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LSG Hessen, Beschluss vom 10.09.2015 - 4 SO 225/14
Leistungen zur Deckung von Grabpflegekosten Kosten der Bestattung Zurechnungszusammenhang
1. Grabpflegekosten sind keine Kosten der Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII, denn es sind keine Ausgaben, die durch die Beerdigung als solche entstehen.
2. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung).
3. Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind.
Normenkette:
SGB XII § 74
Vorinstanzen: SG Kassel 30.10.2014 S 11 SO 80/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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