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LSG Hessen, Beschluss vom 22.05.2015 - 4 SO 31/15 B ER
Abgrenzung der Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII; Kein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bei Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II; Entscheidungszuständigkeit über Leistungsgewährung zum verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums
1. Die Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII stehen hinsichtlich ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis; vielmehr handelt es sich nach ihrem persönlichen Anwendungsbereich um gleichrangig und selbständig nebeneinander stehende Existenzsicherungssysteme, die sich insoweit grundsätzlich gegenseitig ausschließen.
2. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit bildet das wesentliche Abgrenzungskriterium, weil es sich bei dem SGB II nach seiner Grundkonzeption um ein erwerbszentriertes Grundsicherungssystem handelt, das darauf ausgerichtet ist, den Leistungsberechtigten dadurch von Leistungen der Grundsicherung unabhängig zu machen, dass er in den Arbeitsmarkt eingegliedert wird.
3. Dem SGB XII kommt keine generelle Auffangfunktion für eine Mindestsicherung bzw. einen Anspruch auf die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu.
Normenkette:
AsylbLG § 1 Nr. 5
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB XII § 21
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 24.02.2015 S 27 SO 7/15 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2015 werden Ziff. 1 und 2. des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2015 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII, hilfsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers, hilfsweise den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Antragstellung Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt, für das Beschwerdeverfahren ab 24. Februar 2015 bewilligt.

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