LSG Hessen, Beschluss vom 21.10.2005 - 5/16
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Die sofortige Beschwerde gem. §
127 Abs.
2 ZPO findet gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss eines Landessozialgerichts gem. §
177 SGG nicht statt. Gleichwohl hat der Antragsteller die Möglichkeit gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss eines Landessozialgerichts
eine Gegenvorstellung entsprechend §
321a ZPO einzureichen. Für seine Zulässigkeit ist die Notfrist des §
321a Abs.
2 S. 2
ZPO einzuhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Kassel 06.11.2003 S 10 LW 2534/03 ER