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LSG Hessen, Beschluss vom 13.06.2017 - 4 SO 79/17 B ER
SGB-XII-Leistungen Gewährung von Überbrückungsleistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus Besondere Umstände des Einzelfalls
1. Gemäß § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII sind Leistungsberechtigten nach Satz 3, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 zu gewähren; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist.
2. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen.
3. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden.
4. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 3 und S. 6
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 02.05.2017 S 27 SO 38/17 ER
Tenor
Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2017 verurteilt, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 29. März 2017 bis 30. Juni 2017 Überbrückungsleistungen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt, bewilligt.

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