriffen. Art
14 Abs.
1 GG schützt nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungs-, insbesondere Steuerpflichten und Zwangsbeiträgen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 47 unter Bezugnahme auf BVerfGE 4, 7, 17 f; im Anschluss daran: 8, 274, 330; 10, 89, 116; 10, 354, 371; 75, 108, 154; 78, 249, 277; 81, 108, 122; 93, 121, 137;
95, 267, 300; 97, 332, 349). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig
belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (stRspr,
vgl wiederum BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 47 m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt ersichtlich nicht vor.
Selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich von Art.
14 Abs.
1 GG bejaht werden könnte, wäre dieser - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - im Hinblick auf gewichtige Gründe des Allgemeinwohls
jedenfalls gerechtfertigt.
Unter diesen Gesichtspunkten ist auch die Satzungsregelung mit höherrangigem Recht vereinbar. § 11 Abs. 2 GEHV ist ebenso
wie seine landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage geeignet, erforderlich und angemessen.
Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil auf der Basis des Satzungsrechts - typisierend
- nur diejenigen Einkommensanteile der Vertragsärzte aus Sonderverträgen der Beitragsbemessung unterliegen, die auf die ärztliche
Leistung entfallen. Denn § 11 Abs. 5 GEHV sieht eine entsprechende Anwendung von § 5 GEHV vor, nach dem bei der Ermittlung
der Honorarforderung die Praxiskosten, insbesondere die technischen Leistungsanteile (sog. "TL"-Anteil nach EBM 2000plus)
im Sinne einer Bereinigung berücksichtigt werden. Dies gilt auch, soweit eine Anwendung der Kostenermittlung nach § 5 GEHV
nicht in Betracht kommt, weil im Rahmen der sondervertraglichen Vergütung nicht ausschließlich Gebührenordnungsnummern des
EBM abgerechnet werden oder die Vertragsinhalte der KVH nicht bekannt sind, denn dann können stattdessen pauschale EBM-analoge
Berechnungsverfahren angewendet werden (§ 11 Abs. 5 Satz 2 GEHV).
Da die Beklagte die vorgenannten Regelungen im streitgegenständlichen Verwaltungsakt korrekt angewendet hat, ist dieser -
nach der Erlass des Änderungsbescheids vom 10. Dezember 2012 - nicht zu beanstanden.
Die Revision war zuzulassen. Der Senat misst der Frage der Vereinbarkeit von § 8 Abs. 2 KVHG und §
11 Abs.
2 GEHV mit höherrangigem Recht grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) bei.
Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist §
197a SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG dabei auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt.