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LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2012 - 6 EG 18/10
Anspruch auf Elterngeld; Ermittlung des Einkommens; Berücksichtigung von Kalendermonaten gemäß § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG im Bemessungszeitraum; Begriff der maßgeblich schwangerschaftsbedingten Verschlimmerung
1. Soweit gemäß § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist, erfasst die Vorschrift nicht lediglich schwangerschaftsbedingte Neuerkrankungen, sondern auch die maßgeblich schwangerschaftsbedingte Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung.
2. In Anlehnung an die im Unfallversicherungsrecht geltende Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung ist für die Frage, ob eine Erkrankung oder Verschlimmerung maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist, im Rahmen einer wertenden Betrachtung prüfen, ob die Schwangerschaft wegen ihrer besonderen Beziehung zu der Erkrankung bzw. Verschlimmerung wesentlich mitgewirkt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
BEEG § 2 Abs. 7 S. 6
Vorinstanzen: SG Marburg 31.08.2010 S 4 EG 8/09
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. August 2010 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 3. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtung der Kalendermonate Januar bis Dezember 2008 als Bemessungszeitraum für die Einkommensermittlung vor der Geburt zu zahlen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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