Elterngeld
Einkommensmindernde Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen
Steuervorauszahlungen für den Bezugszeitraum
Keine proportionale Aufteilung von Steuervorauszahlungen
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 zu zahlenden Elterngeldes nach
den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere streitig, in welcher Höhe Steuervorauszahlungen im Bezugszeitraum einkommensmindernd zu
berücksichtigen sind.
Die 1977 geborene Klägerin, selbstständige Rechtsanwältin, und ihr 1972 geborener Ehemann, B. A., sind Eltern des 2012 geborenen
zweiten Kindes C. (das erste Kind D. ist 2008 geboren). Sie stellten am 7. September 2012 Antrag auf Elterngeld und bestimmten
für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes. Die Klägerin gab ergänzend an, ihre selbstständige
Erwerbstätigkeit während der Betreuung des Kindes auf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich zu beschränken. Darüber hinaus
legte die Klägerin die Steuerbescheide für 2010 und 2011, die auch Festsetzungen zu Steuervorauszahlungen enthalten, sowie
Beitragsbescheide des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Hessen vom 1. Februar 2011 und 28. Dezember 2011 vor.
Durch Bescheid vom 26. September 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die beantragten Lebensmonate und
damit für den Zeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 in Höhe des Sockelbetrages von 300,00 € monatlich. Dabei berücksichtigte
der Beklagte als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes 2011 und führte zur Höhe aus, das der Klägerin
zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum
von 1.427,88 € und eines darüber hinausgehenden durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens aus Teilzeittätigkeit
im Bezugszeitraum von 1.505,55 € auf den Sockelbetrag von 300,00 €. Im Bescheid wies der Beklagte ergänzend darauf hin, dass
die Zahlung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Eine endgültige Feststellung sei erst nach Vorlage
einer monatlichen Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben für die Monate August 2012 bis August 2013 möglich.
Im weiteren Verlauf legte die Klägerin eine Einnahme-Überschussrechnung vom 21. August 2013 für die Zeit vom 20. August 2012
bis 19. August 2013, ergänzende Einnahmen-Überschussrechnungen vom 13. September 2013 und 14. Oktober 2013 für den vorgenannten
Zeitraum mit Spezifizierung nach Kalendermonaten, einen Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Hessen
vom 11. Dezember 2012 sowie den Steuerbescheid für 2012 vor.
Nach Auswertung dieser Unterlagen stellte der Beklagte durch Bescheid vom 18. Oktober 2013 das der Klägerin zustehende Elterngeld
endgültig fest. Nunmehr gelangte der Beklagte zu einem monatlichen Zahlbetrag von 336,80 € unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen
monatlichen Nettoerwerbseinkommens aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum in Höhe von lediglich noch 909,73 € (65 % des Differenzbetrages
von 518,15 €). Hieraus ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 441,60 €.
Die Klägerin erhob Widerspruch am 30. Oktober 2013 und beanstandete, der Beklagte habe unzutreffend für (die nur teilweise
zu berücksichtigenden Monate) August 2012 und August 2013 jeweils den Überschuss des gesamten Monats als Einkommen aus selbstständiger
Arbeit bei der Errechnung der auf den Anteil des Monats entfallenden Quote zu Grunde gelegt. Dies widerspreche dem von der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten strengen Zuflussprinzip. Zudem seien die Abzüge für Steuern falsch berechnet
worden. Der Beklagte habe zwar die in den Einnahmen-Überschussrechnungen für den Bezugszeitraum angegebenen Werte für Einkommen
und Beiträge zum Versorgungswerk übernommen, jedoch nicht die in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Steuervorauszahlungen
angesetzt. Vielmehr wichen die von dem Beklagten berücksichtigten Steuerbeträge erheblich hiervon ab. Es sei unstreitig, dass
sie aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit Steuervorauszahlungen zu leisten habe. Diese seien als auf den Gewinn
entfallende Steuern dergestalt zu berücksichtigen, dass die Steuervorauszahlungsbeträge auf die drei Monate des jeweiligen
Quartals gleichmäßig zu 1/3 aufzuteilen seien.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung referierte
er die einzelnen Berechnungsschritte zur Ermittlung des Einkommensverlustes und führte ergänzend aus, beginne oder ende eine
Teilzeittätigkeit bzw. der Bezug von Erwerbseinkommen innerhalb eines Lebensmonats, werde das Einkommen taggenau berechnet
und in die Durchschnittsberechnung des monatlichen Erwerbseinkommens des Bezugszeitraumes einbezogen. Für die gesamten Lebensmonate
im Bezugszeitraum mit Erwerbseinkommen werde grundsätzlich lediglich ein Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt.
Mit der am 3. Februar 2014 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trug vor, ihr stehe während der
ersten zwölf Lebensmonate des Kindes ein monatliches Elterngeld in Höhe von 806,68 € und damit abzüglich der bereits geleisteten
Zahlungen ein Gesamtbetrag noch von 5.638,56 € zu. Die Klägerin beanstandete erneut die Quotelung vom jeweiligen Gesamtmonat
bei der Ermittlung des Überschusses für die Monate August 2012 und August 2013 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
sowie das strenge Zuflussprinzip. Ebenso hielt die Klägerin ihren Vortrag zur Berücksichtigung der Steuervorauszahlungen aufrecht.
Sie wiederholte und vertiefte hierzu ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führte insbesondere aus, der Beklagte habe
unzutreffend zunächst für das Jahr 2012 sämtliche Steuervorauszahlungsbeträge addiert und sodann durch 12 geteilt, um den
jeweiligen Monatsbetrag für den Bezugszeitraum im Kalenderjahr 2012 zu errechnen. Ebenso sei der Beklagte für das Jahr 2013
vorgegangen. Richtigerweise sei auf den Bezugszeitraum abzustellen, so dass auch nur die Steuervorauszahlungsbeträge angesetzt
werden könnten, die auf diesen Zeitraum entfallen würden. Da die Steuervorauszahlungsbeträge quartalsweise zu zahlen seien,
jeweils am 10. des dritten Monats des Quartals für das jeweilige Quartal, bedeute dies, dass für das Jahr 2012 alle Steuervorauszahlungen
außen vor bleiben müssten, die nicht den Zeitraum 20. August bis 31. Dezember 2012 umfassten, und für das Jahr 2013 alle Steuervorauszahlungen
außen vor bleiben müssten, die nicht den Zeitraum 1. Januar bis 19. August 2013 umfassten. Es komme deshalb nur auf die Steuervorauszahlungsbeträge
an, die am 10. September 2012, 10. Dezember 2012, 10. März 2013, 10. Juni 2013 und 10. September 2013 geleistet worden seien.
Darüber hinaus beanstandete die Klägerin unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 BEEG in der hier anzuwendenden alten Fassung, dass der Beklagte im Hinblick auf die gemeinsame steuerliche Veranlagung mit ihrem
Ehemann eine Quote gebildet habe entsprechend dem Anteil ihrer Einkünfte am Gesamteinkommen und lediglich gemäß dieser Quote
die Steuervorauszahlungen ihr (und im Übrigen ihrem Ehemann) zugeordnet habe. Hierbei werde verkannt, dass nur sie eine freiberufliche
Tätigkeit ausübe und die zu leistenden Steuervorauszahlungen hierauf beruhten. Wollte man der Berechnung des Beklagten folgen,
müsse konsequent auch der ihrem Einkommen entsprechende Anteil an den im Lohnsteuerabzugsverfahren gezahlten Steuern aufgrund
der nichtselbständigen Tätigkeit ihres Ehemannes zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Abschließend legte die Klägerin eine
Tabelle mit der nach ihrer Auffassung zu erfolgenden Berechnung vor und vertrat die Auffassung, gegenüber dem monatlichen
Durchschnittseinkommen im Bemessungszeitraum von 1.427,88 € ergebe sich ein Durchschnittseinkommen netto im Bezugszeitraum
von 186,84 €, sodass ihr 65 % der Differenz (1.241,04 €) als monatliches Elterngeld (806,68 €) zustehe.
Der Beklagte stellte zunächst unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 4. September 2013 (B 10 EG 18/12 R) durch Bescheid vom 25. April 2014 das Elterngeld neu fest, indem er das aktenkundige Einkommen für die Zeit vom 20. August
2012 bis 19. August 2013 (unter Außerachtlassung des Einkommens für die Zeiträume 1. bis 19. August 2012 und 20. bis 31. August
2013) berücksichtigte. Hieraus ergab sich ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen aus Teilzeittätigkeit im
Bezugszeitraum in Höhe von 564,80 € mit der Folge einer Einkommensdifferenz in Höhe von 863,08 € und eines monatlichen Elterngeldbetrages
von 561,00 €. Zugleich stellte der Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von 2.690,40 € fest. Im Übrigen hielt er an der Berechnungsweise
im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Steueranteile bzw. die Berücksichtigung des auf den Gewinn entfallenden proportionalen
Anteils an den gesamten Steuern fest und verwies hierzu auf § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG. Danach sei die proportionale Umrechnung der Steuern bei gemeinsam veranlagten Eheleuten zwingend vorgeschrieben. Soweit
weiter die Steuervorauszahlungen von den zu berücksichtigten Einkünften abzuziehen seien, müsse berücksichtigt werden, dass
sich die Veranlagung immer auf ein Kalenderjahr beziehe. Dementsprechend müssten die geleisteten Steuervorauszahlungen in
einer Jahressumme ermittelt und dann mit einem Zwölftel in dem entsprechenden Kalendermonat im Bezugszeitraum berücksichtigt
werden.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014 nahm die Klägerin das in dem Bescheid vom 25. April 2014 liegende Teilanerkenntnis an und
verfolgte im Übrigen ihr Begehren weiter.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 23. September 2014 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung
des Bescheides vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 und der Fassung des Änderungsbescheides
vom 25. April 2014 verurteilt, der Klägerin Elterngeld in Höhe von monatlich 763,37 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 BEEG in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung (a.F.) im Wesentlichen ausgeführt, welche Steuern auf den Gewinn eines
Selbstständigen entfallen würden, der wie die Klägerin mit seinem abhängig beschäftigten Ehegatten gemeinsam veranlagt worden
sei und gemeinsam zu Steuervorauszahlungen herangezogen werde, lasse sich allein dem Wortlaut des BEEG nicht eindeutig entnehmen. Welche Vorstellungen der Gesetzgeber gehabt habe, ergebe sich jedoch aus den Gesetzgebungsmaterialien:
"Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder weiteren Einkunftsarten ist der auf den zu berücksichtigenden Gewinn entfallende
proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen" (Hinweis auf die Beschlussempfehlung Bundestags-Drucksache - BT-Drucks.
- 16/2785, Seite 38). Das Bundessozialgericht führe dazu in der Entscheidung vom 17. Februar 2011 (B 10 EG 1/10 R) weiter aus, die auf den Gewinn entfallenden Steuern ergäben sich aus dem Anteil der im Steuerbescheid für die Eheleute insgesamt
festgesetzten Steuern, der dem Anteil der Einkünfte der Klägerin an dem ebenfalls im Steuerbescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag
der Einkünfte entspreche. Dieser proportional zu ermittelnde Anteil sei nicht nur hinsichtlich der im Bemessungszeitraum zu
berücksichtigenden Steuerabzüge maßgeblich, sondern auch für die im Bezugszeitraum zu berücksichtigenden Steuerabzüge, hier
in Form der zu leistenden Vorauszahlungen. Im Fall der Klägerin sei für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen für das
Jahr 2012 von einem Gesamteinkommen in Höhe von 88.157,00 € ausgegangen worden, ihr Ehemann habe daran einen Anteil von 64.191,00
€ (73 %) und die Klägerin von 23.966,00 € (27 %), was sich aus dem Steuerbescheid vom 8. Juni 2012 ergebe. Für das Jahr 2013
sei für die Festsetzung der Steuervorauszahlungen von einem Gesamteinkommen in Höhe von 84.547,00 € ausgegangen worden, wovon
67.138,00 € (79 %) auf den Ehemann und 17.409,00 € (21 %) auf die Klägerin entfallen seien. Dies ergebe sich aus dem Steuerbescheid
vom 7. August 2013. Die so ermittelten proportionalen Anteile seien jedoch auf den Gesamtbetrag der anfallenden Steuer anzuwenden
und nicht nur auf die quartalsweise für die Folgejahre festgesetzten Steuervorauszahlungen. So aber sei der Beklagte verfahren.
Dadurch würden jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nur ein Elternteil selbstständig tätig und der andere abhängig
beschäftigt sei, die Steueranteile unzutreffend berücksichtigt und führten zu einem Missverhältnis. Soweit vorliegend die
elterngeldberechtigte Klägerin die selbstständig Tätige sei, deren Tätigkeit zu den Steuervorauszahlungen führe, seien diese
dennoch nicht komplett der Klägerin zuzurechnen, da für die Festlegung ihrer Höhe die bisherige gemeinsame Veranlagung und
das erzielte Gesamteinkommen berücksichtigt würden. Die festgesetzten Vorauszahlungen würden nicht nur für das Einkommen der
Klägerin geleistet, sondern berücksichtigten auch den ansteigenden Steuersatz hinsichtlich des höheren Gesamteinkommens der
Eheleute. Deshalb sei der proportionale Anteil der Eheleute am Gesamteinkommen auch bei den Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen.
Dabei sei jedoch für die Verteilung der Anteile vom Gesamtbetrag der Steuern auszugehen. Dies entspreche auch den Erwägungen
in den Gesetzesmaterialien und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Die so ermittelten Beträge seien um den Steuerabzug
vom Lohn (der hier ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen sei) zu bereinigen. Das Sozialgericht spezifizierte in einer tabellenmäßigen
Berechnung die aufzuteilenden Vorauszahlungen für die Jahre 2012 und 2013 und führte weiter aus, die auf das gesamte Jahr
2012 bzw. 2013 auf die Klägerin entfallenden Steuervorauszahlungsbeträge dürften nun nicht, wie es der Handhabung des Beklagten
entspreche, einfach durch 12 geteilt und so die zu berücksichtigenden Steuerabzüge für die einzelnen Monate des Bezugszeitraums
ermittelt werden. Vielmehr weise die Klägerin zu Recht darauf hin, dass in den Gesetzgebungsmaterialien maßgeblich auf die
quartalsweisen Zahlungen abgestellt werde: "Abzuziehen sind sodann der auf den Gewinn entfallende monatliche Anteil der vierteljährlichen
Steuervorauszahlung sowie gegebenenfalls anfallende Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung" (Hinweis auf Beschlussempfehlung
BT-Drucks. 16/2785, Seite 38). Davon ausgehend seien die im Bezugszeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 geleisteten
quartalsweisen Steuervorauszahlungen mit Fälligkeiten vom 10. September 2012, 10. Dezember 2012, 10. März 2013, 10. Juni 2013
und 10. September 2013 zu berücksichtigen entsprechend dem auf die Klägerin entfallenden Anteil (hierzu führte das Sozialgericht
ebenfalls eine tabellenmäßige Berechnung unter Berücksichtigung der genannten Fälligkeitstage spezifiziert für die einzelnen
Monate des Bezugszeitraums aus). Im Ergebnis gelangte das Sozialgericht zu einem Gesamteinkommen der Klägerin im Bezugszeitraum
von 3.041,54 € und damit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 253,46 €. Gemessen an dem durchschnittlichen monatlichen
Einkommen im Bemessungszeitraum in Höhe von 1.427,88 € verbleibe eine Differenz von 1.174,42 €. 65 % hiervon stellten den
der Klägerin zu zahlenden Elterngeldbetrag von 763,37 € da. Darüber hinausgehende Leistungen stünden der Klägerin nicht zu,
insoweit sei die Klage abzuweisen gewesen.
Gegen das dem Beklagten am 8. Oktober 2014 zugestellte Urteil richtet sich seine am 30. Oktober 2014 zum Hessischen Landessozialgericht
eingelegte Berufung. Er verteidigt die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berechnung mit proportionaler Aufteilung
der Steuervorauszahlungen zwischen den Eheleuten und weist darauf hin, die alleinige Zuordnung der Steuervorauszahlungen im
Bezugszeitraum für die Klägerin sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 2014 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Auffassung des Beklagten weiterhin entgegen und weist darauf hin, dass das Sozialgericht gar nicht die Steuervorauszahlungen
ihr pauschal und komplett zugeordnet habe, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung vortrage. Im Übrigen sei den Ausführungen
des Sozialgerichts vollumfänglich zuzustimmen, das unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu einer zutreffenden und
interessengerechten Berechnung der Höhe des Elterngeldes gelangt sei. Sofern man der Auffassung des Beklagten folge, dass
das Einkommen ihres Ehemannes über die von ihm gezahlten Steuern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens hinaus anteilsmäßig
auch noch bei der vierteljährlichen Steuervorauszahlung zu berücksichtigen sei, führte dies zu einem höchst unbilligen und
verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis, das nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche und auch nicht unter Praktikabilitätsgesichtspunkten
hinzunehmen sei.
Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung
einverstanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten, die Gegenstand
der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§
124 Abs.
2,
153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die gemäß §§
143 und
144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß §
151 Abs.
1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung des Beklagten ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht sogar ein gegenüber der angefochtenen Verurteilung
noch höheres monatliches Elterngeld von 806,68 € zu. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 2014 bleibt
dahinter zurück (763,37 € monatlich). Da jedoch lediglich der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt hat, ist diese
zurückzuweisen, im Übrigen verbleibt es bei der Tenorierung des Urteils des Sozialgerichts. Der Bescheid des Beklagten vom
18. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 sowie der nach Klageerhebung ergangene weitere
Bescheid vom 25. April 2014, der gemäß §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, sind im Hinblick auf die Berechnung des Einkommens der Klägerin während des Bezugszeitraums
rechtswidrig.
Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem
Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für das Kind C. bezogen auf den streitgegenständlichen Bezugszeitraum vom 20. August
2012 bis 19. August 2013 erfüllt, was sich aus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergibt und auch nicht streitig
ist. Streitig ist allein die Frage der Berechnung der Höhe des Elterngeldes bzw. die Bestimmung des Einkommens im Bezugszeitraum.
Der Senat vermag sich weder der Berechnungsweise des Beklagten noch des Sozialgerichts anzuschließen. Aufgrund der unter Berücksichtigung
des Gesetzeswortlauts, der Gesetzesmaterialien sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Berechnung ergibt
sich ein Anspruch der Klägerin auf monatliches Elterngeld in Höhe von 806,68 €.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der bis zum 17. September 2012 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (a.F.) wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in
den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit
bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen
aus Erwerbstätigkeit erzielt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher
als 1.200,00 € war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00
€, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 € überschreitet, auf bis zu 65 %.
§ 2 Abs. 3 BEEG a.F. regelt, dass für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit
erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit
vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich
erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt wird (Satz 1). Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich
erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700,00 € anzusetzen (Satz 2).
Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger
Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von §
2 Abs.
1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4
Einkommensteuergesetz (
EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F.). Für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit regelt § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG a.F., dass der Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach §
9a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Buchst. a
EStG anzusetzenden Werbungskosten, vermindert um die entsprechenden Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Beiträge zur Arbeitsförderung, maßgeblich ist.
Daneben ist als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG a.F. der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen.
Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des §
4 Abs.
3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BEEG a.F.). Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche
Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F.).
Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zugrundeliegende
Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums
als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt nach § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG a.F. abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich
monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht,
wenn - hier nicht relevant - die berechtigte Person im Veranlagungszeitraum Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld
nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder wenn während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG a.F.). Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG a.F. der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen (§ 2 Abs. 9 Satz 4 BEEG a.F.).
Ausgehend von diesem Regelungsgefüge ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte zutreffend als Bemessungszeitraum nicht
die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes, sondern den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum
und damit das Jahr 2011 zu Grunde gelegt hat. Ebenso zutreffend hat der Beklagte das für das Jahr 2011 zu berücksichtigende
durchschnittliche monatliche Nettoerwerbseinkommen der Klägerin errechnet und dabei insbesondere beanstandungsfrei - ausgehend
von dem Steuerbescheid für das Jahr 2011 - den auf die Klägerin entfallenden proportionalen Anteil an den zu zahlenden Steuern
ermittelt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 19. September 2014, L 5 EG 25/12 sowie Urteile des 6. Senates des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. März 2014, L 6 EG 7/11 und vom 27. November 2013, L 6 EG 6/11).
Indes vermag der Senat dem Beklagten nicht zu folgen, wonach für die Ermittlung des Steuerabzugs vom Einkommen aus selbstständiger
Tätigkeit während des Bezugszeitraums die geleisteten Steuervorauszahlungen in einer Jahressumme zu ermitteln und mit einem
Zwölftel in dem entsprechenden Kalendermonat im Bezugszeitraum zu berücksichtigen seien. Dies lässt sich mit der Gesetzeslage
nicht in Einklang bringen. Insofern regelt § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG (lediglich), dass im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer
einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen ist. Die Regelung gebietet gerade nicht (wie § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG für die Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum) das Abstellen auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum. Vielmehr sind
diejenigen Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen, die sich auch auf die Zeiträume des Elterngeldbezugs erstrecken. Dies
wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, in denen klargestellt worden ist, dass für die Einkommensermittlung nach der
Geburt des Kindes in keinem Fall auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden kann, weil Bezugs- und
Veranlagungszeitraum - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht übereinstimmen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages vom 27. September 2006, BT-Drucks. 16/2785, Seite 38).
Davon ausgehend sind hier die am 10. September 2012, 10. Dezember 2012, 10. März 2013, 10. Juni 2013 und 10. September 2013
fällig gewordenen Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Diese werden grundsätzlich quartalsweise im letzten Monat des
Quartals fällig, so dass sie sich insgesamt auf die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2013 erstrecken. Dementsprechend
kommt es für den Bezugszeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013 auf die Zahlungen mit den vorgenannten Fälligkeitsterminen
an und hieraus ist der jeweilige monatliche Anteil zu ermitteln.
Die geleisteten Steuervorauszahlungen sind auch uneingeschränkt der Klägerin zuzuordnen, denn ausschließlich sie war im Bezugszeitraum
selbstständig erwerbstätig, während ihr Ehemann Einkommen lediglich aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hat. Insofern
beruht die Festsetzung der Steuervorauszahlungen auf der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin, während die aufgrund
der Tätigkeit des Ehemannes zu zahlenden Steuern im Lohnabzugsverfahren geleistet worden sind. Die Ermittlung eines proportionalen
Anteils an den Steuervorauszahlungen findet nicht statt, sofern - wie hier - ein Elternteil nur Einkünfte aus Arbeitslohn
und der andere Elternteil ausschließlich Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt. Dem steht der Wortlaut des
§ 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F. nicht entgegen, wonach es auf den auf die Einnahmen entfallenden monatlichen Anteil der Steuervorauszahlung (Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ankommt. Die gewählte Formulierung gebietet nach Auffassung des Senats zweierlei:
Sind beide Elternteile selbstständig erwerbstätig, hat eine anteilsmäßige Zuordnung der Steuervorauszahlungen unter Berücksichtigung
der beiderseitigen (unterschiedlichen) Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne eines proportionalen Anteils
zu erfolgen. Ist dagegen lediglich ein Elternteil selbstständig erwerbstätig, werden die darauf beruhenden Steuervorauszahlungen
auch diesem Elternteil ausschließlich zugeordnet. Dies steht mit den Gesetzesmaterialien in Einklang, wonach der auf den Gewinn
entfallende monatliche Anteil der vierteljährlichen Steuervorauszahlungen sowie gegebenenfalls anfallende Pflichtbeiträge
zur Sozialversicherung abzuziehen sind (BT-Drucks. a.a.O., Seite 38). Soweit das Sozialgericht auf die weitere Ausführung
in den Gesetzesmaterialien verwiesen hat "Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder weiteren Einkunftsarten ist der auf den
zu berücksichtigenden Gewinn entfallende proportionale Anteil an den gesamten Steuern zu errechnen" (BT-Drucks. a.a.O.), betreffen
diese Hinweise Absatz 9 von § 2 BEEG und damit die abweichende Bestimmung des Bemessungszeitraums zugunsten des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums. In
diesem Fall ist der für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid zu berücksichtigen, der auch für die Ermittlung
des vorgeburtlichen Einkommens maßgeblich ist. Auf die Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen kommt es dabei gerade nicht
an. Ebenso befasst sich die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2011 (B 10 EG 1/10 R), auf die sich das Sozialgericht gestützt hat, mit der Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens in Anwendung von § 2 Abs. 9 Satz 4 BEEG unter Berücksichtigung des zum Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheides. Soweit § 2 Abs. 8 BEEG zwar die Ermittlung des Einkommens gleichermaßen für die Zeit vor und nach der Geburt des Kindes regelt (vgl. BT-Drucks.
a.a.O.), kann jedoch nicht übersehen werden, dass Steuervorauszahlungen ausschließlich für den Bezugszeitraum relevant sind
und für den Fall, dass nur der Elterngeld beziehende Elternteil selbstständig erwerbstätig ist, kein Anlass für eine proportionale
Aufteilung der Steuervorauszahlungen besteht. Dies gilt auch in Ansehung der Argumentation des Sozialgerichts, dass die Höhe
der Steuervorauszahlungen bei gemeinsamer Veranlagung abhängig sei von dem Gesamteinkommen, so dass die festgesetzten Vorauszahlungen
nicht nur für das Einkommen der Klägerin geleistet würden, sondern auch den ansteigenden Steuersatz hinsichtlich des höheren
Gesamteinkommens der Eheleute berücksichtigten. Dies trifft zwar zu, ebenso erhöht sich jedoch aufgrund der Berücksichtigung
des auf die Klägerin entfallenden Einkommens die Steuerlast des Ehemannes, weil der ansteigende Steuersatz auf dem beiderseitigen
Einkommen beruht. Wollte man im Hinblick auf den Steuersatz denjenigen Anteil an den Steuervorauszahlungen bestimmen, der
ausschließlich auf dem durch das Einkommen des Ehemannes angestiegenen Steuersatz beruht, wären komplexe Berechnungen erforderlich,
die nicht verwaltungspraktikabel wären. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass aufgrund der großen Zahl möglicher
Einzelfallkonstellationen eine typisierende Betrachtung geboten ist (BT-Drucks. a.a.O). Hiermit steht im Einklang, Steuervorauszahlungen,
sofern diese ausschließlich auf einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Elterngeld beziehenden Elternteils beruhen, diesem
uneingeschränkt zuzuordnen, die quartalsweise zu erbringenden Vorauszahlungen auf den jeweiligen Monat umzurechnen und die
entsprechenden Beträge von dem monatlich zufließenden Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit in Abzug zu bringen. Insofern
ist von den realisierten steuerrechtlichen Gestaltungen auszugehen und hinzunehmen, dass im Falle einer abweichend von der
vorliegenden gemeinsamen Veranlagung durchgeführten getrennten Veranlagung die Steuervorauszahlungen der Klägerin niedriger
ausgefallen wären mit der Folge eines höheren Nettoerwerbseinkommens im Bezugszeitraum. Auch umgekehrt müssen sich Elterngeldberechtigte
steuerrechtliche Gestaltungen entgegenhalten lassen, die sich im Hinblick auf die Höhe des Elterngeldes ungünstig auswirken.
So ist im Rahmen der Ermittlung des durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum bzw. Veranlagungszeitraum
in Anwendung von § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG im Falle gemeinsamer Veranlagung von dem proportionalen Anteil an den gesamten Steuern auszugehen, obwohl bei einer Einzelveranlagung
die Steuerlast des elterngeldberechtigten Elternteils ggf. niedriger wäre. Insoweit hat der Leistungsträger die Steuerschuld
nicht selbst zur errechnen, sondern die Daten des Einkommensteuerbescheides zu Grunde zu legen, unabhängig davon, welche Veranlagungsart
die Ehegatten gewählt haben. Nichts anderes kann für die Berücksichtigung von Steuervorauszahlungen im Bezugszeitraum gelten.
Mit seiner Berechnung hat das Sozialgericht dagegen versucht, die Klägerin wie im Falle einer - hier nicht durchgeführten
- Getrenntveranlagung zu stellen. Dem ist aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen.
Nach alledem ist für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes von folgenden Einzelbeträgen auszugehen:
|
Gewinn
|
Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte
|
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
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Nettoeinkommen
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August 2012 (12 Tage)
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- 2.393,88
|
73,55
|
232,82
|
- 2.700,25
|
September 2012
|
2.984,73
|
190,00
|
601,46
|
2.193,27
|
Oktober 2012
|
- 1.196,07
|
190,00
|
601,46
|
- 1.987,53
|
November 2012
|
725,26
|
190,00
|
601,46
|
- 66,20
|
Dezember 2012
|
1.757,22
|
190,00
|
601,46
|
965,76
|
Januar 2013
|
3.321,20
|
205,00
|
535,31
|
2.580,89
|
Februar 2013
|
- 712,36
|
205,00
|
535,31
|
- 1.452,67
|
März 2013
|
3.672,95
|
205,00
|
535,31
|
2.932,64
|
April 2013
|
- 390,14
|
205,00
|
535,31
|
- 1.130,50
|
Mai 2013
|
- 1.045,59
|
205,00
|
535,31
|
- 1.785,90
|
Juni 2013
|
3.502,56
|
205,00
|
535,31
|
2.762,25
|
Juli 2013
|
1.871,54
|
205,00
|
66,09
|
1.600,45
|
August 2013 (19 Tage)
|
- 1.503,92
|
125,65
|
40,51
|
- 1.670,08
|
gesamt
|
|
|
|
2.242,13
|
Es ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum von 186,84
€ (2.242,13 € : 12). Gemessen an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 1.427,88
€ verbleibt eine Differenz von 1.241,04 €. Das Elterngeld beläuft sich - abgesenkt - auf 65 % dieses Betrages, mithin auf
806,68 €.
Im Ergebnis steht der Klägerin ein Anspruch auf Elterngeld für den Bezugszeitraum vom 20. August 2012 bis 19. August 2013
in Höhe von monatlich jeweils 806,68 € zu.
Soweit es - wie ausgeführt - bei der Tenorierung des angefochtenen Urteils (Anspruch auf monatliches Elterngeld lediglich
in Höhe von 763,37 € und Klageabweisung im Übrigen) verbleibt, weil das Urteil lediglich von dem Beklagten angefochten worden
ist, steht der Klägerin jedoch noch die Möglichkeit eines Antrages an den Beklagten nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) bis zum Jahresende (vgl. § 44 Abs. 4 SGB X) offen.
Die Berufung des Beklagten war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung zu bejahen. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die Abzüge
von Steuern sowohl für Einkommen aus nichtselbstständiger als auch selbstständiger Erwerbstätigkeit einheitlich geregelt (§
2e BEEG, gültig seit dem 18. September 2012). Bei der hier angewendeten Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F. handelt es sich mithin um ausgelaufenes Recht, das lediglich noch in einer begrenzten Anzahl von Fällen zur Anwendung
kommt (vgl. zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht: BSG, Beschluss vom 27. Juli 2015, B 10 EG 3/15 B).