Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
Verfristung der Klageerhebung
Absolute Ausschlussfrist
Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung infolge der vom Kläger geltend gemachten unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Marburg (Az.: S 3 U 67/06) erhob der Kläger am 5. Oktober 2006 eine Klage gegen die Unfallkasse Hessen, mit welcher er unter anderem eine ambulante
Schmerztherapie beanspruchte. Die Klage wurde seitens des Sozialgerichts durch Urteil vom 17. Dezember 2009, zugestellt am
25. Januar 2010, als unbegründet abgewiesen. Die am 25. Februar 2010 erhobene Berufung des Klägers wurde durch Urteil des
Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 9 U 68/10) vom 28. November 2014 zurückgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 16. Dezember
2014 zugestellt. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 28. November
2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistands zu bewilligen, wurde durch Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 10. März 2015 (B 2 U 1/15 BH) abgelehnt.
Am 24. September 2015 hat der Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht zunächst einen isolierten Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen der seines Erachtens überlangen Dauer des Ausgangsverfahrensnach
gestellt. Dieser Antrag ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Februar 2016 (Az.: L 6 SF 56/15 PKH) mit der Begründung abgelehnt worden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die
in §
198 Abs.
5 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) genannte Sechs-Monats-Frist zur Erhebung einer Entschädigungsklage verstrichen sei und weil eine solche Klage im vorliegenden
Fall deshalb abzuweisen sein würde. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen diese Entscheidung sind durch
Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2016 (Az.: L 6 SF 19/16 RG) als unzulässig verworfen worden.
Am 29. April 2016 hat der Kläger die hier maßgebliche Entschädigungsklage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass die Klage
zulässig sei, da für den Beginn der sechsmonatigen Klagefrist auf die am 25. März 2015 erfolgte Zustellung des Beschlusses
des Bundessozialgerichts vom 10. März 2015 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde
abzustellen sei. Die Klage sei auch begründet, weil das Ausgangsverfahren eine Überlänge von 73 Monaten gehabt habe, woraus
sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 7.300,00 € ergebe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
an ihn als Entschädigung wegen überlanger Dauer der Unfallversicherungs-Streitsache S 3 U 67/06 (Sozialgericht Marburg) bzw. L 9 U 68/10 (Hessisches Landessozialgericht) mindestens 7.300,00 € zuzüglich Prozesszinsen zu zahlen,
hilfsweise,
ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte, der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten
gewesen ist, beantragt (sinngemäß),
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Entschädigungsklage wegen Versäumens der Klagefrist unzulässig sei. Die Rechtskraft
der Entscheidung des Ausgangsverfahrens sei am 16. Januar 2015 eingetreten, weil gemäß §
160a Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nur die (tatsächliche) Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils hemme. Der erfolglos beim Bundessozialgericht
gestellte (isolierte) Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 28. November 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, habe keine Auswirkungen auf den Eintritt der Rechtskraft
gehabt. Die Frist zur Erhebung einer Entschädigungsklage sei deshalb am 16. Juli 2015 abgelaufen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen
auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Akten des Ausgangsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 in der Sache verhandeln und eine Entscheidung
treffen, obwohl der Beklagte nicht vertreten gewesen ist. Denn alle Beteiligten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen
und dabei nach Maßgabe von §
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
110 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat die zur Erhebung einer Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bestehende Frist versäumt.
Gemäß §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG muss eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden.
Die Regelung orientiert sich an § 12 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) und soll dem Fiskus einen alsbaldigen umfassenden Überblick über die denkbaren Entschädigungspflichten und einen endgültigen
Abschluss von Entschädigungsverfahren ermöglichen. Es handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist, die unabhängig von der
Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn beginnt (so ausdrücklich in der Gesetzesbegründung, vgl. Bundestags-Drucksache
17/3802, S. 22). Die Frist hat materielle Ausschlusswirkung mit der Folge, dass nach deren Ablauf der Anspruch auf Entschädigung
erlischt (vgl. Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, §
198 GVG Rdnr. 161 m.w.N.) bzw. eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs eintritt (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz
bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Aufl. 2013, §
198 GVG Rdnr. 255). Da es sich bei der Frist nach §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG um eine absolute materielle Ausschlussfrist handelt, ist bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
nicht möglich (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.0, § 198 Rdnr. 255 m.w.N.; Hessisches LSG - erkennender Senat - vom
16. Februar 2016 - L 6 SF 56/15 PKH).
Vorliegend ist das Ausgangsverfahren durch das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2014 beendet worden,
welches dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2014 zugestellt worden ist. Die zur Erhebung
einer Nichtzulassungsbeschwerde laufende Rechtsmittelfrist endete mithin am Freitag, den 16. Januar 2015. Ausgehend vom Abschluss
des Ausgangsverfahrens am 16. Januar 2015 endete die sechsmonatige Frist nach §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG zur Erhebung einer Entschädigungsklage deshalb am Donnerstag, den 16. Juli 2015.
Diese Frist hat der Antragsteller tatenlos verstreichen lassen. Er hat sich erstmals mit dem isolierten Prozesskostenhilfeantrag
vom 24. September 2015 an das Entschädigungsgericht gewendet und erst am 29. April 2016 die hier maßgebliche Entschädigungsklage
erhoben.
Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner zur Wahrung der Klagefrist angestellten Berechnungen darauf abstellt, dass der Beschluss
des Bundessozialgerichts vom 10. März 2015 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Urteil vom 28. November
2014 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ihm am 25. März 2015 zugestellt worden sei, und meint, dass die Sechs-Monats-Frist
zur Klageerhebung demzufolge erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, muss er sich entgegenhalten lassen, dass gemäß
§
160a Abs.
3 SGG nur die tatsächliche Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils hemmt, nicht aber ein hinsichtlich
einer beabsichtigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolglos gestellter (isolierter) Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe.
Es sind im Übrigen auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger an einer früheren Klageerhebung im
Entschädigungsverfahren gehindert gewesen sein könnte. Die Entschädigungsklage ist kein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
im Ausgangsverfahren, und der Anspruch auf eine Entschädigung nach §
198 GVG ist auch nicht abhängig von einem Obsiegen oder Unterliegen im zugrundeliegenden Verfahren.
Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf eine Passage im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2014 (vgl. BGH vom 21. Mai
2014 - III ZR 355/13 = NJW 2014, 2443, Rdnr. 18), in welcher es heißt:
"§
198 Abs.
5 Satz 2
GVG normiert eine Klagefrist von sechs Monaten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung. Entgegen der Auffassung
des Oberlandesgerichts hängt der Fristbeginn nicht davon ab, dass das Ausgangsverfahren rechtskräftig beziehungsweise mit
einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung beendet wird. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beginnt die Frist entweder
mit der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren oder "mit einer anderen Erledigung dieses Verfahrens". Dies bedeutet,
dass im vorliegenden Fall die sechsmonatige Klagefrist mit der Bekanntgabe des Zurückweisungsbeschlusses vom 23. Juli 2012
in Gang gesetzt wurde."
Bei dem in dieser Entscheidung vom Bundesgerichtshof angesprochenen Ausgangsverfahren handelte es sich um ein Anhörungsrügeverfahren
nach § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). In jenem Verfahren war - anders als im Ausgangsverfahren des vorliegenden Falles - keine der Rechtskraft fähige Entscheidung
ergangen, sondern die Anhörungsrüge war - wie es § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG vorsieht - durch nicht anfechtbaren Beschluss zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit lediglich klargestellt,
dass die sechsmonatige Klagefrist nach §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG in einem solchen Fall mit der Bekanntgabe des Zurückweisungsbeschlusses in Gang gesetzt wird.
Eine Parallele zum vorliegenden Fall kann freilich schon bereits deshalb nicht gezogen werden, weil der Kläger hinsichtlich
der hier maßgeblichen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2014 keine Anhörungsrüge nach §
178a SGG erhoben hat, die geeignet gewesen wäre, den Eintritt von deren Rechtskraft zu durchbrechen. Eine solche wäre nach §
178a Abs.
1 Nr.
1 SGG auch unzulässig gewesen, weil ihm noch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde offenstand. Maßgeblicher Zeitpunkt
nach §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG ist daher der rechtskräftige Abschluss des Klageverfahrens mit Ablauf der Frist zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde
zum Bundessozialgericht am 16. Januar 2015.
Der vom Kläger isoliert beim Bundessozialgericht gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das
Urteil vom 28. November 2014 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde konnte - wie sich aus §
160a Abs.
3 SGG ergibt - die Rechtskraft des Urteils nicht hemmen. Zwar hemmt auch die Erhebung einer Anhörungsrüge nicht den Eintritt der
Rechtskraft (vgl. Haack in: Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
178a Rdnr. 42). Jedoch ist die Anhörungsrüge - anders als ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer
Nichtzulassungsbeschwerde - unmittelbar darauf gerichtet, das Verfahren fortzuführen. Daher ist es gerechtfertigt, das Anhörungsrügeverfahren
als Teil des Hauptsachverfahrens anzusehen, während das (isolierte) Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vor dem Bundessozialgericht
nicht zum Hauptsacheverfahren im Sinne von §
198 Abs.
6 Nr.
1 GVG gehört.
Dem hilfsweise vom Kläger gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war schon bereits deshalb nicht zu entsprechen,
weil es sich bei der Frist nach §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG um eine absolutematerielle Ausschlussfrist handelt, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht
möglich ist (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.0, § 198 Rdnr. 255 m.w.N.; Hessisches LSG ‑ erkennender Senat - vom
16. Februar 2016 - L 6 SF 56/15 PKH). Ob etwas anderes zu gelten hat, sofern zumindest der (isolierte) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
eine Entschädigungsklage innerhalb der Sechs-Monats-Frist des §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG gestellt worden ist (vgl. zur Wahrung einer Ausschlussfrist durch isolierten Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf Löwisch/Rieble,
TVG, 4. Aufl. 2016, § 1 Rdnr. 2071), kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn vorliegend ist auch bereits der isolierte Prozesskostenhilfeantrag
vom 24. September 2015 erst zwei Monate nach Ablauf der Klagefrist gestellt worden.
Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht erfüllt sind.
Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert entspricht der vom Kläger geltend gemachten Entschädigungssumme.