LSG Hessen, Urteil vom 27.04.2005 - 6/7 KA 610/03
Fortdauer des Amtes eines ehrenamtlichen Richters gem § 13 Abs. 3 S. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des §
13 Abs.
3 S. 1
SGG ist darauf abzustellen, dass die Fortdauer des Amtes nur solange in Betracht kommt, als sachgerechte und billigenswerte Gründe
die Berufung eines Nachfolgers verhindern. Eine Mitteilung des Justizministeriums über eine nicht weiter betriebene Wiederberufung
der ehrenamtlichen Richter erfüllt diese Voraussetzung nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Frankfurt 26.03.2003 S 5 KA 4034/99