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LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2016 - 7 AL 126/15
Arbeitslosenversicherungsrecht; Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Ausschluss der ordentlichen Kündigung; maßgeblicher Zeitpunkt; zeitlich unbegrenzter und zeitlich begrenzter Ausschluss
1. Für die Beurteilung, ob ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung i.S.v. § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses der Beendigungsvereinbarung an. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Ausschluss zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ist.
2. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. liegt vor, wenn vertragliche, tarifvertragliche, betriebliche oder gesetzliche Regelungen einen (vollständigen) Ausschluss vorsehen. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. ist aber auch dann anzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung wegen Fehlens der dafür notwendigen Voraussetzungen, ausgeschlossen ist.
Normenkette:
SGB III in § 143a der bis 31. März 2012 geltenden Fassung
Vorinstanzen: SG Marburg 26.10.2015 S 2 AL 5/15
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 26. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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