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LSG Hessen, Urteil vom 26.09.2012 - 4 SO 130/12
SGB-XII-Leistungen Zuschuss für Essen auf Rädern Vorliegen und Prüfung der Prozessfähigkeit
1. Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
2. Ist der Kläger prozessunfähig, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
3. Dies gilt entsprechend für Antrags- und Beschwerdeverfahren, weil sich bei der Prozessfähigkeit quasi um die prozessuale Geschäftsfähigkeit handelt.
Normenkette:
SGG § 71 Abs. 6
,
ZPO § 56 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 27.03.2012 S 20 SO 9/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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