LSG Hessen, Urteil vom 21.09.2007 - 7/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Beratungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei Aufschub eines Leistungsantrags für längere
Anspruchsdauer, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
1. Wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer Lebensaltersstufe steht und sich bei einem Aufschub seines Antrags
eine längere Anspruchsdauer ergibt, so ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, den Arbeitslosen spontan ohne ein konkretes
Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu erläutern.
2. Die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
3. Nicht nur der Antrag auf Arbeitslosengeld unterliegt als Willenserklärung entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten, wenn
die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegen, sondern auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Frankfurt 06.07.2004 S 33 AL 639/03