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LSG Hessen, Urteil vom 14.12.2016 - 6 SF 5/16
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Verfristung der Klageerhebung Absolute Ausschlussfrist Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
1. § 198 Abs. 5 S. 2 orientiert sich an § 12 StrEG und soll dem Fiskus einen alsbaldigen umfassenden Überblick über die denkbaren Entschädigungspflichten und einen endgültigen Abschluss von Entschädigungsverfahren ermöglichen.
2. Es handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn beginnt.
3. Die Frist hat materielle Ausschlusswirkung mit der Folge, dass nach deren Ablauf der Anspruch auf Entschädigung erlischt bzw. eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs eintritt.
4. Da es sich bei der Frist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG um eine absolute materielle Ausschlussfrist handelt, ist bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 5 S. 2
,
StrEG § 12
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
-
Der Streitwert wird auf 7.300,00 € festgesetzt.

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