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LSG Hessen, Urteil vom 21.09.2007 - 7/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Beratungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei Aufschub eines Leistungsantrags für längere Anspruchsdauer, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
1. Wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer Lebensaltersstufe steht und sich bei einem Aufschub seines Antrags eine längere Anspruchsdauer ergibt, so ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, den Arbeitslosen spontan ohne ein konkretes Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu erläutern.
2. Die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
3. Nicht nur der Antrag auf Arbeitslosengeld unterliegt als Willenserklärung entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegen, sondern auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 14 § 15
,
SGB III § 122 Abs. 1 S. 1 § 127 Abs. 2 § 323 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt 06.07.2004 S 33 AL 639/03