Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1955 geborene Kläger leistete im Zeitraum 1. Januar 1975 bis 31. März 1976 Grundwehrdienst; bis 31. März 1975 leistete
er seine Grundausbildung beim x1. Luftwaffenausbildungsregiment x2 in C-Stadt ab und war ab 1. April 1975 beim x3. Flugabwehrbataillon
x4 in D-Stadt als Flugabwehrraketenkanonier eingesetzt. Er nahm an einer Ausbildung am Arbeitsplatz (AAP) teil und bestand
am 23. Juni 1975 eine AAP-Prüfung für eine Qualifikation mit der so genannten ATN-Nr. 581 1783 N. Er arbeitete als Operator
(Bediener) am Target Tracking Radar des Waffensystems NIKE.
Der Kläger erkrankte 1999 an Blasenkrebs, infolge dessen ihm Harnblase und Prostata entfernt wurden. Am 2. April 2002 beantragte
der Kläger beim Beklagten deshalb die Gewährung von Beschädigtenversorgung und gab im Rahmen eines Fragebogens an, er habe
als Target Tracking Radar Operator am Gerät NIKE gearbeitet. Auf die Frage, welche Arbeiten er als Operator durchgeführt habe,
an welchen Sichtgeräten er gearbeitet habe, ob mit oder ohne Abdeckung und in welchem zeitlichen Umfang, antwortete der Kläger
zu den ausgeführten Arbeiten, die im Fragebogen beispielhaft mit Einschalt- bzw. Einrichtvorgängen, Entfernungsabgleich, Zielortung,
Gefechtsüberwachung angegeben waren, pauschal, genau diese Punkte seien zutreffend.
Die Beigeladene führte eine Berechnung und Bewertung der Exposition mit Röntgenstrahlung durch und zog vom Institut für Wehrmedizinalstatistik
und Berichtswesen, Andernach, die medizinischen Unterlagen des Klägers aus seiner Dienstzeit bei.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 lehnte der Beklagte die Anerkennung von Schädigungsfolgen ab und führte aus, die Überprüfung
des Antrags des Klägers habe im Zusammenwirken mit der Sondergruppe Strahlen bei der Wehrbereichsverwaltung Süd ergeben, dass
der Kläger während seines Wehrdienstes nicht an den Radargeräten als Mechaniker gearbeitet habe, sondern als Flugabwehrraketenkanonier
(Bediener/Operator) am Waffensystem NIKE eingesetzt und bei dieser Tätigkeit keinen Strahlenexpositionen ausgesetzt gewesen
sei. Allgemein sei bei Strahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Radargeräten zwischen Hochfrequenzstrahlung (HF-Strahlung,
elektromagnetische Felder) und ionisierender Strahlung (Röntgenstrahlung) zu unterscheiden. Die HF-Strahlung sei nach heutigem
Stand der Wissenschaft keine Ursache von Spätschäden, insbesondere Krebs. Eine Exposition durch Röntgenstrahlung sei nur für
ausgebildete Radarmechaniker möglich, da die Reichweite dieser Strahlung im Bereich von Zentimetern bis wenigen Dezimetern
liege, wobei zur Exposition regelmäßig das Öffnen von Gehäuseteilen erforderlich sei. Diese Tätigkeiten hätten nur durch das
hierfür vorgesehene Personal erfolgen können und dürfen. Personal, das sich zwar in der Nähe der Radargeräte aufgehalten habe,
ausbildungsmäßig aber nicht als Radarmechaniker zu bezeichnen sei, habe durch Röntgenstrahlung nicht exponiert werden können.
Die gelegentliche Mithilfe bei Wartung und Instandsetzung durch Bedienerpersonal entspreche nicht der qualifizierten Arbeit,
die zu einer Röntgenexposition hätte führen können. Ionisierende Röntgenstrahlung entstehe in sogenannten Endstufenröhren
bei der Erzeugung der elektromagnetischen Felder. Am Waffensystem NIKE seien keine nicht berührungssicher abgedeckten radioaktiven
Leuchtfarben an den Radargeräten oder auf den Beschriftungen der Konsolen und Bedienelemente im BCT und RTC gefunden worden.
Eine Inkorporationsgefahr habe daher beim bestimmungsgemäßen Betrieb nicht bestanden. Eine Exposition durch ionisierende Strahlung
radioaktiver Stoffe über den Grenzwert der allgemeinen Bevölkerung hinaus habe nicht stattgefunden. Ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörung und den Wehrdienstverrichtungen bestehe nicht.
Hiergegen erhob der Kläger am 13. August 2002 Widerspruch, den er nicht näher begründete. Durch Widerspruchsbescheid vom 7.
Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Überprüfung im Falle des Klägers habe ergeben, dass
dieser während seines Wehrdienstes nicht als Radarmechaniker/-techniker oder entsprechendes Hilfspersonal eingesetzt gewesen
sei und damit keine der von der Radarkommission vorgegebenen qualifizierenden Tätigkeiten ausgeübt habe. Es könne somit nicht
von einer Exposition mit ionisierender Strahlung auf Grund wehrdienstlicher Einflüsse ausgegangen werden. Die Voraussetzungen
der 1. Alternative des § 81 Abs. 1 SVG lägen somit nicht vor. Die geltend gemachte Gesundheitsstörung "Blasenkrebs" sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung.
Am 7. Juni 2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, er sei
in jedem Fall einer erheblichen Strahlenexposition ausgesetzt gewesen. Zu Wartungsarbeiten seien generell Mannschaftsdienstgrade
herangezogen worden. Es habe deutliche Diskrepanzen zwischen den Arbeitsplatzbeschreibungen und den tatsächlichen Verhältnissen
gegeben. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger u. a. ein Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. März
2004, Az. xxxx5, die Kopie einer E-Mail des General-Inspizienten E., Brigadegeneral F., Unterlagen aus einem US-amerikanischen
Schadensersatzverfahrens sowie verschiedene Auszüge aus dem Bericht der Radarkommission vorgelegt. Auf einer Seite des Berichts
der Radarkommission (Bl. 24 GA) hat er handschriftlich an die Ausführungen ("Die erste Kategorie umfasst Arbeitsplätze in
geringer Entfernung von Dauerstrichradarantennen oder leistungsstarken Rundsuchradarantennen und Arbeitsplätze in geschlossenen
Räumen ") vermerkt: "10m dto".
Die Beigeladene hat vorgetragen, der Teilbericht der Radarkommission zum Waffensystem NIKE verdeutliche, dass der Kläger den
Fragebogen zu seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren doch ziemlich ungenau und unpräzise ausgefüllt habe, soweit er zur
Verwendung als Operator die exemplarisch aufgeführten Tätigkeiten als genau diese Punkte bezeichnet habe, um die es ihm gehe.
Die Ungenauigkeit sehe sie darin, dass hier aber Tätigkeiten an verschiedenen Geräten dargestellt seien, z. B. Entfernungsabgleich
und Zielortung, die an unterschiedlichen Geräten erledigt worden seien, wie es der Teilbericht anführe. Das TTR-Gerät diene
nicht zum Entfernungsabgleich, dafür sei ein anderes Gerät, das TRR-Gerät geeignet gewesen, an dem der Kläger seinen Eintragungen
zufolge aber nicht tätig gewesen sei. Der Kläger verkenne den Radarbericht insoweit, als er eher pauschal hierauf verweise,
aber nicht berücksichtige, dass die Entfernung eine hier herausragende Rolle spielte. Wenn der Kläger seiner handschriftlichen
Erklärung zufolge 10 Meter vom TTR-Gerät entfernt gewesen sei, dann gebe er damit keine unmittelbare Nähe zum Gerät und damit
auch keine unmittelbare Tätigkeit am Gerät, wie es der Bericht der Radarkommission fordere, bekannt. Hier seien schon Zentimeter
angesprochen, 10 Meter ließen keine Gefährdung erkennen, wie es der Teilbericht auch deutlich sage. Die Tätigkeit als Bediener/Operator
sei danach nur dann qualifizierend, wenn ein Operator Radartechniker nicht nur gelegentlich direkt am geöffneten und in Betrieb
befindlichem Radargerät unterstützt hätte. Ein substantieller Vortrag hierzu fehle. Allein die ATN-Nr. spreche gegen Unterstützungstätigkeiten
an eingeschalteten Radaranlagen, denn diese sei nur bei einer ATN-Stufe 7 (maßgeblich sei die vorletzte Stelle der ATN-Nr.)
anzunehmen, der Kläger habe jedoch nur die ATN-Stufe 8 besessen und keine einschlägig qualifizierende Vorausbildung.
Mit Urteil vom 10. November 2009 hat das Sozialgericht die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt,
beim Kläger mit Wirkung seit April 2002 als Schädigungsfolgen Blasenkrebs, fehlende Harnblase und Prostata, Inkontinenz, Impotenz
anzuerkennen, den Grad der Schädigungsfolgen auf 50 festzusetzen und eine entsprechende Beschädigtenrente zu bewilligen. Zu
Recht seien der Beklagte und die Beigeladene davon ausgegangen, dass es entscheidend darauf ankomme, ob der Kläger einer schädigenden
Röntgenstrahlung in ausreichendem Ausmaß ausgesetzt gewesen sei. Zwar habe die Beigeladene richtig ausgeführt, dass der Kläger,
der lediglich Grundwehrdienst geleistet habe, nicht zum Radarmechaniker ausgebildet gewesen sei. Die Kammer sei jedoch davon
überzeugt, dass der Kläger selbst, vermutlich gegen damalige Vorschriften, Wartungsarbeiten an offenen Geräten ausgeführt
habe. Dies hätten die glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben. Nach den Ausführungen der Radarkommission
sei der Blasenkrebs damit kausal auf diese Strahlenexposition zurückzuführen. Folge des Blasenkrebses seien die Entfernung
der Harnblase und der Prostata und die noch heute bestehende Inkontinenz und Impotenz. Der Grad der Schädigungsfolgen sei
zumindest mit 50 zu bewerten.
Gegen das ihnen am 5. bzw. 8. Januar 2010 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 4. Februar 2010 und die Beigeladene am
18. Januar 2010 Berufungen zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt (L 4 VE 2/10).
Der Senat hat aus dem Parallelverfahren L 4 VE 29/10 eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verteidigung vom 30. Juli
2007 (Az. PSZ III 3 - Radar - Az. 20 01-04/69) sowie einen Schriftsatz der auch dort beigeladenen Wehrbereichsverwaltung Süd
vom 2. April 2008 beigezogen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das
Verfahren am 8. August 2011 fortgeführt (L 4 VE 19/11).
Der Beklagte trägt vor, es sei von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger überhaupt einer direkten Strahlenexposition durch
Wartungsarbeiten an offenen Geräten ausgeliefert gewesen sei. Der Kläger sei als Target Tracking Operator an dem Gerät "NIKE"
eingesetzt gewesen. Diese Tätigkeit umfasse jedoch nur die Bedienung des Zielerfassungsgeräts, aber gerade nicht die Wartung
an offenen Geräteteilen, des Radars, wie sie von der Radarkommission für eine erhöhte Strahlenbelastung vorausgesetzt werde.
Die krebserregende ionisierende Strahlung trete nämlich nur bei der Arbeit an offenen Geräteteilen des Radargeräts in unmittelbarer
Umgebung zu der Öffnung auf, d. h. in einem Bereich von bis zu etwa 30cm. Aus diesem Grund seien nur Techniker und Mechaniker,
die die Wartung und Reparatur der Radargeräte unmittelbar ausgeführt hätten, einem erhöhtem Strahlenrisiko ausgesetzt gewesen.
Zu dieser Gruppe habe der Kläger nicht gehört und habe als Target Tracking Operator bei Befolgung seiner Arbeitsanweisungen
immer mehr als ausreichend Abstand zu den Radargeräten gehabt. Das erstinstanzliche Gericht sei offensichtlich dem pauschalen
Vortrag des Klägers, es sei üblich gewesen, dass auch das Bedienpersonal bei Wartungen geholfen habe, gefolgt, wofür es keine
überzeugenden Gründe, insbesondere keine Beweismittel gebe. Selbst die behauptete Hilfe, also das Anreichen der Werkzeuge
würde nicht ausreichen, um den Kläger einer ausreichenden Strahlung auszusetzen, da diese nur im Zentimeterbereich um die
Öffnung gefährlich gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er sei auch mit Wartungsarbeiten an offenen Geräten beschäftigt gewesen, es habe sich
um Arbeiten an Radarantennen gehandelt. Die Angabe der Entfernung von ca. 10 m habe sich auf den Aufenthaltsbereich während
des Bereitschaftsdienstes bezogen. Bei seiner Tätigkeit habe es sich um eine qualifizierte Tätigkeit im Sinne des Berichts
der Radarkommission gehandelt. Soweit die Beigeladene auf das erste Ausschlusskriterium bzgl. der maximalen Betriebsspannung
des im TTR verwendeten Störstrahlers verweise, habe es sich bei seiner Tätigkeit um eine Tätigkeit am TRR gehandelt, er habe
die Begrifflichkeiten verwechselt. Man unterstelle fälschlicherweise, dass ein Operator nur zur Wartung bzw. Reparatur am
jeweiligen Gerät herangezogen worden sei, dessen Bedienung zu seinem Aufgabengebiet gehört habe. Gerade hierbei spiele die
Qualifikation keine Rolle, da zum Halten eines Bauteils o. ä. keine spezielle Qualifikation notwendig gewesen sei.
Die Beigeladene hat ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 zurückgenommen und führt unter Vorlage
einer Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung Nord - Strahlenmessstelle der Bundeswehr vom 6. Mai 2010 aus, dass - unabhängig
davon, dass die tragenden Gründe des Urteils unbekannt geblieben seien - das Sozialgericht § 15 VfG-KOV anzuwenden scheine.
Diese Vorschrift sei hier aber nicht anwendbar, weil das Sozialgericht nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, den Sachverhalt
aufzuklären. Es gehe pauschal davon aus, der Kläger habe Wartungsarbeiten an offenen Geräten ausgeführt, ohne nachzufragen,
was darunter zu verstehen sei und um welche Geräte es sich gehandelt habe. Die Angaben des Klägers seien aber nicht hinreichend
substantiiert. Nach dem Bericht der Radarkommission werde beim Nachweis entsprechender qualifizierender Tätigkeiten und einer
qualifizierten Erkrankung die Ursächlichkeit einer lediglich vermuteten Strahlenexposition für diese Gesundheitsstörung unterstellt,
ohne dass im Einzelfall eine genaue Ersatzdosisberechnung bezüglich der Strahlenexposition durchgeführt werde. Zumindest die
Ausübung einer qualifizierenden Tätigkeit müsse nach wie vor nachgewiesen werden.
Die Beigeladene hat weiterhin eine Stellungnahme der Schwerpunktgruppe Radar vom 10. Juni 2011 vorgelegt, wonach das zweite
Ausschlusskriterium des Berichts der Radarkommission vorliege. Dieses Ausschlusskriterium betreffe Teilkörperexpositionen,
die das erkrankte Organ nicht betrafen. Am Radargerät TTR hätten nur Teilkörperexpositionen der Hände und Unterarme auftreten
können. Die Radarkommission habe vorgegeben, dass eine Anerkennung ausgeschlossen werden könne, wenn nur Teilkörperexpositionen
auftreten konnten, die das erkrankte Organ nicht betroffen hätten. Dies sei beim Radargerät TTR der Fall, da der Tumor des
Klägers nicht im Bereich der Hände oder Unterarme lokalisiert sei. Hinsichtlich einer evtl. Exposition mit radioaktiven Leuchtfarben
belaufe sich die insgesamt zu berücksichtigende Organdosis auf 1,75 mSv insgesamt und liege damit unterhalb des von der Radarkommission
empfohlenen Schwellenwertes für eine Anerkennung des Leidens als WDB-Folge in Höhe von 100 mSv. Damit sei ein ursächlicher
Zusammenhang nicht wahrscheinlich, dies sei grundsätzlich ab der zusätzlich zu der immer als Umgebungsstrahlung vorhandenen
Strahlendosis gegeben, bei der sich das Erkrankungsrisiko gegenüber der Allgemeinbevölkerung verdopple. Diese Dosis liege
für maligne solide Tumore keinesfalls unter 1000 mSv. Für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt gelte zum Vergleich eine
einschränkungsfreie Jahreshöchstgrenze von 20 mSv, die mit einer Ausnahmegenehmigung noch überschritten werden dürfe. Die
Organdosis für die gesamte Wehrdienstzeit des Klägers liege noch deutlich unter der dieser Schwelle für ein einzelnes Jahr.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie
der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und
auf Entschädigungsleistungen wegen seiner Tätigkeit als Wehrdienstleistender am Waffensystem NIKE in der Zeit vom 1. April
1975 bis 31. März 1975, weil eine schädigende Strahlenexposition nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Das Urteil des Sozialgerichts
vom 10. November 2009 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen
der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Eine WDB ist gemäß § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes
erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Nach § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer WDB die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
(BSG, Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 - BSGE 45, 1; BSG, Urteil vom 19. März 1986 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58). Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen, so hat nach dem im sozialgerichtlichen
Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Beteiligte die Folgen zu tragen, der aus dem
nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, bestimmt sich bei unfallunabhängigen Krankheiten der vom SVG geschützte Bereich nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2008, B 9/9a VS 5/06 R, Juris Rdnr. 20 m. w. N.). Die Fälle, in denen als Schädigungsfolge eine durch
allmähliche Einwirkungen des Wehrdienstes/wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse verursachte Erkrankung geltend gemacht wird,
teilt das BSG in drei Gruppen ein:
b) die angebliche Schädigungsfolge müsste in der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt werden können
(§
9 Abs.
2 SGB VII);
c) die angebliche Schädigungsfolge fällt weder unter a) noch unter b), die angeschuldigten wehrdiensttypischen Belastungen
gehen aber auf kriegsähnliche Belastungen zurück, wie sie in Zivilberufen typischerweise nicht vorkommen.
Diese Regelung erklärt sich daraus, dass Krankheiten regelmäßig nicht auf ein äußeres Ereignis zurückgeführt werden können,
sondern sich aufgrund vielfältiger Einflüsse entwickeln. Als Mitursachen kommen persönliche Lebensweise, Erbanlagen, Störungen
während der Entwicklungsphase, private Unfälle, Umwelteinflüsse und anderes in Frage. Ob eine Krankheit auf bestimmte Einwirkungen
zurückzuführen ist, denen ein Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ausgesetzt war, ist daher in der Regel nicht allein
mit Hilfe medizinischer Sachverständiger im Einzelfall feststellbar. Vielmehr kann nur nach statistischen Grundsätzen festgestellt
werden, ob die Erkrankungsgefahr durch solche Einflüsse erhöht worden ist. Wegen der Vielfalt möglicher Ursachen und der nicht
uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auch der medizinischen Wissenschaft kann dies nur allgemein entschieden werden. Eine
solche allgemeine Antwort hat der Gesetzgeber für das Gebiet des Berufskrankheitenrechts mit der
BKV gegeben. Darin sind die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich der Berufskrankheiten eingeflossen, wonach
bestimmte Tätigkeiten im Arbeitsleben in auffallender Weise mit Erkrankungen verbunden sind (Senatsurteil vom 6. April 2011
- L 4 VE 5/10, vgl. auch BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 3).
Im vorliegenden Fall ist die Berufskrankheit BK-Nr. 2402 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen" einschlägig. Die Aufnahme in die
BKV bedeutet aber nur, dass diese Krankheit generell geeignet ist, Berufskrankheit - oder übertragen auf das SVG "Wehrdienstkrankheit" - zu sein. Es ist daher in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung nach dem Beweismaßstab
der hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung ihre Ursache in einer dem Wehrdienst
zuzuordnenden schädigenden Einwirkung hat. Die schädigende Einwirkung setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis
durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination und oder Inkorporation voraus. Eine solche schädigende Strahlenexposition
des Klägers ist jedoch nicht nachgewiesen.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat eine aus unabhängigen Experten bestehende Radarkommission eingesetzt, die in ihrem
Bericht vom 2. Juli 2003 (Bericht der Radarkommission - BdR -) ausgeführt hat, dass der Umgang mit Störstrahlern in Radar-Waffensystemen
historisch in drei Phasen zu gliedern ist, wobei Phase 1 (1958 bis 1975) dadurch gekennzeichnet ist, dass Messwerte, welche
die nachträgliche Ermittlung der Exposition gestatten würden, nicht vorlagen, und gemessen an heutigen Maßstäben, kein adäquater
Strahlenschutz bestand. In Phase 1 lagen keine aussagefähigen personendosimetrischen Daten vor. Phase 2 (1975 bis 1985) stellte
eine sog. Übergangsperiode darstellte, in der nach alarmierenden Messungen am Radargerät SGR-103 der Marine nach und nach
an wichtigen Waffensystemen der Bundeswehr systematische Messungen durchgeführt wurden und entsprechende Strahlenschutzmaßnahmen
installiert wurden. In Phase 3 (ab 1985) kann vom Vorhandensein eines adäquaten Strahlenschutzes ausgegangen werden (vgl.
BdR 2003 S. 130 f.).
Bei Personen, die in der Phase 1 an anderen Radargeräten als dem SGR-103 tätig gewesen sind, kommt nach dem BdR 2003 (S. 135)
die Anerkennung einer WDB in Betracht, wenn eine sogenannte qualifizierende Tätigkeit als Techniker/Mechaniker oder Bediener
(Operator) an Radaranlagen ausgeübt wurde.
Der Umstand, dass gerade in der Phase 1 die Bundeswehr Beobachtungen und Dokumentationen der Strahlenbelastung unterlassen
hat, kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (Senatsurteil vom 6. April
2011 - L 4 VE 5/10, so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juli 2008 L 6 VS 2599/06 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, wird der Eintritt einer Beweislastumkehr nur dann in Betracht kommen, wenn eine planmäßige
Unklarheit wie bei einer Beweisvereitelung vorliegt (BSG, Urteil vom 26. Februar 1992, 9a RV 4/91, Juris). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zwar weist der BdR darauf hin,
dass in der Phase 1 trotz grundsätzlich vorhandener Kenntnis von der Röntgenstörstrahlung leistungsfähiger Radarsender nicht
in größerem Umfang Messungen der Ortsdosisleistung und darauf basierend Abschätzungen möglicher Arbeitsplatzexpositionen vorgenommen
wurden und erst nach alarmierenden Messungen an einem in der Marine eingesetzten Radargerät in der Phase 2 bei steigendem
Problembewusstsein nach und nach systematische Messungen durchgeführt wurden (BdR S. 130 f.). Aus dieser Beschreibung sind
Unzulänglichkeiten im Umgang mit Strahlenquellen zu erkennen, von einer planmäßig herbeigeführten Unklarheit kann jedoch nicht
ausgegangen werden. Dem BdR können auch keine Hinweise entnommen werden, dass Messergebnisse etc. geheim gehalten werden.
In der Rechtsprechung wird allerdings davon ausgegangen, dass im Rahmen der "Radarfälle" zugunsten der Betroffenen Beweiserleichterungen
beim Nachweis des schädigenden Ereignisses zu gewähren sind. Denn die Situation, dass potentielle Strahlenopfer die objektive
Beweislast für die Schädigung tragen, obwohl gerade für die länger zurückliegenden Zeiten mangels entsprechender Schutzvorschriften
von einem erhöhten Strahlenrisiko ausgegangen werden kann (BdR S. 31), ist unbefriedigend (LSG Baden-Württemberg aaO.). Nach
der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6. April 2011 - L 4 VE 5/10) sind daher die gutachtlichen Ergebnisse der Radarkommission,
in welchen Fällen eine Schädigung anerkannt werden sollte, im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ob der BdR dabei
als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen ist (so u.a. LSG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2008, L 5 VS 11/05, Juris Rdnr. 29) oder lediglich als eine gutachtliche Äußerung, die neben anderen wissenschaftlichen Meinungsäußerungen steht
(so LSG Baden-Württemberg aaO., Juris Rdnr. 34), kann der Senat allerdings vorliegend dahinstehen lassen. Denn auch unter
Berücksichtigung der Maßgaben des BdR ist im vorliegenden Fall kein ausreichender Nachweis geführt, dass der Kläger Tätigkeiten
an Radaranlagen ausgeübt hat, bei denen eine gesundheitlich bedenkliche Exposition gegenüber ionisierender Strahlung möglich
gewesen wäre und die ursächlich für das Auftreten der Krebserkrankung sein könnte.
Der Kläger war während seines Wehrdienstes nicht als Radarmechaniker am Waffensystem NIKE eingesetzt, sondern als Operator
(Bediener). Diese wurden nach dem Teilbericht "NIKE" der AG Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar vom 12. April 2002,
der auch von der Radarkommission bei Erstellung des BdR 2003 zugrunde gelegt wurde, zum Betrieb des Waffensystems eingesetzt.
Im Falle einer technischen Störung oder zur Durchführung von geplanten Wartungsarbeiten wurde technisches Personal eingesetzt,
wobei Wartungsmaßnahmen grundsätzlich zur operationellen Außerbetriebnahme des betroffenen Geräts geführt haben soll, wobei
Wartungsarbeiten direkt während des Einsatzbetriebes am Target Tracking Radar (TTR), Missile Tracking Radar (MTR) und Target
Ranging Radar (TRR) aus Arbeitsschutzgründen (mechanische Bewegung) nicht möglich gewesen sind. Aus den Tracking-Radargeräten
des Waffensystems MTR und TTR sowie am TRR trat nach dem Teilbericht (S. 21) keine aus Strahlenschutzgründen relevante Röntgenstörstrahlung
aus: Die maximale Ortsdosisleistung in 5 cm Abstand vom Magnetron betrug 2 µSv/h, in 30 cm Abstand war keine Strahlung mehr
nachweisbar.
Aus dem Teilbericht "NIKE" (S. 16) ergibt sich weiterhin, dass es bei Wartungsarbeiten und Instandsetzungen vereinzelt vorkam,
dass Bedienerpersonal zu Hilfsdiensten herangezogen wurden. Diese Tätigkeiten sollen jedoch nicht in unmittelbarer Nähe zum
Störstrahler stattgefunden haben oder erfolgten bei ausgeschaltetem Gerät. Typisch sei das Helfen beim Transport schwerer
oder sperriger Baugruppen oder das Halten von Messgeräten oder technischer Dokumentation bei Arbeiten des Mechanikers an schwer
zugänglichen Stellen. Die qualifizierte Durchführung von Arbeiten an den Baugruppen oblag dem Technikerpersonal, da hierzu
die entsprechende Spezialausbildung erforderlich war. Über eine solche Ausbildung verfügte der Kläger nach den insoweit unwidersprochenen
Angaben der Beigeladenen im Schriftsatz vom 27. März 2008 jedoch nicht. Danach hat der Kläger - was dem Senat angesichts seiner
Stellung als Wehrpflichtiger ohne einschlägige Vorausbildung auch nachvollziehbar erscheint - lediglich eine Qualifikation
von Ausbildung und Tätigkeit als Operator an dem Waffensystem der ATN-Stufe 8 erworben, wohingegen nur bei Operatoren mit
der ATN-Stufe 7 eine Unterstützertätigkeit für Radarmechaniker an eingeschalteten Radaranlagen anzunehmen ist. Dies hätte
nach Angaben der Beklagten abgeschlossene Lehrgänge z. B. im Bereich der Elektronik erfordert, über die der Kläger aber nicht
verfügt.
Soweit der Kläger vorträgt, es sei allgemein üblich gewesen, dass auch Mannschaftsgrade zu Wartungsarbeiten herangezogen wurden,
auch er habe am offen Gerät gearbeitet, lassen die vom Kläger vorgelegten Umfragen bei ehemaligen an Radargeräten eingesetzten
Soldaten darauf schließen, dass tatsächlich Soldaten, die nicht Radarmechaniker waren, ungeachtet ihrer dienstlichen Stellung
und ihres Ranges auch direkt vor dem geöffneten und im Betrieb befindlichen Radargeräten Tätigkeiten durchgeführt haben. Hierfür
spricht auch, dass der Teilbericht "NIKE" die Heranziehung zu Hilfsarbeiten nicht ausschließt, jedoch auf gelegentliche Unterstützung
beschränkt. Der Kläger hat indes auch auf mehrfaches Nachfragen durch den Senat und bereits des Beklagten und der Beigeladenen
im erstinstanzlichen Verfahren keine substantiierten Angaben zu den konkreten Verhältnissen in seinem Fall gemacht, z. B.
dazu, unter welchen Umständen, wie häufig und in welchen zeitlichen Umfängen er zur Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten herangezogen
wurde und welche Tätigkeiten er im Einzelnen verrichtet haben will. Vor diesem Hintergrund sah sich der Senat auch nicht gedrängt,
weitere Ermittlungen - gewissermaßen "ins Blaue" hinein - durchzuführen.
Die von Seiten der Bundeswehr gerade in der Phase 1 unterlassenen Beobachtungen und Dokumentationen der Strahlenbelastung
stellt keine Rechtfertigung für eine Umkehr der Beweislast dar. Zwar wird im BdR in der Tat darauf hingewiesen, dass in der
Phase 1 trotz grundsätzlich vorhandener Kenntnis von Röntgenstörstrahlung leistungsfähiger Radarsender nicht in größerem Umfang
Messungen der Ortsdosisleistung und darauf basierend Abschätzungen möglicher Arbeitsplatzexpositionen vorgenommen wurden.
Erst nach alarmierenden Messungen an einem in der Marine eingesetzten Radargerät wurden in der Phase 2 bei steigendem Problembewusstsein
nach und nach systematische Messungen durchgeführt. Aufgrund dieser systematischen Messungen kann nach dem BdR in Phase 3
vom Bestehen eines adäquaten Strahlenschutzes ausgegangen werden (BdR S. 130 f.). Aus dieser Beschreibung kann sicher im Nachhinein
auf Unzulänglichkeiten im Umgang mit Strahlenquellen geschlossen werden. Von einer planmäßig herbeigeführten Unklarheit kann
jedoch nicht ausgegangen werden. Dem BdR können auch keine Hinweise entnommen werden, dass Messergebnisse etc. geheim gehalten
werden. Eine Beweislastumkehr kommt daher nicht in Betracht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 16. Juli 2008 - L 6 VS 2599/06), vielmehr hat der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Der Kläger hat weiterhin auch keinen Anspruch auf Anerkennung einer WDB wegen einer relevanten Strahlenexposition durch radioaktiven
Leuchtfarben (226Ra).
Im Zeitraum bis 1980 war der Einsatz radiumhaltiger Leuchtfarben bei der Bundeswehr weit verbreitet auf Anzeigeinstrumenten,
Uhren, Kompassen, Skalen und Schriften an Gehäusen von Geräten und Stellvorrichtungen, Leuchtpunkten auf Visiereinrichtungen
etc. Bereits Mitte der 1960er Jahr wurde die Aussonderung der Farben beschlossen, verzögerte sich aber aufgrund einer bis
1980 geltende Übergangsregelung. Das Auskratzen, Abschmirgeln und Wiederauftragen dieser Leuchtfarben ohne adäquate Strahlenschutzvorkehrungen
sind vorgekommen und ist bis Mitte der 1970er Jahre praktiziert worden. Im Einzelfall kann eine Inkorporation während solcher
Arbeiten im Gegensatz zu externer Exposition und Berühren nicht abgedeckter mit radiumhaltiger Leuchtfarbe versehenen Schalter
zu hohen Belastungen führen (BdR S. IV, 33ff).
Zunächst ist festzuhalten, dass eine WDB aufgrund der Inkorporation von Leuchtfarben ausgeschlossen werden kann, denn der
Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er vor 1980 durch Auskratzen, Abschmirgeln oder Wiederauftragen gegenüber den Leuchtfarben
exponiert (vgl. BdR S. 137) war. Darüber hinaus waren am Waffensystem "NIKE" nach dem Teilbericht (S. 15) die mit Leuchtfarbe
gekennzeichneten Bedienelemente berührungssicher abgedeckt, so dass eine Ingestion durch Abrieb durch Berühren der Schalter
(BdR S. 138) im Falle des Klägers ausgeschlossen werden kann.
Hinsichtlich der externen Exposition sind nach den Empfehlungen des BdR (S. 138) die in den jeweiligen Teilberichten dokumentierten
Aktivitäten und Ortsdosisleistungen zu Grund zu legen; der Teilbericht "NIKE" weist insoweit eine typische Ortsdosisleistung
in der Umgebung der Instrumententypen von etwa 0,5 µSv/h in 30 cm Entfernung auf. Nach den Berechnungen der Schwerpunktgruppe
Radar der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2011 ergibt sich bei Annahme einer durchschnittlichen Dienstzeit
von täglich vier Stunden an der Konsole (entspr. 800 Stunden/Jahr) eine Ortsdosisleistung von 0,4 mSv pro Jahr. Unter Berücksichtigung
der gesamten Wehrdienstzeit des Klägers ist nach den Berechnungen der Schwerpunktgruppe Radar der Beigeladenen von einer Organdosis
- ohne Berücksichtigung des tatsächlich größeren Abstands zum Unterleib - allenfalls von 0,5 mSv auszugehen. Im Hinblick darauf,
dass der Kläger als Wehrdienstleistender lediglich von 1. April 1975 bis 31. März 1976 am Waffensystem NIKE eingesetzt war,
kann er auch nur in dieser Zeit einer Strahlenexposition durch Leuchtfarben ausgesetzt gewesen sein. Bei zwölf Monaten, nicht
15 wovon die Schwerpunktgruppe ausgegangen ist, kann danach höchstens eine Organdosis von 0,4 mSv unterstellt werden.
Diese Organdosis kann unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Darlegungen in der Stellungnahme der Schwerpunktgruppe
Radar hinsichtlich der sich aus der Strahlenschutzverordnung ergebenden Jahreshöchstgrenze von 20 mSv für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt einen Zusammenhang zwischen der
Krebserkrankung des Klägers und seinem Wehrdienst nicht wahrscheinlich machen. Von einem gesteigerten Erkrankungsrisiko ist
nicht auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §
160 Abs.
2 SGG sind nicht gegeben.