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LSG Hessen, Urteil vom 28.07.2021 - 4 SO 59/19
Sozialhilfe
1. Der Child’s Benefit aus Art. 36 der Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen samt Verwaltungsvorschriften und Geschäftsordnung sowie Rentenanpassungssystem stellt kein eigenes anrechnungsfähiges Einkommen des volljährigen Kindes im Rahmen der Sozialhilfe dar.
2. Die Auslegung nach dem gewöhnlichen Wortsinn des Art. 36 der Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen samt Verwaltungsvorschriften und Geschäftsordnung sowie Rentenanpassungssystem in den amtlichen Sprachfassungen Französisch und Englisch führt zu unterschiedlichen Ergebnissen. In der französischen Sprachfassung wird ein eigener Anspruch des Kindes begründet, in der englischen Sprachfassung dagegen nicht. Die Anwendung weiterer Auslegungskriterien führt zum Vorrang der englischen Sprachfassung.
Normenkette:
§ 41 SGB XII
,
§ 43 SGB XII
,
§ 82 Art. 36 SGB XII
Vorinstanzen: SG Marburg 25.02.2019 S 9 SO 96/17
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 25. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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