Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Kein Recht auf Widerspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung bei der verpflichtenden Verarbeitung von Sozialdaten durch Sozialleistungsträger
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers mit dem - sinngemäßen - Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 3. Juli 2019 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug
ab Antragstellung ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., C-Stadt, zu bewilligen,
ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene sozialgerichtliche Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht liegen nicht vor.
Gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 S. 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Maßstab für die insoweit
geforderten Erfolgsaussichten ist im Licht der grundrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit zu bestimmen. Sie folgt
aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 des
Grundgesetzes (
GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art.
20 Abs.
3 GG. Gefordert ist hiernach eine Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten mit denen eines Bemittelten, der
seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt. Hinreichende Erfolgsaussichten in diesem
Sinne liegen vor, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch die
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe
gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (BVerfGE 81, 347 (357); st. Rspr). Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung
in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Denn dadurch würde der
unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren
darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (st. Rspr., aus jüngerer Zeit BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober
2019 - 1 BvR 1710/18 - Rn. 9; Beschluss vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, Rn. 22 m.w.N.).
Gemessen an diesem Maßstab fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der sozialgerichtlichen Klage, gerichtet auf die
strafbewehrte Unterlassung, vom Kläger einmal jährlich mittels eines "sogenannten Überprüfungsbogens einen verkappten Weiterbewilligungsantrag
zu fordern".
Soweit der Kläger unmittelbar einen Verstoß gegen Verwaltungsverfahrensrecht nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz - (SGB X) durch die Übersendung des Fragebogens mit Anschreiben vom 24. April 2019 rügen will, ist die Klage bereits unzulässig. Ihr
steht §
56a Satz 1
SGG entgegen. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können hiernach nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung
zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Soweit es um die Reichweite zulässiger Amtsermittlung geht, ist es dem Kläger
zuzumuten, gegebenenfalls gegen eine ablehnende Sachentscheidung zu klagen und inzident - ggf. im Eilrechtsschutz - klären
zu lassen, ob zur weiteren Leistungsgewährung die entsprechenden Angaben erforderlich sind.
Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Rechte aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DS-GVO).
Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art.
19 Abs.
4 GG ist §
56a SGG einschränkend auszulegen. Die Vorschrift darf der Zulässigkeit einer Klage nicht entgegenstehen, wenn die betroffene Verfahrenshandlung
unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das Verwaltungsverfahren hinaus entfaltet und insoweit Rechtsschutz
gegen die Sachentscheidung zu spät käme (vgl. Axer, SGb 2013, 669 (673 f.) m.w.N.). Entsprechendes gilt auf der Grundlage von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh)
für vergleichbare Rechtswirkungen bei Verstößen gegen Unionsrecht. Nach Auffassung des Senats handelt es sich jedenfalls bei
dem Betroffenenrecht zum Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO um ein Recht, dem ein wirksamer Rechtsbehelf zur Seite stehen muss, wie sich auch aus Art. 79 DS-GVO ergibt (wie hier zu Art. 21 DS-GVO Gola/Schulz, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 41; Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO
BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 60; vgl. auch Leopold, ZESAR 2018, 326 (330 f.)).
Der Kläger trägt bei verständiger Würdigung der Klagebegründung vor, er habe u.a. mit der E-Mail seiner Betreuerin vom 26.
April 2019 dem Beklagten mitgeteilt, dass er keinen Weiterbewilligungsantrag zu stellen und keine Unterlagen vorzulegen habe.
Da dies eine Reaktion auf die Übersendung des Überprüfungsbogens mit Anschreiben vom 24. April 2019 war und der Kläger auch
in der Vergangenheit schon ein datenschutzwidriges Vorgehen gerügt hat, kann diese E-Mail nur so verstanden werden, dass der
Erhebung von Daten mittels des Überprüfungsbogens (und damit einer Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) auch gegenüber dem Beklagten (als Verantwortlichen i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) widersprochen wird, weil er die Erhebung dieser Daten auf der Grundlage der DS-GVO nicht als rechtmäßig erachtet. Damit ist die rechtliche Überprüfung eröffnet, ob der Beklagte auf den Widerspruch hin die
Erhebung von Daten mittels des Überprüfungsbogens einstellen musste. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 21 DS-GVO vorliegen, ist Frage der Begründetheit.
Da die Ausübung des Widerspruchsrechts nur eine einseitige empfangsbedürftige, formfreie Willenserklärung ist und die Rechtsfolge
auf eine wiederum formlose Prüfung des Verantwortlichen ex nunc eintritt (Gola/Schulz, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 17 m.w.N.), ist die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich.
Soweit die Klage zulässig ist, bestehen mangels Begründetheit keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kommt wegen der Unzulässigkeit der Klage im Übrigen allein Art. 21 Abs. 1 DS-GVO in Betracht. Die betroffene Person hat hiernach das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben,
jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben
e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. DS-GVO). Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe
für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung
dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO).
Dieses Widerspruchsrecht steht der betroffenen Person nur zu, wenn die Verarbeitung ausschließlich auf der Grundlage von Art.
6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DS-GVO erfolgt. Dem entspricht § 84 Abs. 5 SGB X, wonach das Widerspruchsrecht aus Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle u.a. nicht besteht, soweit eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung
von Sozialdaten verpflichtet.
Im Falle des Klägers erfolgt die Erhebung der Sozialdaten aber auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO, so dass das Widerspruchsrecht nicht besteht, worüber der Beklagte den Kläger auch zutreffend bereits mit Schreiben vom 2.
August 2018 (Bl. 167 ff. der Verwaltungsakte) unter Hinweis auf § 84 Abs. 5 SGB X informiert hat. Die Verarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche
unterliegt. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit stellt sicher, dass der Verantwortliche ein vorgegebenes Ziel nicht zum
Anlass nimmt, überschießend personenbezogene Daten zu verarbeiten (Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO
BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 81).
Der Beklagte unterliegt im Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Leistungen als örtlicher Sozialhilfeträger einer solchen
rechtlichen Verpflichtung, nämlich der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 20 SGB X. Das Formular wurde dem Kläger im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens der Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII mit der Aufforderung, es ausgefüllt und unterschrieben unter Beifügung von Unterlagen zurückzusenden (vgl. z.B. Schreiben
vom 24. April 2019, Bl. 17 der Gerichtsakte S 11 SO 12/19 ER). Verpflichtende Datenverarbeitung im Rahmen der Erledigung öffentlicher
Aufgaben wird sowohl lit. c als auch lit. e zugeordnet (siehe Albers/Veit, BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1. November 2019,
Art. 6 Rn. 35; wohl auch Bieresborn, NZS 2018, 10 (13), der auf die Folgen für das Widerspruchsrecht hinweist). Auch der deutsche Gesetzgeber ging bei der Änderung von § 84 Abs. 5 SGB X ersichtlich davon aus, dass die verpflichtende Verarbeitung von Sozialdaten durch Sozialleistungsträger Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO unterfällt und daher kein Widerspruchsrecht besteht (vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 132). Die "rechtliche Verpflichtung" ist dadurch
gekennzeichnet, dass sich die in einer Vorschrift des objektiven Rechts normierte Verpflichtung unmittelbar auf die Datenverarbeitung
bezieht; allein der Umstand, dass ein Verantwortlicher, um irgendeine rechtliche Verpflichtung erfüllen zu können, auch personenbezogene
Daten verarbeiten muss, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO
BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 76; Gola/Schulz, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 43). Diesen Anforderungen genügt die Pflicht nach § 20 SGB X. Wie § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X deutlich machen, handelt es sich bei der Amtsermittlung um eine Pflichtaufgabe, sobald ein Verwaltungsverfahren eingeleitet
ist (§ 8 SGB X). Diese Aufgabenzuweisung findet ihre Entsprechung in den Befugnisnormen zur datenschutzrechtlich relevanten Amtsermittlung
nach §§ 67 ff. SGB X und der DS-GVO. Die Übersendung eines Überprüfungsbogens an den Betroffenen erfolgt auf der Grundlage der Pflicht des § 67a Abs. 2 SGB X, Sozialdaten vorrangig beim Betroffenen zu erheben. Diese Vorschrift zeigt auch, dass sich die Pflichtenstellung der Amtsermittlung
- soweit sie wie hier mit der Datenverarbeitung verbunden ist - unmittelbar auf die Datenverarbeitung bezieht. Folglich unterliegt
die durch die Erforderlichkeit begrenzte Pflicht zur Amtsermittlung nach § 20 SGB X ggf. in Verbindung mit speziellen Befugnisnormen aus §§ 67 ff. SGB X oder besonderen Normen der DS-GVO nicht dem Widerspruchsrecht des Art. 21 Abs. 1 DS-GVO (so wohl auch Bieresborn, NZS 2018, 10 (13)).
Die Verarbeitung der Daten des Klägers ist auch erforderlich.
Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) muss in dem sich an die Erstbewilligung anschließenden Zeitraum zwar kein Folgeantrag gestellt werden (BSG, Urteil vom 29. September 2009 B 8 SO 13/08 R -, BSGE 104, 207, zitiert nach juris Rn. 11 f. zum Grundsicherungsgesetz). Diese Rechtsauffassung entspricht der ganz vorherrschenden Ansicht auf der Grundlage von §§ 41, 44 SGB XII n.F. (Blüggel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII Rn. 31 ff.; Krauß, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 44 Rn. 1) und wird auch
vom erkennenden Senat vertreten. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, welchen Umfang die notwendige Amtsermittlung
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat. Hier begegnet es keinen Bedenken, dass die wesentlichen Informationen routinemäßig
neu abgefragt werden, insbesondere deshalb, weil der Umfang des Fragenkatalogs des vom Beklagten verwendeten Überprüfungsbogens
(eine Seite) erheblich von dem des Erstantrages (vier Seiten) abweicht. In Abhängigkeit des Bewilligungszeitraums (hier: ein
Jahr) ist es auch nicht zu beanstanden, nach einer gewissen Dauer des Leistungsbezuges auch die Kontoauszüge der letzten drei
Monate anzufordern. Die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R -, BSGE 101, 260, zitiert nach juris Rn. 16 f., angestellte Überlegung, dass es im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems,
das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, keine unzumutbare und unangemessene
Anforderung darstellt, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen)
zu geben, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist, hat auch ihre Berechtigung bei Folgezeiträumen.
Ungeachtet dessen trägt der Kläger auch keine Gründe vor, die sich aus seiner besonderen Situation i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ergeben und den Widerspruch tragen sollen. Nicht zuletzt wegen der Normstruktur des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO, die eine Abwägung erfordert, müssen konkrete Tatsachen zu dieser besonderen Situation vorgetragen werden, die ausnahmsweise
das Unterlassen der Erhebung rechtfertigen sollen (Gola/Schulz, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 9). Hieran fehlt es, der Kläger verweist zunächst auf die nach seiner Auffassung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
widersprechende Verwaltungspraxis. Soweit er allgemein auf seinen Gesundheitszustand verweist, sind dies keine Gründe, die
einen Bezug zu Datenschutzbelangen haben. Auch kann daraus nicht abgeleitet werden, seine Betreuerin sei mit dem Ausfüllen
des Überprüfungsbogens und dem Vorlegen der Unterlagen unverhältnismäßig belastet.
Wegen der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung des § 84 Abs. 5 SGB X und zwei voneinander unabhängigen Gründen, die gegen hinreichende Erfolgsaussichten sprechen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
auch nicht aus dem Grund angezeigt, dass es sich bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Art. 21 DS-GVO noch nicht um eine obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.